Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. Jänner 1988 über die Aufnahmsvoraussetzungen für den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-06-01
Status Aufgehoben · 2001-11-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, wird verordnet:

Die Aufnahme in den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige setzt voraus:

1.

die Vollendung des 20. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme,

2.

eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis sowie

3.

ein bestehendes Dienstverhältnis für Tätigkeiten im Bereich der Behindertenarbeit.

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