(Übersetzung) 5. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, DES ERZIEHUNGSWESENS UND DER WISSENSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-11-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. November 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Norwegen haben in Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens zwischen den beiden Staaten vom 24. Feber 1972 *1) folgendes Programm für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft für die Jahre 1989-1993 vereinbart.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973

I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen solchen Einrichtungen in ihrem eigenen Staat, danach zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen im anderen Staat zu verbessern und ihre Zusammenarbeit mit diesen auszubauen, indem sie gemeinsame Projekte durchführen, Teilnehmer aus dem anderen Staat zu Symposien, Seminaren und Kongressen einladen sowie Publikationen und statistische Daten austauschen.

Artikel 2

Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren) und Forschern

Die Vertragsparteien tauschen Forscher von Universitäts- oder Forschungsinstitutionen sowie andere Fachleute auf verschiedenen akademischen Gebieten für ein- bis vierwöchige Besuche aus. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem Ausmaß von mindestens elf Wochen jährlich zu empfangen.

Derartige Besuche können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen und, wenn die andere Vertragspartei den Vorschlag annimmt, durchgeführt werden. Die Besuche sollen den Besucher mit den Aktivitäten auf seinem Fachgebiet im Gastgeberland vertraut machen und, wann immer dies zweckmäßig ist, eine direkte Zusammenarbeit, wie sie in Artikel 1 beschrieben ist, einleiten.

Artikel 3

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu informieren, um Besuchern aus dem anderen Staat die Teilnahme zu ermöglichen.

Artikel 4

Sonstige Studienbesuche

Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus dem anderen Staat die Durchführung von Studien an ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen, Archiven, Museen und Bibliotheken auf eigene Kosten.

Artikel 5

Stipendien für Studierende und graduierte Akademiker

In jedem Studienjahr tauschen die Vertragsparteien zwei Stipendien von neun Monaten für Studierende und graduierte Akademiker bis zu einem Alter von höchstens 35 Jahren zum Studium an einer Universität oder Hochschule aus. Die norwegischen Stipendien können zwischen mehreren Kandidaten geteilt werden, wobei jedes Stipendium für ein Studiensemester gültig ist. Die österreichischen Stipendien können zwischen mehreren Kandidaten geteilt werden.

Artikel 6

Stipendien für jüngere Forscher

Die Vertragsparteien tauschen pro Studienjahr Stipendien in einem Gesamtausmaß von sechs Monaten für jüngere Forscher zur Durchführung von Forschungen an einer Universität, Hochschule oder Forschungseinrichtung im Gastgeberland aus.

Die Stipendien werden für eine Mindestdauer von einem Monat angeboten.

Artikel 7

Sommerkurse

Die Vertragsparteien tauschen Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen wie folgt aus:

a)

Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen Studierenden und graduierten Akademikern, die an der Internationalen Sommerschule an der Universität Oslo (sechs Wochen) teilnehmen wollen, jährlich zwei Stipendien an.

b)

Außerdem können sich österreichische fortgeschrittene Studierende der norwegischen Sprache um Stipendien zur Teilnahme am Sommerkurs über norwegische Sprache und Literatur an der Universität Bergen (drei Wochen) bewerben.

c)

Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen Studierenden oder graduierten Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen in Österreich an.

II. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHT

Artikel 8

Hochschulkurse

Die Vertragsparteien fördern den Unterricht der Sprache, Literatur und Landeskunde des anderen Staates an ihren Universitäten und Hochschulen.

Die Vertragsparteien sind bereit, Lehrmittel wie Bücher, pädagogische und literarische Werke sowie audio-visuelle Hilfsmittel den Bibliotheken derjenigen Universitäten im anderen Staat zur Verfügung zu stellen, an denen ihre Sprache und Literatur gelehrt werden.

