Viertes Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991
Ratifikationstext
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 64 mit 1. August 1988 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, nachfolgend als Seiten bezeichnet, sind,
geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen
sowie einen Beitrag zur „Weltdekade der kulturellen Entwicklung 1988-1997'' zu leisten,
zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *1), unterzeichnet am 31. März 1978 in Berlin,
wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979
I. Kultur und Kunst
Artikel 1
Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von Vorschlägen und Einladungen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten und Kulturschaffende auf dem Gebiet der Literatur, der Musik, der bildenden, der angewandten und der darstellenden Kunst, der Unterhaltungskunst, des Films und zur Teilnahme (aktiv und passiv) an künstlerischen Wettbewerben, Kursen und Seminaren sowie zum Besuch von Festspielen für die Gesamtdauer von jeweils 180 Personentagen aus.
Artikel 2
Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten auf den nachfolgend genannten Gebieten zu folgenden Kontingenten aus:
```
Museumswesen - je 30 Personentage
```
```
Denkmalpflege und Restaurierung - je 30 Personentage
```
```
Bibliotheken und wissenschaftliche Kinematographie
```
- je 20 Personentage
Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse insbesondere am Austausch von Erfahrungen in der Leitung und Organisation in diesen Bereichen, am Schriftenaustausch und am Leihverkehr.
Artikel 3
(1) Beide Seiten tauschen 1989 und 1990 je eine repräsentative Museumsausstellung mit einem Rahmenprogramm aus.
Die österreichische Seite - Künstlerhaus - empfängt 1989 eine Ausstellung des Museums der bildenden Künste Leipzig.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik empfängt 1990 eine repräsentative Museumsausstellung des Künstlerhauses Wien. Für die Rahmenprogramme stellen beide Seiten jeweils Kontingente bis zu 30 Personentagen zur Verfügung.
Die Modalitäten werden auf diplomatischem Wege vereinbart.
(2) Beide Seiten fördern den Austausch von Ausstellungen des Museums der bildenden Künste Leipzig, Graphische Sammlung, und der Graphischen Sammlung Albertina Wien.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.
(3) Das Kunsthistorische Museum in Wien, Sammlung für Plastik und Kunstgewerbe, wäre bereit, eine „Bronzen-Ausstellung'' in Berlin und Dresden zu zeigen, wenn eine entsprechende Gegenausstellung ausgetauscht werden könnte.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.
(4) Das Naturhistorische Museum in Wien bekundet sein Interesse an einer Ausstellung „Das Sächsische Erzgebirge; Geologie - Bergbau - Kultur'' des Staatlichen Museums für Mineralogie und Geologie zu Dresden.
Das Naturhistorische Museum in Wien wäre bereit, eine Ausstellung über „Mineralien und Gesteine der Ostalpen'' in die DDR zu entsenden.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.
(5) Der österreichische Verein für Volkskunde in Wien bekundet sein Interesse an einer volkskundlichen Ausstellung aus der DDR.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.
(6) Die österreichische Seite teilt mit, daß die Stadt Wien die Ausstellung „Moderne Kunst der 80er Jahre'' anbietet.
(7) Für die Vorbereitung der in den Punkten (3) bis (5) genannten Ausstellungen werden Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen ausgetauscht.
Artikel 4
Beide Seiten führen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms in der Republik Österreich die dritte gemeinsame Konferenz zum Thema „Restaurierung und Denkmalpflege'' unter der Schirmherrschaft des Ministers für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich durch.
Die österreichische Seite stellt für die Teilnehmer aus der Deutschen Demokratischen Republik ein Kontingent von 30 Personentagen zur Verfügung.
Die Details der Vorbereitung und Durchführung dieser Konferenz werden gesondert vereinbart.
Artikel 5
Beide Seiten führen 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik, Eisenach, auf der Wartburg ein Symposium für Museumsexperten durch.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik stellt für die Teilnehmer aus der Republik Österreich ein Kontingent von 30 Personentagen zur Verfügung.
