IV. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM BUNDESEXEKUTIVRAT DER VERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-06-01
Status Aufgehoben · 1992-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 69 Abs. 1 wurden am 15. bzw. 21. März 1988 abgegeben; das Übereinkommen tritt daher gemäß Art. 69 Abs. 1 mit 1. Juni 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden: die Vertragsparteien) haben

zur weiteren Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 *1)

folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973

I. WISSENSCHAFT

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Rat der Akademien der Wissenschaften und Künste Jugoslawiens auf Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Abkommens vom 7. Mai 1981.

(2) Insbesondere begrüßen sie die Zusammenarbeit der Historiker und die regelmäßig stattfindenden österreichisch-jugoslawischen Historikertagungen, die durch dieses Abkommen gefördert werden.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den folgenden Partneruniversitäten:

Universität Innsbruck - Universität Sarajevo

Universität Graz - Universität Zagreb

Universität für Bildungswissenschaften - Universität Ljubljana

Technische Universität Graz - Universität Maribor

Art und Umfang der Zusammenarbeit bestimmen die betreffenden Universitäten.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die bestehende direkte Zusammenarbeit sowie die Herstellung und Intensivierung der weiteren direkten Zusammenarbeit zwischen österreichischen und jugoslawischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien den Austausch von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und -dozenten für maximal 10tägige Forschungsaufenthalte in einem Gesamtausmaß von je 70 Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

(2) Dieser Austausch erfolgt insbesondere im Einklang mit den festgesetzten Themen, welche auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden.

(3) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit insbesondere zwischen den folgenden Partnerinstitutionen:

ÖFZS (Österreichisches - IJS (Institut Jozef

Forschungszentrum Seibersdorf) Stefan), Ljubljana

ÖFZS (Österreichisches - IBK (Institut Boris

Forschungszentrum Seibersdorf) Kidric), Vinca

Grazer Gruppe (Institute - IBK (Institut Boris

der Universität und Kidric), Ljubljana

Technischen Universität

Graz)

Grazer Gruppe (Institute - „Krka'', Novo

der Universität und Mesto

Technischen Universität

Graz)

II. Universitätsklinik für - IJS (Institut Jozef

Chirurgie, Wien Stefan, Ljubljana),

Rehabilitationszentrum

Ljubljana

Zentralanstalt für - Hydrometeorologische

Meteorologie und Anstalt der

Geodynamik, Wien Sozialistischen

Republik Slowenien,

Ljubljana

(4) Die jugoslawische Seite teilt ferner mit, daß folgende Universitäten und Institute ihr Interesse an einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit entsprechenden österreichischen Partnern zum Ausdruck gebracht haben:

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung von Wissenschaftern aus dem anderen Staat zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen Konferenzen, Symposien und sonstigen wissenschaftlichen Veranstaltungen.

(2) Der Organisator des wissenschaftlichen, Vuk Stefanovic Karadzic gewidmeten Treffens, wird alljährlich einen Teilnehmer zwecks Beteiligung an der Arbeit dieses Treffens einladen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen darüber hinaus zur Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Kolloquien.

II. HOCHSCHULWESEN UND BILDUNG

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien gewähren in jedem Studienjahr Studierenden und graduierten Akademikern sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften und Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat zur Spezialisierung und fachlichen Fortbildung durch Vermittlung der zuständigen Behörden Stipendien im Umfang von 36 Monaten.

(2) Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt 3 Monate.

Artikel 6

Die Vertragsparteien unterstützen durch Vermittlung der zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Instituten bzw. Lehrstühlen für Germanistik an den Universitäten in Österreich und in Jugoslawien, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Instituten für Slawistik der Universitäten in Österreich und den Lehrstühlen für Sprachen und Literatur der jugoslawischen Völker an den Universitäten in Jugoslawien.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium der Sprachen und Literatur ihrer Völker und tauschen zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende sowie Publikationen aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens werden folgende Lektoren tätig sein:

(3) Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende Lektoren auszutauschen:

(4) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeiten prüfen, auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei weitere Lektoren der Sprachen und Literatur ihrer Völker zu entsenden.

Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens insbesondere die Möglichkeit überprüfen, je einen Lektor für die deutsche Sprache und österreichische Literatur an den Universitäten Belgrad und Maribor sowie einen Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Wien und einen Lektor für die slowenische Sprache und Literatur an der Universität Graz zu entsenden.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Stipendien für die Teilnahme an Seminaren für Sprache und Literatur in Österreich und in Jugoslawien.

(2) Die jugoslawischen Veranstalter stellen jährlich Kurzstipendien für folgende Seminare zur Verfügung:

- Treffen der Slawisten

in Belgrad - 3 Stipendien

- Seminar der slowenischen

Sprache, Literatur

und Kultur in

Ljubljana - 4 Stipendien

- Jugoslawisches Seminar

für ausländische

Slawisten in

Zadar und Sarajevo - 1 Stipendium

- Zagreber Slawistenschule,

Zagreb-Dubrovnik - 2 Stipendien

- Seminar für mazedonische

Sprache, Literatur

und Kultur in Ohrid - 2 Stipendien

(3) Die österreichische Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) gewährt jugoslawischen Studierenden und graduierten Akademikern jährlich 4 einmonatige Kurzstipendien zum Besuch von Sommersprachkursen oder zur Durchführung von selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die weitere unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und Hochschulen der Republik Österreich und jenen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens.

(2) Die jugoslawische Seite teilt mit, daß folgende Universitäten und Hochschulen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit entsprechenden österreichischen Universitäten und Hochschulen zum Ausdruck gebracht haben:

Universität Zagreb Universität Wien
Universität Edvard Kardelj, Ljubljana Universität Wien
Universität Graz
Universität für Bildungswissenschaften
Universität Maribor Technische Universität Wien
Universität Graz
Universität für Bildungswissenschaften
Universität Zagreb Universität Graz
Philosophische Fakultät der Universität in Novi Sad (Lehrstuhl für Germanistik) Institut für Slawistik an der Universität für Bildungswissenschaften
Wirtschaftshochschule Maribor Universität Linz
Universität Pristina Universität Wien oder Universität Innsbruck
Universität „Kiril i Metodij“ Skoplje Universität Wien
Universität Graz

Die österreichische Seite sagt eine Weiterleitung dieser Wünsche an die österreichischen Universitäten zu.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen zum Zwecke der weiteren Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit zu direkten Kontakten zwischen der Rektorenkonferenz der österreichischen Universitäten und Hochschulen und der Vereinigung der Universitäten Jugoslawiens.

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung von Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. -dozenten seitens ihrer Universitäten und Fakultäten zu kürzeren Studienaufenthalten und zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens maximal 70 Personentage betragen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen, sowie der Universitäten aus beiden Staaten zur Begehung des 200. Jahrestages der Geburt der großen Persönlichkeit der serbischen Kultur und des Reformators der serbischen Sprache, Vuk Stefanovic Karadzic, im Laufe des Jahres 1987/88.

Artikel 13

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Arbeit der Ständigen Gemischten Österreichisch-Jugoslawischen Expertenkommission für Fragen der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich mit dem Ziel der Vervollständigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Jänner 1979 über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich fortgesetzt wird.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums des Bildungswesens des anderen Vertragsstaates als auch den Austausch entsprechender Literatur und sonstigen Materials.

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten in diesem Bereich zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer von je maximal 30 Personentagen aus.

(3) Diese Zusammenarbeit werden durchführen:von österreichischer Seite:

(4) Der vorgesehene Austausch wird auf diplomatischem Wege abgewickelt.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Pädagogischen Institut in Graz und der Anstalt für Schulwesen der Sozialistischen Republik Slowenien fördern. Umfang und Art der Zusammenarbeit wird direkt vereinbart.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien ermutigen, insbesondere im Hinblick auf die kroatische und slowenische Volksgruppe in Österreich, zum Studium der Sprachen und Literatur der Völker und Volksgruppen der anderen Vertragspartei. Sie fördern den Unterricht der Sprachen sowie der Kultur- und Landeskunde des jeweils anderen Vertragsstaates, insbesondere mit dem Ziel der Förderung des Unterrichts in der Muttersprache in Schulen und Vorschuleinrichtungen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grundschule stehen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit zum Zwecke eines fachlichen Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des zweisprachigen Unterrichts und bezüglich der Bilinguistik.

