Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. August 1989 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-25
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2

BGBl. Nr. 433/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet:

§ 1. Der Rektor der Universität Graz hat Absolventen des von der Rechtswissenschaftlichen und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach Besuch der Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden und positiver Absolvierung der Hausarbeit und sämtlicher Einzelprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.

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