Artikel 6
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und des Hauptverbandes des Österreichischen Buchhandels in Wien. Die Möglichkeit der Durchführung einer gemeinsamen Buchausstellung aus beiden Ländern während des Gültigkeitszeitraums dieses Arbeitsprogramms wird geprüft.
Dafür wird ein Austauschkontingent von jeweils 21 Personentagen vorgesehen.
Artikel 7
(1) Beide Seiten fördern Initiativen, um die Literatur des anderen Landes, einschließlich der Kinder- und Jugendliteratur, in der zwischen den entsprechenden Einrichtungen vereinbarten Form bekannt zu machen, und nützen die Möglichkeit, literarische Werke durch Veröffentlichungen und andere geeignete Formen zu verbreiten.
(2) Sie empfehlen die gegenseitige Teilnahme an internationalen Buchausstellungen und Messen, darunter an
- der Internationalen Leipziger Buchmesse,
- der Ausstellung „Schönste Bücher aus aller Welt'' in Leipzig,
- der Internationalen Buchkunstausstellung (iba) in Leipzig, 1989, und
- vergleichbaren Buchausstellungen in Österreich.
(3) Die österreichische Seite weist darauf hin, daß von der Stadt Wien jährlich drei bis vier Autoren aus der Deutschen Demokratischen Republik eingeladen werden.
Artikel 8
Beide Seiten tauschen in den Jahren 1990/1991 je eine (gegebenenfalls eine gemeinsame) Ausstellung aus dem zeitgenössischen Kunstschaffen ihrer Länder zur Thematik „Die Frau als Künstlerin'' aus, die durch ein Rahmenprogramm ergänzt werden soll. Für die Vorbereitung und Durchführung dieser Projekte wird pro Ausstellung ein Kontingent von jeweils 40 Personentagen bereitgestellt. Die Modalitäten des Rahmenprogramms wie Filme, Lesungen, Konzerte, Vorträge ua. werden gesondert geregelt.
Artikel 9
Beide Seiten unterstützen eine österreichische Beteiligung an der Ausstellung „Plastik und Blumen'', die von Mai bis September 1988 in Berlin, Treptower Park, stattfindet.
Artikel 10
Beide Seiten begrüßen die Durchführung der Wieland-Förster-Ausstellung der Akademie der Künste der Deutschen Demokratischen Republik in Zusammenarbeit mit dem Künstlerhaus Wien.
Artikel 11
Beide Seiten beabsichtigen, während des Gültigkeitszeitraums dieses Arbeitsprogramms ein Symposium mit dem Titel „Kunst am Krankenbett'' verbunden mit einer Ausstellung zu diesem Thema durchzuführen, mit dem Ziel, die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse der therapeutischen Konfrontation von Patienten mit Kunstwerken darzulegen.
Die Modalitäten werden gesondert vereinbart.
Artikel 12
(1) Beide Seiten werden die Anliegen, die die jeweils andere Seite im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zum 200. Todestag von Wolfgang Amadeus Mozart im Jahre 1991 und anderen nationalen und internationalen Jubiläen, Feierlichkeiten und Festivals vorträgt, wohlwollend prüfen und begrüßen wissenschaftliche, künstlerische und kulturpolitische Maßnahmen auf kommerzieller und nichtkommerzieller Ebene.
(2) Das Ministerium für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik beabsichtigt, im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms als Beitrag zur Edition der neuen Mozartausgabe die seit 1955 jährlich gezahlte Mozart-Dankspende von 20 000 M zugunsten der Internationalen Stiftung Mozarteum Salzburg fortzusetzen.
(3) Die österreichische Seite teilt mit, daß das Amt der Burgenländischen Landesregierung die gegenseitige Teilnahme an Tagungen bzw. kulturellen Veranstaltungen im Zeichen Franz Liszts anregt und gegenseitige Studienaufenthalte zur Franz Liszt-Forschung begrüßt.