(3) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrbüchern und anderen Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.

(4) Die Vertragsparteien begrüßen ferner einen fachlichen Erfahrungsaustausch bei der künftigen Gestaltung von Unterrichtsmitteln, insbesondere Lehrbüchern, sowie bei der Organisation und Vorbereitung des Inhalts von Seminaren zur Fortbildung von Lehrern der deutschen, kroatischen und slowenischen Sprache.

Konkrete Vereinbarungen darüber werden auf diplomatischem Wege getroffen. Die Nominierung der Experten und Kandidaten erfolgt im Einvernehmen mit dem Entsendestaat.

(5) Außerdem werden beide Vertragsparteien zu Professoren-, Lehrer-, Studenten- und Schülerseminaren, die in Österreich oder in Jugoslawien stattfinden, auf diplomatischem Wege einladen.

Die Nominierung der Kandidaten erfolgt im Einvernehmen mit dem Entsendestaat.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen beider Länder bezüglich der Fragen des regelmäßigen Schulunterrichtes der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern, insbesondere der Förderung und Erweiterung des muttersprachlichen Zusatzunterrichtes für alle Altersstufen.

(2) Zu diesem Ziel wird die „Gemischte österreichisch-jugoslawische Expertenkommission für die Schulung der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern'' sowie ihre „Projektgruppe für die muttersprachliche Betreuung jugoslawischer Kinder in österreichischen Kindergärten'' und ihre „Arbeitsgruppe für die Ausbildung Jugendlicher'' Maßnahmen zur weiteren Förderung der Schulungsbedingungen der jugoslawischen Kinder und Jugendlichen vorschlagen.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen Behörden Dokumentationsmaterial über Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Staates zum Ziel einer objektiven Darstellung des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen Staates austauschen.

(2) Zu diesem Zweck werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Treffen von Experten mit dem Ziele der Überprüfung von Lehrbüchern, insbesondere von Lehrbüchern für Geschichte und Geographie, die im anderen Land verwendet werden, organisiert.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 19

Im Interesse des gegenseitigen Kennenlernens der kulturellen Errungenschaften des anderen Staates unterstützen die Vertragsparteien den Austausch von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens und Fachleuten aus den verschiedenen Bereichen von Kultur und Kunst in der Gesamtdauer von 15 Personentagen jährlich.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen Behörden die Organisation von Kulturtagen unterstützen. Konkrete Vereinbarungen über Charakter und Umfang dieser Veranstaltungen werden auf diplomatischem Wege getroffen werden.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch von Musik- und Bühnenensembles und Solisten, sowie deren Teilnahme an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen, die in dem einen und dem anderen Staat auf nichtkommerzieller oder kommerzieller Ebene stattfinden.

(2) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Gastspiele von zwei bis drei Ensembles im jeweils anderen Vertragsstaat auf nichtkommerzieller Ebene durchzuführen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden Veranstalter von internationalen Amateurfestivals (Folklore-, Chor- und Kinderfestivals) zu Einladungen von Ensembles aus dem anderen Vertragsstaat ermutigen.

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Theatern aus beiden Ländern auf Grundlage direkter Vereinbarungen.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens wird die Möglichkeit der Zusammenarbeit folgender Theater überprüft:

```

1.

Slowenisches Nationaltheater Vereinigte Bühnen Graz

```

Ljubljana und Salzburger Landestheater

```

2.

Slowenisches Volkstheater Opernhaus Graz und

```

Maribor Landestheater Linz

```

3.

Stadttheater Schauspielhaus Graz

```

Ljubljana und ein noch zu

bestimmendes weiteres Theater

```

4.

Nationaltheater Belgrad Burgtheater Wien

```

```

5.

Mazedonisches Volkstheater Wien

```

Nationaltheater Skoplje

(3) In diesem Rahmen soll der Austausch von Gastensembles, Regisseuren und Bühnenbildnern sowie von Dramatikern angestrebt werden.

Artikel 24

(1) Die Vertragsparteien werden die Entsendung von Einladungen seitens der Veranstalter zur Teilnahme von Vertretern aus dem anderen Staat als Beobachter an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen unterstützen.