In diesem Zusammenhang begrüßt die norwegische Vertragspartei die Weiterführung des Studienversuches „Skandinavistik'' an der Universität Wien.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß die Universität von Oslo spezialisierte Kurse über die deutschsprachigen Länder im Rahmen des Themenkreises „Internationale Kultur und Gesellschaft'' organisiert und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der weiteren Entwicklung der Kontakte zwischen Wissenschaftern und Spezialisten der deutschen Sprache in beiden Ländern.

Artikel 9

Besuche von Hochschullehrern für Sprache und Literatur

Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen Universitäten, in ihre regulären Sprach- und Literaturprogramme jährliche Besuche des Lehrpersonals aus dem anderen Staat für mindestens ein Studiensemester einzuplanen. Die Bedingungen für derartige Besuche sind zwischen den zuständigen Universitäten und Behörden zu vereinbaren.

Kürzere Besuche von Gastvortragenden können auch unter Artikel 2 dieses Übereinkommens erfolgen.

III. ERZIEHUNG

Artikel 10

Revision von Lehrbüchern der Geschichte und Geographie

Um eine auf dem letzten Stand befindliche und richtige Darstellung des anderen Staates in Lehrbüchern herbeizuführen, werden die Vertragsparteien Informationen über Lehrbücher austauschen.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen und -behörden

Es ist der Wunsch der Vertragsparteien, zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen und -behörden auf verschiedenen Gebieten, wie etwa Grundschule und Höhere Schulen, Erwachsenenbildung, Berufsbildung, Erziehung von Behinderten und kulturellen Minderheiten, zu ermutigen. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch von Lehrplänen und Publikationen, von pädagogischen und statistischen Unterlagen sowie gegenseitige Besuche von Fachleuten für eine Gesamtdauer von 30 Tagen auf jeder Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einschließen. Jeder Besuch soll in der Regel ein bis zwei Wochen dauern.

Ein solcher Austausch soll von interessierten Einrichtungen und Behörden in jedem der beiden Länder eingeleitet und auf offiziellem Wege vorgeschlagen werden.

IV. SOZIALWESEN

Artikel 12

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens

Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Arbeitsplatzbeschaffungsprogramme und der Stellung der Frau in der Gesellschaft.

Artikel 13

Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des Sozialwesens

Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von Fachleuten auf den in Artikel 12 genannten Gebieten in einem Gesamtausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens. Jeder Besuch soll ein bis zwei Wochen dauern.

V. KULTUR UND KUNST

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen und Organisationen

Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen und Organisationen der beiden Staaten.

Artikel 15

Zusammenarbeit und Austausch von Fachleuten

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Kunst sowie zum Austausch von Publikationen, Information und Dokumentation über das kulturelle Leben der beiden Staaten. Sie erleichtern auch den Austausch von Vertretern verschiedener kultureller Gebiete.

Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche für eine Gesamtdauer von 80 Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu veranstalten. Diese Besuche schließen Besuche gemäß Artikel 15-23 des vorliegenden Übereinkommens ein. Der Vorzug soll normalerweise Besuchen gegeben werden, die Teil einer Darstellung der Errungenschaften eines der beiden Staaten auf den oben erwähnten Gebieten im anderen Staat sind oder mit einer solchen zusammenfallen.

Artikel 16

Spezialbesuche auf den Gebieten der Kultur und Kunst

Die Vertragsparteien halten einander über kürzere Kurse und Workshops auf verschiedenen Gebieten der Kultur und Kunst auf dem laufenden und erleichtern die Teilnahme von Fachleuten aus dem anderen Staat:

a)

Die norwegische Vertragspartei bietet einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen einmonatigen mietzinsfreien Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in Ekely (Oslo) mit einem Unterhaltszuschuß für eine Person an. Das Angebot ist für einen Maler gedacht, der von der österreichischen Vertragspartei vorgeschlagen und von der norwegischen Vertragspartei bestätigt wird.

b)

Die norwegische Vertragspartei bietet finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einem Kunstsymposium in Norwegen, wobei sich die Vertragsparteien in jedem Fall einigen müssen.

c)

Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu den „Rauriser Malertagen'' in Salzburg einzuladen.

d)

Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in Salzburg einzuladen.

e)

Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in einer Wohnung (ohne Atelier) in Wien einzuladen.