Artikel 13
Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung von Künstlern, Ensembles und mit künstlerischen Produktionen an Festivals im Partnerstaat, insbesondere an den Wiener Festwochen und den Berliner Festtagen.
Artikel 14
(1) Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der Beziehungen auf den Gebieten Kultur und Kunst auf kommerzieller Basis. In diesem Zusammenhang begrüßen beide Seiten die Vereinbarung folgender repräsentativer Gastspiele:
- Berliner Ensemble oder Deutsches Theater Berlin in Österreich 1989;
- Ballett der Wiener Staatsoper zu den Berliner Festtagen 1989.
(2) Die österreichische Seite teilt mit, daß
- das Raimund-Theater für Juli 1988 ein Berlin-Gastspiel mit dem Musical „A Chorus Line'' plant,
- das Serapions-Theater für Dezember 1988 ein Gastspiel in der Deutschen Demokratischen Republik vorbereitet und
- das Jura Soyfer-Theater an der Fortsetzung der bisherigen Beziehungen insbesondere zu den Berliner Theatern „Die Distel'' und „Volksbühne'' interessiert ist.
Artikel 15
Beide Seiten begrüßen den Austausch von Filmveranstaltungen, einschließlich Filmwochen, zwischen Filminstitutionen beider Partnerstaaten.
Die Modalitäten werden zwischen den betreffenden Einrichtungen direkt vereinbart.
Artikel 16
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmproduktion.
Artikel 17
Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung an Filmfestivals und -wettbewerben im jeweiligen Partnerstaat mit Filmen und Filmschaffenden. Sie tauschen dazu gegenseitig Informationen aus.
Artikel 18
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit des Österreichischen Filmarchivs und des Staatlichen Filmarchivs der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere beim Austausch von Filmen, wissenschaftlichen Materialien und Publikationen.
Sie begrüßen die Zusammenarbeit beider Institutionen auf dem Gebiet der Geschichte der Kinematographie.
Artikel 19
Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Entsendung von Jurymitgliedern bzw. Lehrkräften für künstlerische Wettbewerbe, Kurse und Seminare.
Artikel 20
Beide Seiten empfehlen die Entwicklung von Beziehungen zur gegenseitigen Konsultation und Zusammenarbeit zwischen dem Institut für kulturelles Management, künstlerische Betriebsführung und Öffentlichkeitsarbeit (IKM) an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien und dem Institut für Kulturforschung beim Ministerium für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik.
Artikel 21
Beide Seiten begrüßen den Austausch von Hospitanten zwischen Theatern beider Partnerstaaten zum Studium der Arbeitsweise von Regisseuren, Choreographen und Dirigenten bei ausgewählten Inszenierungen.
Die Modalitäten werden von den zuständigen Institutionen direkt verhandelt.
Artikel 22
Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen der Ballettschule der Österreichischen Bundestheater und der Staatlichen Ballettschule Berlin.
Artikel 23
Beide Seiten fördern die Entwicklung zu verstärkter Zusammenarbeit im Bereich von künstlerischem Mode-Design.
Artikel 24
Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit bei der Herausgabe des „Allgemeinen Künstlerlexikons'' des VEB E. A. Seemann Verlages Leipzig.
Artikel 25
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Schauspielhaus Berlin und der Konzerthaus-Gesellschaft Wien sowie der Komischen Oper Berlin und den Vereinigten Bühnen Wien.
Artikel 26
Beide Seiten begrüßen die Entwicklung direkter Beziehungen zwischen kulturpolitisch und kulturell-künstlerisch wirkenden Organisationen, darunter ua. zwischen dem Kulturbund der Deutschen Demokratischen Republik und dem Wiener Volksbildungswerk sowie zwischen den Schriftsteller-, Komponisten-, Architekten- und anderen Künstlerverbänden bzw. -vereinigungen beider Staaten.