(2) Die entsprechenden Veranstalter in Jugoslawien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Einladungen für die Teilnahme der österreichischen Experten an folgenden Veranstaltungen aussprechen:

(3) Die österreichische Seite wird die Einladung der jugoslawischen Experten als Beobachter an folgenden Veranstaltungen unterstützen:

Für diesen Austausch stellt die österreichische Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens 21 Personentage zur Verfügung.

Artikel 25

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Steirischen Herbst und der Musikbiennale in Zagreb sowie den Austausch von je einer Produktion zwischen dem Steirischen Herbst/Opernhaus Graz und der Oper des Slowenischen Nationaltheaters Ljubljana.

Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der musikalischen Jugendorganisationen, der Musikschulen und der Konservatorien.

(2) Die Serbische Musikjugend wird jungen Musikern aus Österreich Einladungen zum 17., 18. und 19. Internationalen Wettbewerb der Serbischen Musikjugend in Belgrad entsenden.

Die österreichische Seite wird die Veranstalter der Wettbewerbe für junge Musiker in Österreich anregen, Einladungen zur Teilnahme junger Musiker aus der Sozialistischen Republik Serbien zu diesen Wettbewerben auszusprechen.

(3) Das Kulturzentrum der Internationalen Föderation der Musikalischen Jugend in Groznjan und die Musikalische Jugend Österreichs werden während der Geltungsdauer des Übereinkommens den Austausch von Musikern, Lehrern und Professoren realisieren.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme von Künstlern aus beiden Ländern mit Exponaten an internationalen Musik- und Bühnenausstellungen.

(2) Der Organisator folgender Veranstaltungen in Jugoslawien wird Einladungen zur Teilnahme österreichischer Künstler aussprechen:

a)

VIII. Internationale Triennale „Bühnenbild und Kostüme'' in Novi Sad, 1987

b)

VIII. Internationale Triennale „Theaterbuch und Periodika'' in Novi Sad, 1988

c)

IX. Internationale Triennale „Theater in der Fotokunst'', Novi Sad, 1989.

(3) Die österreichische Seite wird bestrebt sein, Einladungen durch entsprechende Veranstalter zur Teilnahme jugoslawischer Vertreter an ähnlichen internationalen Ausstellungen auszusprechen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit der Komponistenverbände aus den beiden Staaten.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen die Theater- und Musikensembles in ihren Ländern, Werke von Autoren und Komponisten aus dem anderen Staat in ihre Repertoires aufzunehmen.

Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Museen und Kunstgalerien und Museen beider Staaten mit dem Ziel des Austausches von Fachleuten, Ausstellungen und von Fachpublikationen.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Zusammenarbeit folgender Institutionen:

Österreichische Galerie, Wien - Nationalmuseum Belgrad

Kunsthistorisches Museum, Wien - Nationalmuseum Belgrad

Naturhistorisches Museum, Wien - Nationalmuseum Ljubljana

Kunsthistorisches Museum, Wien - Nationalmuseum Ljubljana

Kunsthistorisches Museum, Wien - Nationalgalerie Ljubljana

Technisches Museum, Wien - Technisches Museum

Sloweniens, Ljubljana

Museum für angewandte - Museum für angewandte

Kunst, Wien Kunst, Belgrad

Im Rahmen der Zusammenarbeit der Museen tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten in einer Gesamtdauer von je maximal 60 Personentagen aus.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen ferner zur unmittelbaren Zusammenarbeit insbesondere folgender Museen und Galerien:

Moderne Galerie, Ljubljana Neue Galerie, Graz

Moderne Galerie, Ljubljana Kärntner Landesgalerie

Nationalgalerie, Ljubljana Joanneum Graz

Nationalgalerie, Ljubljana Kunsthistorisches Institut, Graz

Nationalgalerie, Ljubljana Kärntner Landesgalerie

Nationalmuseum Ljubljana Landesmuseum für Kärnten

Kunstgalerie für Bosnien Neue Galerie, Graz

und Herzegowina,

Sarajevo

Galerien der Stadt Zagreb, Neue Galerie, Graz

Zagreb

Historisches Museum Zagreb Burgenländisches Landesmuseum,

Eisenstadt

Museum der Modernen Neue Galerie, Graz

Kunst, Skoplje

Museum von Vojvodina, Niederösterreichisches

Novi Sad Landesmuseum, Wien

Kunstgalerie, Pristina Joanneum, Graz

Museum Celje Landesmuseum für Kärnten

Museum Kranj Landesmuseum für Kärnten

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalmuseum in Belgrad und dem Museum der Stadt Wien bei der Organisation der Ausstellung über Vuk Stefanovic Karadzic in Wien (Jänner - Februar 1988) unterstützen.