Artikel 17

Beobachter bei Festspielen

Die Vertragsparteien halten einander über wichtige Festspiele und andere bedeutende künstlerische Ereignisse auf dem laufenden und erleichtern den Besuch von Beobachtern aus dem anderen Staat, um den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen der norwegischen und österreichischen Musikszene zu fördern.

Die norwegische Vertragspartei bietet an:

a)

Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch der Internationalen Festspiele in Bergen (sieben bis zehn Tage).

b)

Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch der Internationalen Jazz-Festspiele in Molde (sieben bis zehn Tage).

c)

Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch des „Carinthischen Sommers'' in Kärnten.

d)

Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch des „Steirischen Herbstes'' in Graz.

Artikel 18

Musik

Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und Darstellung ihrer Aktivitäten und Errungenschaften auf dem Gebiet der Musik gegenseitig zu fördern.

a)

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß der 200. Todestag von Wolfgang A. Mozart in beiden Ländern 1991 begangen werden wird. Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß das Institut für Musikwissenschaft an der Universität Oslo bestrebt sein wird, eine umfassende Feier dieses Ereignisses in Norwegen zu organisieren. Die Vertragsparteien werden direkte Zusammenarbeit zwischen dem Institut und österreichischen Institutionen, die mit der Begehung des 200. Todestages befaßt sind, ermutigen.

b)

Die Vertragsparteien nehmen auch zur Kenntnis, daß die

150.

Geburtstage der norwegischen Komponisten Johan Svendsen

c)

Beide Vertragsparteien drücken ihre Genugtuung aus über die erfolgreiche Präsentation norwegischer Musik in Graz im Jahr 1986 und empfehlen die Vereinbarung gleichartiger Präsentationen in der Zukunft.

d)

Die norwegische Vertragspartei verweist auf die Jazz-Abteilungen des Musikkonservatoriums von Trondheim und der „Hochschule für Musik und darstellende Kunst'' in Graz. Beide Vertragsparteien würden eine direkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen auf dem Gebiet des Jazz begrüßen.

e)

Besondere Aufmerksamkeit wird auf das Festival von Oslo der Internationalen Gesellschaft für Zeitgenössische Musik (ISCM) im Jahr 1990 gelenkt.

Artikel 19

Literatur

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Veröffentlichung literarischer Werke von Autoren des anderen Staates in ihrem Staat und unterstützen den Austausch literarischer Unterlagen.

Die Vertragsparteien erleichtern direkte Kontakte zwischen Schriftstellern, Übersetzern und Verlegern der beiden Staaten, indem sie gegenseitige Besuche veranstalten. Jede Vertragspartei kann derartige Besuche gemäß Artikel 15 einleiten.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß ein erfolgreiches Seminar von Übersetzern und Verlegern aus der Deutschen Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz über norwegische Literatur in Oslo im März 1989 stattfand. Österreich war sowohl mit Übersetzern als auch Verlegern vertreten.

Artikel 20

Film

Beide Vertragsparteien ermutigen - im Bewußtsein, daß es sich hiebei um einen vornehmlich nicht-staatlichen Bereich handelt - zur Präsentation von Filmen in ihrem jeweiligen Staat. Um die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuregen, tauschen die Vertragsparteien Informationen über Filmfestspiele und andere relevante Initiativen aus.

Jede Vertragspartei ist bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Veranstaltung von Filmtagen auf Basis der Gegenseitigkeit zu erleichtern.

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Filmproduzenten, -einrichtungen und -organisationen und sind beim Austausch von Fachleuten auf diesem Gebiet behilflich.

Artikel 21

Theater und Tanz

Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und Darstellung ihrer Errungenschaften und Aktivitäten auf den Gebieten des Theaters und Tanzes zu fördern.