Artikel 27
(1) Das Amt für industrielle Formgestaltung der Deutschen Demokratischen Republik empfängt im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms als Teilnehmer an Entwurfsseminaren bzw. als Dozenten für Weiterbildungsveranstaltungen am Bauhaus Dessau jeweils 1 bis 2 österreichische Designer für jeweils 14 Tage.
(2) Das österreichische Institut für Formgebung empfängt 1989 als Referenten für eine Weiterbildungsveranstaltung zur Ergonomie für insgesamt 14 Tage den Chefergonomen der Gestaltungseinrichtung des Amtes für industrielle Formgestaltung, des VEB Designprojekt Dresden.
Artikel 28
Beide Seiten tauschen Informationen, Materialien und Terminkalender über bedeutende kulturelle und künstlerische Ereignisse in beiden Partnerstaaten aus, insbesondere:
- Publikationen des Instituts für Denkmalpflege der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesdenkmalamtes Wien,
- Publikationen über die Restaurierung von Werken der bildenden Kunst,
- Periodika und methodische Materialien auf dem Gebiet der Volks- und Laienkunst,
- Publikationen auf dem Gebiet des Museumswesens.
II. Wissenschaft
Artikel 29
(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten wissenschaftlicher Zusammenarbeit Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 28 Personentagen aus.
(2) Die Realisierung dieses Austauschs erfolgt seitens der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.
Artikel 30
(1) Beide Seiten tauschen jährlich auf der Grundlage von Einladungen fünf Universitäts- bzw. Hochschullehrer zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen aus.
(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Seiten festgelegt.
Artikel 31
Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der delegierenden Seite bis zu sieben Universitätslehrer zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die Aufenthaltsdauer von jeweils einem Monat pro Person aus.
Artikel 32
Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der entsendenden Seite Universitätslehrer und andere Wissenschaftler zur Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaft bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen aus.
Artikel 33
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Kursen oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, einschließlich Bibliotheks- und Archivstudien. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten beträgt 35 Jahre.
Artikel 34
(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Landeskunde, Sprach- und Literaturwissenschaft fort und ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen wissenschaftlichen Institutionen auf diesen Gebieten.
(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor für Sprachwissenschaften und für neuere österreichische Literatur bzw. Literatur der Deutschen Demokratischen Republik für die Dauer eines Studienjahres aus.
(3) Beide Seiten führen im Jahre 1988 ein gemeinsames Seminar zum Thema „Die österreichische und deutsche Literatur im Kampf gegen Nationalsozialismus und Krieg'' durch.
Artikel 35
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich Stipendien zur Durchführung von Studien und Forschungen an Universitäten und Kunsthochschulen sowie für Bibliotheksarbeiten für die Gesamtdauer von jeweils 20 Monaten pro Jahr.
Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten beträgt 35 Jahre.
Artikel 36
(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet des Hochschulfernstudiums und auf dem Gebiet der Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen aus.
(2) Beide Seiten begrüßen eine projektbezogene Zusammenarbeit zum Thema „Technologieentwicklung und Weiterbildung'' zwischen der Ingenieurhochschule Zittau und dem Interuniversitären Forschungsinstitut für Fernstudien in Klagenfurt.
Die Modalitäten werden direkt vereinbart.
Artikel 37
Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geschichte, insbesondere der Geschichte der Arbeiterbewegung, fort. Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms je Seminar Experten für jeweils 16 Personentage aus.
Artikel 38
(1) Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und Hochschulen der Partnerstaaten.
(2) Beide Seiten unterstützen auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen die Zusammenarbeit zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und der Universität Wien, der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Johannes-Kepler-Universität Linz, der Karl-Marx-Universität Leipzig und der Universität Graz. Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit der Hochschule für bildende Künste in Dresden und der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für bildende Künste in Dresden, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für bildende Künste in Leipzig, der Hochschule für Musik „Franz Liszt'' Weimar und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch'' Berlin und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg sowie zwischen der Hochschule für industrielle Formgestaltung Halle und der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz auf der Grundlage direkter Kontakte.