(2) Die jugoslawische Seite ist bereit, auf Grundlage der Reziprozität eine entsprechende österreichische Ausstellung in Belgrad zu empfangen. Das Thema dieser Ausstellung wird direkt vereinbart.

Artikel 32

Das Österreichische Museum Moderner Kunst in Wien bekundet sein Interesse an einem Austausch von Ausstellungen mit Werken junger Künstler. Die jugoslawische Seite wird diesen Vorschlag prüfen.

Artikel 33

Das Kunst- und Gewerbemuseum in Zagreb und das Architekturmuseum in Ljubljana haben ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, in Wien eine Ausstellung „Sezession'' zu veranstalten. Die österreichische Seite wird diese Initiative prüfen.

Artikel 34

(1) Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen Stellen die Organisation von Ausstellungen unterstützen.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens sind folgende Ausstellungen geplant:In Österreich:

(3) Das Museum Moderner Kunst in Belgrad bekundet sein Interesse, eine Ausstellung von Arnulf Rainer oder von Christian Ludwig Attersee während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu empfangen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme ihrer Künstler an der Ausstellung „Annäherung'', die ein gemeinsames Projekt folgender Museen darstellt: Museum Moderner Kunst in Belgrad, Neue Galerie in Graz, Kunsthalle Budapest, Rheinisches Landesmuseum in Bonn.

Artikel 36

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Künstlern und ihren Werken an internationalen Veranstaltungen bildender Kunst im anderen Staat.

(2) Während der Geltungsdauer des Übereinkommens werden die Organisatoren dieser Veranstaltungen Künstler zur Teilnahme an folgenden Veranstaltungen einladen:

Artikel 37

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme der bildenden Künstler an der Arbeit von Künstlerkolonien im anderen Staat.

(2) Die Organisatoren dieser Kolonien in Jugoslawien werden österreichische Künstler zur Teilnahme an der Arbeit folgender Kolonien einladen:

a)

Symposium „Beli Vencac'' in Arandjelovac, 1988 (1 Bildhauer)

b)

Symposium „Die Welt der Keramik'' in Arandjelovac, 1989 (1 Keramiker)

c)

Internationale Malerkolonie in Prilep (1 Künstler während der Geltungsdauer des Übereinkommens)

d)

Malerkolonie in Strumica (1 Künstler während der Geltungsdauer des Übereinkommens).

(3) Jugoslawische Künstler werden zur Teilnahme an ähnlichen Veranstaltungen, oder aber zu Studienaufenthalten in Österreich eingeladen:

a)

Bildhauersymposium in Lindabrunn

b)

Internationale Malerwochen in der Steiermark

c)

Malerwoche veranstaltet durch den Kulturverein Kocna.

Artikel 38

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen

den Institutionen für Denkmalschutz in beiden Staaten, insbesondere

Bundesdenkmalamt Wien - Denkmalamt der Sozialistischen

Republik Kroatien, Zagreb

Bundesdenkmalamt Wien - Amt der Sozialistischen Republik

Slowenien zum Schutz der

Natur und des kulturellen

Erbes, Ljubljana

Bundesdenkmalamt Wien - Republiksamt für Denkmalschutz der

Sozialistischen Republik Serbien,

Belgrad

Bundesdenkmalamt Wien - Republiksamt für Denkmal- und

Naturschutz der Sozialistischen

Republik Bosnien und Herzegowina,

Sarajevo

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien Fachleute auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung von Kulturdenkmälern zu Studienaufenthalten aus. Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je 45 Personentage betragen.

Artikel 39

Die Vertragsparteien nehmen die Aufnahme von Gesprächen einer Expertengruppe zum Zweck des Meinungsaustausches bezüglich der Erforschung des Schaffens hervorragender österreichischer und jugoslawischer Persönlichkeiten, die in Österreich und Jugoslawien tätig waren, in Aussicht.