Die Vertragsparteien erwägen, gemeinsame Unterstützung und praktische Hilfeleistungen für gegenseitige Besuche von kleinen professionellen Ensembles sowie Regisseuren, Bühnenbildnern, Schauspielern, Bühnenschriftstellern und Choreographen anzubieten.

Artikel 22

Museen

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Museen und Kunsteinrichtungen beider Staaten einschließlich des Austausches von Fachleuten, wissenschaftlichen Beamten, Unterlagen und Know-how.

Artikel 23

Ausstellungen

Die Vertragsparteien sind bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens kulturelle, künstlerische oder dokumentarische Ausstellungen im anderen Staat vorbehaltlich der Zustimmung des empfangenden Staates auf der Basis konkreter Vorschläge des entsendenden Staates zu präsentieren.

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch von Kunst-, Handwerks-, Design- und Architekturausstellungen sowie von Dokumentarausstellungen und anderen Ausstellungen. Initiativen für solche Ausstellungen können von jeder Vertragspartei ausgehen und in Übereinstimmung mit Artikel 30 durchgeführt werden.

Die norwegische Vertragspartei erklärt ihr Interesse, eine Ausstellung von Arnulf Rainer im Nationalmuseum Zeitgenössischer Kunst (Oslo) zu präsentieren.

Die norwegische Vertragspartei wird die Möglichkeit, eine Edvard Munch-Ausstellung nach Österreich zu senden, überprüfen.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß das Norwegische Architekturmuseum plane, eine Ausstellung über den Architekten Fredrik Konow Lund in der „Technischen Universität'' in Graz zu präsentieren.

Die norwegische Vertragspartei würde die Präsentation einer österreichischen Kunst- bzw. Kunsthandwerk-Ausstellung in Norwegen begrüßen.

Die norwegische Vertragspartei schlägt die Präsentation einer A. Kubin-Ausstellung in Norwegen vor.

Die österreichische Vertragspartei schlägt die Präsentation einer A. Köchl-Ausstellung in Norwegen vor.

Die österreichische Vertragspartei schlägt die Organisation von Ausstellungen photographischer Kunst auf der Basis der Reziprozität vor.

Für die Vorbereitung und den Schluß jeder Ausstellung können die Vertragsparteien die Besuche von einem oder mehr Experten, als Teil des in Artikel 15 vorgesehenen Austausches und für einen Zeitraum, der im vorhinein festzulegen ist, vereinbaren.

VI. JUGEND UND SPORT

Artikel 24

Jugend

Die Vertragsparteien erleichtern die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Jugendorganisationen einschließlich des Austausches von Jugenddelegationen entsprechend den Wünschen und prioritären Vorstellungen der jeweiligen Jugendorganisationen.

Außerdem tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen Vertreter der für Angelegenheiten der Jugend zuständigen Behörden für einen Besuch im Ausmaß von sieben bis zehn Tagen aus.

Artikel 25

Sport und Leibeserziehung

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beziehungen auf den Gebieten des Sports und der Leibeserziehung, insbesondere den Erfahrungsaustausch betreffend die Planung und Verwaltung von Sporteinrichtungen und die Organisierung von Sportveranstaltungen für Behinderte, auszuweiten.

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen dem norwegischen Sportbund und der Österreichischen Bundessportorganisation in diesem Bereich.

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Stipendien (Artikel 5, 6 und 7)

1.

Verfahren:

Alle Nominierungen beinhalten Hauptkandidaten und, wenn dies gewünscht wird, Ersatzkandidaten und werden bei den in Artikel 5, 6 und 7 angebotenen Stipendien vor dem 1. März übermittelt.

Kandidaten, die bei der ersten Nominierung nicht erwähnt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Gemeinsam mit der Nominierung stellt die entsendende Vertragspartei detaillierte Informationen über Kandidaten zur Verfügung: ihre Personaldaten einschließlich des Geburtsdatums, Daten über die akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse sowie Vorschläge betreffend eine Institution und einen Plan für ihre Studien im anderen Staat.

Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei spätestens zwölf Wochen nach Empfang dieser Einzelheiten darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramme angenommen wurden, und gibt an, an welcher Institution der Kandidat aufgenommen wird.

Die Stipendiaten haben im Wege einer der Botschaften den Zeitpunkt ihrer Ankunft mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

Die Behörden des empfangenden Staates leisten den Stipendiaten jede notwendige praktische Hilfe, vor allem bei der Regelung der Unterbringung (nach Möglichkeit in Studentenheimen) und bei Aufenthaltsgenehmigungen.

2.

Finanzielle Bestimmungen:

a)

Ein monatliches Stipendium von nkr 4.740,- zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und andere Ausgaben für Stipendiaten gemäß den Artikeln 5 und 6.

b)

Ein Startgeld von nkr 1.200,-.

c)

Befreiung von Studiengebühren.

d)

Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen gleichkommen, die norwegischen Studierenden eingeräumt werden: Zugang zu Studentenrestaurants, Kartenermäßigungen für Theater, Konzerte usw.

e)

Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren und untentgeltliche (Anm.: richtig: unentgeltliche) Krankenversicherung (nur bei Besuchen von mehr als drei Monaten - Besucher mit kürzeren Aufenthalten sollen aus dem Heimatstaat abgedeckt werden).

f)

Für Teilnehmer an norwegischen Sommerschulen (Artikel 7): eine angemessene Summe zur Deckung der notwendigen Ausgaben für den betreffenden Kurs (Kost, Logis und Unterricht).

a)

Ein monatliches Stipendium, und zwar:

b)

Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten gemäß Artikel 5.

c)

Prämienfreie Kranken- und Unfallversicherung.

d)

Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden nach Maßgabe des österreichischen Rechtes zuteil werden; Zugang zu Mensen und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.

e)

Kosten für Reisen in Österreich, die durch das vereinbarte Studienprogramm erforderlich werden.

f)

Für Teilnehmer an österreichischen Sommerkursen (Artikel 7):

Artikel 27

Kurzfristige Besuche

(Alle Besuche gemäß den Artikeln 11 und 13 bis 24.)

1.

Verfahren:

Vorschläge für derartige Besuche werden drei Monate vorher unterbreitet, wobei Namen, Lebenslauf, Publikationen, Fremdsprachenkenntnisse und die genauen Wünsche des Besuchers betreffend das Programm des vorgeschlagenen Besuches anzugeben sind.

Die empfangende Partei gibt der entsendenden Partei spätestens einen Monat nach Erhalt dieser Einzelheiten bekannt, ob der Besuch stattfinden kann.

Nach Erhalt einer solchen Bestätigung wird die entsendende Vertragspartei mindestens zwei Wochen vorher der empfangenden Vertragspartei auf diplomatischem Wege das genaue Datum und die genaue Zeit der Ankunft des Besuchers bekanntgeben.

Dieses Verfahren findet auch auf Besuche von Delegationen Anwendung.

2.

Finanzielle Bedingungen:

Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten zum ersten Bestimmungsort und vom letzten im Programm enthaltenen Ort im Gastgeberland. Die empfangende Vertragspartei deckt die Kosten für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, die für das vereinbarte Besuchsprogramm erforderlich sind.

Außerdem deckt die empfangende Vertragspartei folgende Ausgaben:

In Norwegen:

a)

Ein Taggeld von nkr 300,- für Verpflegung.

b)

Einen anfänglichen Betrag von nkr 500,- für sonstige Ausgaben.

c)

Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen, oder in einem Studentenheim. In Österreich (für Besuche gemäß den Artikeln 11 und 13 bis 24):

d)

Unterkunft in einem Hotel einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen, und ein Taggeld von öS 300,- für Verpflegung und sonstige Ausgaben.

Artikel 28

Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren) und Forschern

(Artikel 2)

1.