(3) Beide Seiten unterstützen Initiativen ihrer Universitäten und Hochschulen zur Einladung von Lehrkräften zur Durchführung von Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für solche Veranstaltungen geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
(4) Beide Seiten begrüßen den zwischen der Hochschule für bildende Künste Dresden und der Akademie der bildenden Künste Wien für 1988/89 vorgesehenen Austausch von Ausstellungen.
Artikel 39
Beide Seiten begrüßen die Durchführung von je einem Seminar in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in der Republik Österreich zu Fragen des Wechselverhältnisses zwischen Wissenschaft und Kultur.
Die Modalitäten werden gesondert vereinbart.
Artikel 40
(1) Beide Seiten vereinbaren im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms die Durchführung weiterer Seminare über praxisbezogene Hochschulausbildung in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in der Republik Österreich.
(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten je Seminar bis zu fünf Teilnehmer aus. Die Dauer jedes Seminars beträgt bis zu fünf Tagen.
Artikel 41
Beide Seiten begrüßen die Durchführung je eines Workshop in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Republik Österreich mit dem Thema „Technikgestaltung - Technikfolgenbewertung''.
Die Modalitäten werden direkt vereinbart.
Artikel 42
Beide Seiten unterstützen die Arbeit der Ständigen Expertenkommission zu Fragen der weiteren gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, Studienzeiten an Universitäten, Universitätszeugnissen und akademischen Graden auf der Basis der entsprechenden Verträge vom 20. Juli 1981 und vom 5. November 1984 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik.
Artikel 43
Beide Seiten ermutigen zur Fortsetzung der direkten Zusammenarbeit zwischen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.
III. Bildungswesen
Artikel 44
(1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit im Bereich der Volksbildung auf folgenden Gebieten:
- Allgemeinbildendes Schulwesen, Inhalt und Methoden des Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen;
- Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich,
- Inhalt und Methoden zur Entwicklung der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Bildung;
- Ökologische Bildung und Erziehung im Rahmen der Allgemeinbildung;
- Schulmedizin, gesundheitliche Betreuung der Schuljugend, Schulsport und Gesundheitserziehung;
- Sonderschulwesen und Heimerziehung;
- Erwachsenenbildung an Volkshochschulen;
- Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Bildungsberatung;
- Schulbau und Schuleinrichtung.
(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten zum Informations- und Erfahrungsaustausch für eine Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen aus.
Artikel 45
(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Pädagogischen Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik und den Pädagogischen Akademien des Bundes der Republik Österreich, insbesondere der Pädagogischen Hochschule „Karl Friedrich Wilhelm Wander'' in Dresden mit der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien und der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit der Pädagogischen Akademie des Bundes in Kärnten.
(2) Die genannten Institutionen tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen auf folgenden Gebieten aus:
- Aus- und Weiterbildung der Lehrer;
- Ziele, Inhalte und methodische Gestaltung ausgewählter Unterrichtsfächer (Fremdsprachen, Mathematik, Geographie);
- Fachdidaktik sowie Einsatz und Entwicklung von Unterrichtsmitteln für den Fremdsprachenunterricht.
Artikel 46
Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit zwischen der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und den Abteilungen des Zentrums für Schulversuche und Schulentwicklung in Wien, Klagenfurt und Graz. Die genannten Institutionen tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches pädagogische Dokumentationen, Periodika sowie Forschungsberichte aus und entsenden Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 20 Personentagen auf folgenden Gebieten:
- Schulversuche und Schulentwicklung, pädagogische und psychologische Untersuchungen;
- Erarbeitung und Einführung von Lehrplänen, Lehrplantheorie;
- Inhalt und Methoden der Informatikausbildung.
Artikel 47
Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Studiendelegationen zum Besuch der Lehr- und Unterrichtsmittelmesse „Interscola'' in der Deutschen Demokratischen Republik und der österreichischen Schul- und Bildungsfachmesse „Interpädagogica'' für eine Gesamtdauer von jeweils sechs Personentagen aus.