Artikel 40

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der Bibliotheken in den beiden Staaten zum Zweck des Austausches von Fachleuten, Periodika und Veröffentlichungen aus dem Bereich der Wissenschaft und Kultur sowie von anderem Material.

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer von je maximal 40 Personentagen aus.

(3) Die jugoslawische Seite teilt mit, daß während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende jugoslawische Bibliotheken an einer Zusammenarbeit mit entsprechenden österreichischen Bibliotheken interessiert sind:

Nationalbibliothek Serbiens, - Österreichische Nationalbibliothek

Belgrad Wien,

Steiermärkische Landesbibliothek,

Graz

Universitätsbibliothek - Universitätsbibliothek Wien

„Svetozar Markovic Belgrad

Bibliothek der „Matica - Österreichische Nationalbibliothek

srpska'', Novi Sad und Österreichische

Universitätsbibliotheken

National- und - Österreichische Nationalbibliothek

Universitätsbibliothek SAP Wien und Österreichische

Kosovo, Pristina Universitätsbibliotheken

National- und - Österreichische Nationalbibliothek,

Universitätsbibliothek, Steiermärkische Landesbibliothek,

Zagreb Graz und Burgenländische

Landesbibliothek, Eisenstadt

Zentrale Nationalbibliothek - Österreichische Nationalbibliothek

„Djurdje Crnojevic'', Wien

Cetinje

National- und - Österreichische Nationalbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

„Kliment Ohridski'',

Skoplje

National- und - Österreichische Nationalbibliothek

Universitätsbibliothek Wien und Österreichische

Ljubljana Universitätsbibliotheken

Universitätsbibliothek - Universitätsbibliothek Wien sowie

Maribor andere Universitätsbibliotheken

in Österreich

Regionale Bibliothek, - Steiermärkische

Murska Sobota Landesbibliothek, Graz

Bibliothek Ravne na - Bibliothek des Kärntner

Koroskem Landesmuseums

(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere zur Veröffentlichung der ersten Auflage des Wörterbuches Vuk Stefanovic Karadzic' in Zusammenarbeit der Nationalbibliothek Serbiens und der Österreichischen Nationalbibliothek in Wien.

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zweck des Austausches von Fachleuten zu Forschungen, von Kopien und Mikrofilmen von Archivalien sowie Publikationen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen.

(2) Die jugoslawische Seite äußert den Wunsch, nach Bedarf Archivexperten zwecks Forschungsarbeiten auf eigene Kosten zu entsenden.

Artikel 42

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Schriftstellern, Literaturkritikern, Übersetzern und entsprechenden Organisationen beider Länder.

Artikel 43

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung von Schriftstellern und Literaturübersetzern zur Teilnahme an internationalen literarischen Treffen, die während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stattfinden.

(2) Die Organisatoren der literarischen Treffen in Jugoslawien werden österreichische Vertreter zu folgenden Veranstaltungen einladen:

(3) Jugoslawische Schriftsteller werden für eine Gesamtdauer von 30 Tagen zu folgenden literarischen Veranstaltungen eingeladen:

Artikel 44

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen österreichischen und jugoslawischen Verlagen zum Zweck des Drucks, der Herausgabe und der Einfuhr von Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen. Ferner werden die Vertragsparteien den zuständigen Behörden bzw. Unternehmen empfehlen, im Rahmen der Rechtsvorschriften die Einfuhr dieser Druckwerke, die in einer der Sprachen der Vertragsparteien verfaßt sind, zu erleichtern, wie auch, daß das Verfahren zur Erteilung der Einfuhrgenehmigungen beschleunigt wird.

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den Organisationen zum Schutz geistigen Eigentums in beiden Vertragsstaaten.

Artikel 46

Die Vertragsparteien unterstützen die gegenseitige Organisation von Filmveranstaltungen im anderen Staat.

Artikel 47

Die Vertragsparteien ermutigen zu Einladungen seitens der Organisatoren von internationalen Filmveranstaltungen zur Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

Artikel 48

Die Vertragsparteien unterstützen den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendfilms, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Medienpädagogik und des Jugendschutzes.

