Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. August 1988 über die Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG, wird verordnet:
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Grundsätze und Ziele
§ 1. Das Studium der Computerwissenschaften ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.
Einrichtung
§ 2. Das Studium der Computerwissenschaften ist an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, beginnend mit dem Studienjahr 1988/89, für die Dauer von neun Semestern einzurichten. Im Studienjahr 1988/89 sind das erste und zweite Semester, im Studienjahr 1989/90 das dritte und vierte Semester, und ab dem Studienjahr 1990/91 ist der zweite Studienabschnitt einzurichten.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Computerwissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und des Praxissemesters (§ 10), die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt einschließlich des Praxissemesters fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Computerwissenschaften sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die für dieses Studium grundlegend sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch welche die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen und praktischen Ausbildung.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern des zweiten Studienabschnittes zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. Das Praxissemester (§ 10) kann nicht erlassen werden.
(5) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Wahlfächer (Anwendungsfächer)
§ 4. Als Wahlfächer (Anwendungsfächer) gemäß § 6 Abs. 2 lit. e und § 9 Abs. 3 lit. c kommen alle jene Fächer der an der Universität Salzburg eingerichteten ordentlichen Studien in Betracht, aus denen Lehrveranstaltungen mit einem computerwissenschaftlichen Bezug im Rahmen dieser ordentlichen Studien angeboten werden. Die in Betracht kommenden Wahlfächer (Anwendungsfächer) sind im Studienplan zu nennen.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Unterrichtsversuche
§ 5. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere vorzusehen:
Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben, insbesondere Projektstudien;
Lehrveranstaltungen, die in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;
Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden;
Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt werden.
(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im Studium der Computerwissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 76 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Computerwissenschaften ................................... 24-28
```
```
Mathematik (Analysis und Algebra) ........................ 23-27
```
```
Physik für Computerwissenschafter ........................ 10
```
```
Elektronik für Computerwissenschafter .................... 6
```
```
Wahlfach (Anwendungsfach - § 4) - Einführung und
```
Grundlagen ............................................... 4- 6
```
Englisch für Computerwissenschafter (Abs. 4) ............. 4
```
(3) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.
(4) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Computerwissenschafter (Abs. 2 lit. f) hat die für die Computerwissenschaften notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.
(5) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zwölf Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 7. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung folgende Vorprüfungen abzulegen:
Elektronik für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. d);
Einführung und Grundlagen des gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählten Faches (Anwendungsfaches);
Englisch für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. f).
(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für jedes Fach eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen. Die Vorprüfung gemäß Abs. 1 lit. c ist schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) abzulegen. Der mündliche Teil kann jeweils erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Teiles abgelegt werden.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Erste Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Computerwissenschaften (§ 6 Abs. 2 lit. a);
Analysis (§ 6 Abs. 2 lit. b);
Algebra (§ 6 Abs. 2 lit. b);
Physik für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. c).
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil ist eine schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Prüfung aus Analysis und Algebra abzulegen. Im zweiten Teil ist je eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Teilprüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 vor Einzelprüfern abzulegen. Die positive Ablegung des ersten Teiles bildet die Voraussetzung für das Antreten zum zweiten Teil.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semestern vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch der Vorsitzende der Studienkommission die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind beziehungsweise die Vorprüfung abgelegt wurde.
(2) Im Studium der Computerwissenschaften sind im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen während des Praxissemesters (§ 10), nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 73 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen; das Praxissemester (§ 10) ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes (Abs. 2) sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Theoretische und Praktische Informatik ................... 27-29
```
davon
```
Theoretische Informatik ............................... 12-17
```
```
Praktische Informatik ................................. 12-17
```
```
Mathematik (Analysis, Algebra, Angewandte Mathematik) .... 21-23
```
```
das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählte Fach
```
(Anwendungsfach - § 4) ................................... 8-10
```
soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften 3- 5
```
```
für die Computerwissenschaften relevante Rechtsfächer .... 2
```
```
Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung ....... 3- 5
```
```
eine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 AHStG), in der die
```
Sprachbeherrschung des Englischen (§ 6 Abs. 4) in einem
Teilgebiet der Computerwissenschaften vermittelt wird .... 2
```
eine Arbeitsgemeinschaft (§ 16 Abs. 5 AHStG), welche die
```
Computerwissenschaften wissenschaftstheoretisch und
philosophisch vertieft sowie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise
erfaßt ................................................... 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(4) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Praktika und Projektstudien
(Praxissemester)
§ 10. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(2) Das Praktikum (Abs. 3) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 4) sind in einem Semester zu absolvieren. Nähere Regelungen trifft der Studienplan. Die erforderlichen Entscheidungen gemäß Abs. 3 und 4 trifft der Vorsitzende der Studienkommission.
(3) Das Praktikum ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden.
(4) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 3, so ist dieser Teil beziehungsweise das Praktikum durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im jeweils entsprechenden Umfang zu ersetzen.
(5) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind nicht in die im § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Pflichtkolloquien
§ 11. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes hat der ordentliche Hörer vor der Zulassung zur zweiten Diplomprüfung (§ 14) über den Stoff der Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflichtfächern mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Pflichtkolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG) abzulegen, sofern die Kenntnisse nicht durch den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter nachgewiesen werden:
Soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften (§ 9 Abs. 3 lit. d);
für die Computerwissenschaften relevante Rechtsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e);
Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung (§ 9 Abs. 3 lit. f);
die gemäß § 9 Abs. 3 lit. g inskribierte Vorlesung.
(2) Die Pflichtkolloquien gemäß Abs. 2 sind grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus wissenschaftlichen oder pädagogischen Gründen die schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) Ablegung oder die Ablegung in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) vorschreiben.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Diplomarbeit
§ 12. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Ein Thema aus den Diplomprüfungsfächern Mathematik, Physik oder aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß einem für die Computerwissenschaften relevanten Teilbereich zuzuordnen sein. Ein Thema aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß außerdem einen computerwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Institutsarbeit durchzuführen. Der Präses der Prüfungskommission kann festlegen, daß die Diplomarbeit als Hausarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und wissenschaftliche oder pädagogische Gründe dafür sprechen.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Theoretische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a Z 1);
Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a Z 2);
Analysis (§ 9 Abs. 3 lit. b);
Algebra (§ 9 Abs. 3 lit. b);
Angewandte Mathematik (§ 9 Abs. 3 lit. b);
das gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Fach (Anwendungsfach).
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil besteht aus schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a, b und f sowie einer schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus Analysis, Algebra und Angewandter Mathematik (Abs. 1 lit. a bis c). Der zweite Teil ist eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus allen im Abs. 1 genannten Prüfungsfächern.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
IV. ABSCHNITT
Studienabschluß
Verleihung des akademischen Grades
§ 14. An die Absolventen des Studiums der Computerwissenschaften wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“, verliehen.
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 15. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung des Studiums der Computerwissenschaften bildet die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften.
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