Artikel 48
(1) Beide Seiten stellen einander zum Zwecke der Zusammenarbeit im pädagogischen Bereich auf Anforderung Publikationen, Studienprogramme und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Schulbuch- und Fachbuchverlagen beider Staaten, insbesondere zwischen dem Verlag Volk und Wissen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Österreichischen Bundesverlag, durch den Austausch von Informationen und von Experten für eine Gesamtdauer von jeweils zehn Personentagen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms.
Artikel 49
(1) Beide Seiten führen auf dem Gebiet der Berufsbildung den Erfahrungsaustausch zu beiderseitig interessierenden Fragen weiter, wie
- Berufsorientierung und -beratung der Jugendlichen;
- Berufsausbildung der Lehrlinge;
- Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften und Meistern;
- Einführung und Anwendung von informationsverarbeitender Technik.
(2) Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Zentralinstitut für Berufsbildung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft der Republik Österreich.
(3) Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 30 Personentagen aus.
(4) Darüber hinaus nutzen beide Seiten die Möglichkeit, Delegationen auf eigene Kosten zum Studium spezieller Probleme der Berufsbildung oder zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und dergleichen zu entsenden. Beide Seiten tauschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsdokumentationen und Lehrbücher aus.
Artikel 50
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport. Entsprechende Maßnahmen werden zwischen der Sportleitung der Deutschen Demokratischen Republik und der Österreichischen Bundessportorganisation vereinbart.
Artikel 51
Beide Seiten befürworten den weiteren Ausbau des Jugendtourismus zwischen beiden Staaten.
IV. Allgemeine und finanzielle Bestimmungen
Artikel 52
Nominierungen und Einladungen auf Grund dieses Übereinkommens erfolgen auf diplomatischem Wege.
Artikel 53
Für den Personenaustausch gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 29, 32, 35, 37, 40, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen:
Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten, die Angaben zur Person, zum beruflichen Werdegang, über das geplante Aufenthaltsprogramm sowie gegebenenfalls die Benennung des gewünschten wissenschaftlichen Betreuers, des Reise- und eines Ersatztermins sowie bei längerfristigen Aufenthalten ein Gesundheitszeugnis enthalten,
beim Personenaustausch gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 spätestens zwei Monate;
beim Personenaustausch gemäß den Artikeln 29, 32, 37 und 40 spätestens drei Monate
Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite im Falle
Die entsendende Seite setzt die empfangende Seite vom genauen
Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt den Experten aus der Republik Österreich gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 8, 27, 29, 37, 40, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark.
Die österreichische Seite gewährt den Experten aus der Deutschen
Artikel 54
Für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 30 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für das folgende Studienjahr jeweils bis 15. Juli.
Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark sowie einen Betrag von 140 Mark pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.
Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern aus der Deutschen Demokratischen Republik ein Tagegeld von 850 öS für Professoren bzw. 750 öS für Dozenten sowie einen Betrag von 1 000 öS pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.
Artikel 55
Für den Austausch gemäß Artikel 31 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt eine monatliche Unterstützung von 700 Mark für Professoren und 600 Mark für Dozenten.
Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium von 15 000 öS für Professoren und von 12 000 öS für Dozenten (über 35 Jahre).
Artikel 56
Für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 32 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt bei Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark.
Die österreichische Seite gewährt bei Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen je Aufenthaltstag (einschließlich Übernachtung):
- 850 öS für Universitätsprofessoren und Institutsleiter,
- 750 öS für andere Wissenschaftler.
Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen Inlandsreisen.
Artikel 57
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 33 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt österreichischen Stipendiaten die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft sowie ein Stipendium von 550 Mark für promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten (Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten.
Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten aus der Deutschen Demokratischen Republik folgende Stipendien: 5 700 öS für Studierende, 6 200 öS für graduierte Akademiker und 7 200 öS für Assistenten und Dozenten. Bei Aufenthalten vom 15. Juni bis 30. September wird generell ein Stipendienbeitrag von 7 500 öS gewährt.
Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen Inlandsreisen.
Artikel 58
Beide Seiten gewähren Lektoren aus dem anderen Partnerstaat gemäß Artikel 34 ein monatliches Gehalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der Qualifikation.
Artikel 59
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 35 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten für das nächste Studienjahr, einschließlich der Angaben über das wissenschaftliche Vorhaben, jeweils bis 15. April zur Verfügung.
Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten und vom letzten Studienort im Empfangsstaat trägt die entsendende Seite.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt österreichischen Stipendiaten:
die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft,
ein monatliches Stipendium von 550 Mark für promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten (Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten,
die Befreiung von Studiengebühren sowie die unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten, soweit die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
Abgeltung der Kosten für Reisen in der Deutschen Demokratischen Republik, die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie für Reisen, die darüber hinaus von der zuständigen akademischen Institution als notwendig beantragt werden.
Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten aus der Deutschen
ein monatliches Stipendium von 5 700 öS für Studierende, 6 200 öS für graduierte Akademiker und 7 200 öS für Assistenten und Dozenten,
bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt ein einmaliges Startgeld von 2 500 öS sowie ein Büchergeld von 1 000 öS pro Semester,
Befreiung von Studiengebühren sowie die kostenlose Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten, soweit die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten aus dem Stipendium zu bestreiten sind. Falls eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, wird eine angemessene monatliche Wohnungszulage gewährt,
Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich, die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie für jene Reisen, die darüber hinaus von der zuständigen akademischen Institution als notwendig beantragt werden.
Artikel 60
Die empfangende Seite übernimmt bei akuten Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen, von im Rahmen dieses Arbeitsprogramms empfangenen Bürgern des anderen Staates die anfallenden Kosten für die ambulante und stationäre medizinische Betreuung einschließlich für die erforderlichen Arzneimittel und den Krankentransport innerhalb des Empfangsstaates.
Artikel 61
Die Kosten für den Austausch von Materialien im Rahmen dieses Arbeitsprogramms trägt der entsendende Partner.
Artikel 62
Für die Durchführung von Ausstellungen gelten, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, folgende Bestimmungen:
Die entsendende Seite trägt die Kosten für den Transport zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat. Transportkosten innerhalb des Empfangsstaates und Kosten für den Rücktransport der Ausstellung trägt die empfangende Seite. Erfolgt statt des Rücktransportes der Transport in ein Drittland, trägt der Empfangsstaat die Transportkosten nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines Rücktransportes zum Bestimmungsort im Entsendestaat entspricht.
Die für die Herstellung eines Kataloges erforderlichen Materialien werden dem Empfangsstaat mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin übermittelt.
Die empfangende Seite trägt die Kosten für die Organisation, die Werbung und den Druck der Kataloge und Plakate.
Die empfangende Seite übernimmt die volle Haftung für die Leihgaben ab deren ständigen Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort, während der Zeit des Aufenthaltes der Leihgaben im Empfangsstaat und während des Rücktransportes zum ständigen Standort der Leihgaben im Entsendestaat.
Anfallende Restaurierungsarbeiten an Ausstellungsobjekten bedürfen der Zustimmung der entsendenden Seite.
Artikel 63
Dieses Arbeitsprogramm schließt nicht die Verwirklichung weiterer staatlicher Aktivitäten aus, die von beiden Seiten als wünschenswert erachtet und die schriftlich vereinbart werden.
Artikel 64
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Es wird angestrebt, Verhandlungen über das darauffolgende Übereinkommen in der ersten Jahreshälfte 1991 in Berlin durchzuführen. Das vorliegende Übereinkommen kann auf diplomatischem Wege bis zum 30. Juni 1992 verlängert werden.
Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde.
Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am 18. Mai 1988 in zwei Originalen in deutscher Sprache.
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RIS
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