Artikel 49

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Filmmuseum und Filmarchiv und der Jugoslawischen Kinemathek zwecks Austausch von Informationen, Publikationen und Filmen.

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen österreichischen und jugoslawischen Film- und Fotoklubs.

(2) Der jugoslawische Veranstalter der internationalen Fotoausstellung „Das Goldene Auge'' wird österreichische Vertreter zur Teilnahme an den Ausstellungen in den Jahren 1987 und 1989 in Novi Sad einladen.

(3) Die österreichische Seite wird die Möglichkeit einer Teilnahme von Mitgliedern des jugoslawischen Fotoklubs „Branko Bajic'' an einer in Österreich stattfindenden internationalen Fotoausstellung prüfen.

IV. SONSTIGE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 51

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Organisationen der einzelnen Republiken und Provinzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesländer der Republik Österreich aus verschiedenen Kulturbereichen, sowie die direkte Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden beider Länder mit dem Ziel des Austausches von Gastspielen von Musik- und Schauspielensembles, der Veranstaltung von Ausstellungen bildender Kunst, des Austausches von Kulturschaffenden und Künstlern, der Veranstaltung von Kulturtagen sowie wissenschaftlicher Treffen und Bildungssymposien. Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen Vereinigungen unter Einschluß der entsprechenden Organisationen der Volksgruppen.

(2) Beide Seiten unterstützen die Abhaltung des Internationalen Kulturhistorischen Symposiums Mogersdorf.

Artikel 52

Die Vertragsparteien begrüßen die Initiativen der Arbeitsgemeinschaft ALPEN-ADRIA auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet.

Artikel 53

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen zu Jugendfragen aus, mit dem Ziel, die Möglichkeit zu prüfen, Kontakte zwischen einschlägigen Einrichtungen und Organisationen herzustellen.

(2) Zur Förderung der Kontakte auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten in einer Gesamtdauer von je 14 Personentagen aus.

Artikel 54

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.

(2) Zu diesem Zweck tauschen sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf diesem Gebiet in einer Gesamtdauer von je 15 Personentagen aus.

Artikel 55

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit der Anstalt für Erforschung der kulturellen Entwicklung in Belgrad mit dem Internationalen Institut für audiovisuelle Medien und Kommunikationen (Mediacult) in Wien.

Artikel 56

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Die österreichische Seite wird im Rahmen des alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Schilehrerkurses jugoslawische Schilehrer einladen. Die Kurs- und Aufenthaltskosten trägt die österreichische Seite.

V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 57

Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren, von Universitäts- und Hochschuldozenten und sonstigen Wissenschaftern und Forschern gemäß den Artikeln 3 und 11 erfolgt zu folgenden Bedingungen:

a)

Die zuständige Behörde im Entsendestaat kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort auf.

b)

Die zuständige Behörde im Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt im Bedarfsfalle ärztliche Hilfe.

c)

Die zuständige Behörde in Jugoslawien gewährt kostenlose Hotelunterbringung und ein Taggeld in der Höhe von 6 000 Dinar und ein allfälliges Vortragshonorar nach geltenden internen Bestimmungen.

d)

Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld von 850 S für Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. 750 S für Universitäts- und Hochschuldozenten und sonstige Wissenschafter und Forscher für Unterbringung und Aufenthalt. Jeder Vortragende im Rahmen des Professorenaustausches erhält außerdem einen Betrag von 1 000 S für jeden Universitätsort, an dem er eine Gastvorlesung hält.

Artikel 58

Die zuständige Behörde bzw. Organisation im Empfangsstaat gewährt den auf Grund des Artikels 7 tätigen Lektoren ein monatliches Gehalt, das in Jugoslawien nach den geltenden Vorschriften der Universität, an der sie tätig sind, in Österreich gemäß den innerstaatlichen Vorschriften festgesetzt wird.