Verfahren:

a)

Vorschläge für diese Einladungen werden auf diplomatischem Wege drei Monate vorher unterbreitet.

b)

Wenn der Besucher von den zuständigen Behörden angenommen wurde, sind alle Einzelheiten einschließlich des endgültigen Zeitpunkts der Ankunft und der Dauer des Besuches von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege mindestens sechs Wochen vorher bekanntzugeben.

2.

Finanzielle Bedingungen:

a)

Die entsendende Vertragspartei zahlt die Reisekosten zum ersten und vom letzten im vereinbarten Besuchsprogramm enthaltenen Ort.

b)

Die empfangende Vertragspartei deckt die erforderlichen Kosten für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, wenn der Gast in mehr als einer Stadt vortragen soll, ebenso wie ein angemessenes

Artikel 29

Krankenversicherung

Für die Krankenversicherung ist für alle kurzfristigen Besucher (nur für weniger als drei Monate dauernde Besuche) die entsendende Vertragspartei oder der Besucher verantwortlich.

Artikel 30

Ausstellungen

Konkrete Vorschläge für Ausstellungen einschließlich aller relevanten technischen Informationen werden von der entsendenden Vertragspartei im Regelfall zwölf Monate vor der Eröffnung der Ausstellung und, im Falle großer Ausstellungen, 18 Monate vorher unterbreitet.

Die Bedingungen für den Austausch von Ausstellungen sollten direkt von den betroffenen Institutionen ausgehandelt werden und auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Artikel 31

Musik-, Theater- und Tanzensembles

Veranstalter von Musik-, Theater- und Tanzaufführungen werden, nach Befassung der betreffenden Behörden oder Einrichtungen, die finanziellen Bedingungen für die Veranstaltung solcher Aufführungen vereinbaren.

Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß solche Aufführungen vorwiegend auf der Basis einer direkten Vereinbarung, die auch die finanziellen Bedingungen festlegt, zwischen Veranstaltern und/oder Impresarios, die an solchen Ereignissen interessiert sind, veranstaltet werden.

Die empfangende Vertragspartei prüft die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung in Übereinstimmung mit den praktischen und finanziellen Bedingungen in jedem einzelnen Fall, übernimmt aber nicht die Hauptverantwortung für die Veranstaltung solcher Ereignisse und deren Ausgaben.

Artikel 32

Sonstige Besuche und sonstiger Austausch

Für Besuche oder einen Austausch, die in diesem Übereinkommen nicht vorgesehen sind, stellt die entsendende Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei sämtliche erforderlichen Informationen über die Teilnehmer, den vorgeschlagenen Gegenstand ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse und ein voraussichtliches Ankunftsdatum zwei Monate vorher auf diplomatischem Wege zur Verfügung.

Das endgültige Ankunftsdatum wird zwischen den beiden Vertragsparteien spätestens zwei Wochen vorher auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 33

Durchführung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Aktivitäten nach dem vorliegenden Übereinkommen auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

Wenn keine besonderen Bedingungen vereinbart wurden, wird jeder in diesem Übereinkommen erwähnte Austausch gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 26 bis 32, und innerhalb des Rahmens der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden Budgetmittel durchgeführt.

Artikel 34

Gleiche Möglichkeiten für Männer und Frauen

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß bei der Durchführung des Kulturabkommens Männern und Frauen die gleichen Möglichkeiten geboten werden.

Artikel 35

Nächstes Treffen

Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens und, wenn möglich im zweiten Quartal des Jahres 1993, werden Delegationen beider Vertragsparteien in Wien zur Vorbereitung eines Übereinkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung und Wissenschaft zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen für den Zeitraum von 1993-1997 zusammentreten.

Artikel 36

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es gilt vier Jahre.

Wenn das vorliegende Übereinkommen nicht 60 Tage vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es weiter bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, jedoch höchstens für ein weiteres Jahr.

Geschehen zu Oslo, am 24. August 1989 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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