Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 20. Mai 1988, mit der der Samstag für das Bundesoberstufenrealgymnasium Grieskirchen schulfrei erklärt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-06-18
Status Aufgehoben · 1995-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1988 wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).

§ 1. Für die fünften bis achten Klassen des Bundesoberstufenrealgymnasiums in Grieskirchen, Oberösterreich, wird für das Unterrichtsjahr 1988/89 der Samstag schulfrei erklärt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 467/1995).

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. September 1987, BGBl. Nr. 459, tritt mit 1. September 1988 außer Kraft.

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