Artikel 59

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen:

Die jugoslawische Seite gewährt:

a)

ein Monatsstipendium im Betrag von 39 000 Dinar für Kandidaten mit Universitätsdiplom bzw. im Betrag von 40 000 Dinar für Kandidaten mit Magister- und Doktorgrad.

b)

ein einmaliger Betrag zum Ankauf von Büchern in der Höhe von 14 000 Dinar bei einem Aufenthalt bis zu sechs Monaten und von 16 000 Dinar bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, sowie

c)

Tagesgeld für die Reisen innerhalb des Landes nach genehmigten Fortbildungsprogramm im Betrag von 3 500 Dinar.

a)

ein monatliches Stipendium von 5 700 S für Studenten, von 6 200 S für graduierte Akademiker und 7 200 S für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;

b)

eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;

c)

eine einmalige Zulage von 2 500 S für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;

d)

Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;

e)

wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von 3 000 S.

Artikel 60

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 8 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen:

Die jugoslawische Seite gewährt:

a)

in den Monaten Juli, August und September ein Monatsstipendium von 7 500 S;

b)

die Übernahme der Kurskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6 000 S beim Besuch von Sprachkursen;

c)

für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen des Artikels 59.

Artikel 61

Die Abwicklung von kurzfristigen Besuchen erfolgt zu folgenden Bedingungen:

a)

Die zuständige Behörde des Entsendestaates kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort auf.

b)

Die zuständige Behörde des Empfangsstaates stellt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten im Inland, ärztlichen Beistand im Bedarfsfall und soweit erforderlich einen Dolmetsch zur Verfügung.

c)

Die zuständigen Behörden in Jugoslawien gewähren kostenlose Unterbringung sowie ein Taggeld von 6 000 Dinar.

d)

Die österreichische Seite gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 300 S.

Artikel 62

(1) Die zuständigen Behörden in den beiden Vertragsstaaten geben einander jedes Jahr bis spätestens 1. März die Listen ihrer Haupt- und Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens mit Angaben über deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse bekannt. Die zuständige Behörde des Empfangsstaates wird der entsendenden Seite drei Monate nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung über die Kandidatenliste übermitteln.

(2) Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien bemüht, Kandidaten, welche auch nach der oben erwähnten Frist nominiert werden, zu akzeptieren.

Artikel 63

Die zuständige Behörde des Entsendestaates, die auf Grund dieses Programmes Personen entsendet, wird der zuständigen Behörde des Empfangsstaates die Namen der zu entsendenden Personen sowie ein Besuchsprogramm mindestens zwei Monate vor dem geplanten Termin des Besuches auf diplomatischem Wege bekanntgeben. Das genaue Ankunftsdatum der entsendeten Personen soll der anderen Vertragspartei mindestens zehn Tage vor Antritt der Reise mitgeteilt werden.

Artikel 64

Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die in den Artikeln 57, 59, 60 und 61 bekanntgegebenen Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.

Die Vertragsparteien werden sich über die Anpassungen auf diplomatischem Wege informieren.

Artikel 65

Die Aufteilung der Kosten für den Austausch von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:

Artikel 66

Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch von Publikationen, Zeitschriften und Informationsmaterial im Rahmen dieses Übereinkommens trägt die zuständige Behörde des Entsendestaates.

Artikel 67

Über die Bedingungen für Ensemblegastspiele werden sich deren Organisatoren unmittelbar verständigen. Grundsätzlich werden die Ensemblegastspiele auf nichtkommerzieller Basis unter folgenden Bedingungen realisiert:

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Organisatoren des Empfangsstaates tragen die Unterkunftskosten (Hotel und Frühstück), Taggelder von auf jugoslawischer Seite 6 000 Dinar pro Tag, auf österreichischer Seite 300 S pro Tag und Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles sowie Transportkosten für die Requisiten (Instrumente und Dekoration) auf dem Gebiet ihres Landes, sofern das Ensemble in zwei oder mehreren Städten Gastspiele durchführt.

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Organisatoren des Ensemblestaates übernehmen die Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles und die Transportkosten der Requisiten bis zum ersten Ort im Gastland sowie Rückreisekosten und Rücktransport vom Ort des letzten Gastspieles auf dem Gebiet des Empfangsstaates.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 nicht aus.

Artikel 69

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind. Das Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

(2) Nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer bleibt es, sofern es nicht von einer Seite mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, auch weiterhin in Kraft, aber nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt, an dem es außer Kraft treten würde.

Artikel 70

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung vom 14. April 1972 außer Kraft.

Geschehen zu Graz, am 20. November 1987, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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