Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. April 1989 über die Aufnahme, die Inskription und die Prüfungsevidenz an Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung - KHStEVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, und des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie 2/1989 wird verordnet:
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4 KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55 KHStG;
ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Hochschule oder Universität;
ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4 KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55 KHStG;
ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4 KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55 KHStG;
ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.
Studienrichtungs- und Hochschulwechsel
§ 2. (1) Will ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung wechseln, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 zu erbringen. Wechselt ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer sein Studium, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/4 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen.
(2) Wechselt ein Studierender die Hochschule, so ist § 1 anzuwenden.
(3) Bestehen nach einem Hochschul(Universitäts)wechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen, so hat das zuständige Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Hochschule (Universität) einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Mehrfachstudien
§ 3. (1) Sucht der Studierende um ein weiteres ordentliches Studium an derselben Hochschule oder an einer anderen Hochschule an, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen.
§ 1 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Sucht ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer um Zulassung zu weiteren Lehrveranstaltungen an derselben Hochschule an, so hat er das Formular 1/4 zu verwenden und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen. Bei Ansuchen um Zulassung an einer anderen Hochschule hat er überdies das Formular 1/5 zu verwenden (Mitbelegung).
(3) Ist der Studierende bereits an einer Hochschule als ordentlicher Hörer aufgenommen und beabsichtigt er, zusätzlich einzelne Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern als Freifächer an seiner Hochschule zu besuchen, so hat er mittels des Formulars 1/4 unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 um Zulassung anzusuchen. Die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. über die erforderlichen Vorkenntnisse sind zu erbringen. Beabsichtigt er, solche Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule zu besuchen, so hat er als Mitbeleger überdies das Formular 1/5 zu verwenden.
(4) Besucht ein ordentlicher Hörer nicht nur an der Hochschule, an welcher er für eine Studienrichtung aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen seiner Studienrichtung als Pflicht- oder Wahlfächer oder besucht er einzelne Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern als Freifächer, so hat er an dieser Hochschule als Mitbeleger die Formulare 1/1 und 1/5 vorzulegen.
(5) Ist der Studierende bereits an einer Universität als ordentlicher Hörer immatrikuliert oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer aufgenommen und sucht er um Zulassung als ordentlicher, außerordentlicher oder Gasthörer, um Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Freifächer an einer Hochschule künstlerischer Richtung an, so sind auf ihn die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer ist durch die Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende schon eine Matrikelnummer von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität erhalten, so ist diese beizubehalten.
(2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Formulare nicht darstellbar) unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern entsprechende Felder vorgesehen sind.
Inskription
§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Hochschule festgesetzten Frist durchzuführen. Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen. Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt die Nummern jener Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen, die er zu belegen wünscht.
(2) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium, Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG, Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG, bzw. § 40 Abs. 5 AHStG, Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden zu diesen Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder staatenlose Studierende haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes, soweit ein solches zu entrichten ist, nachzuweisen.
(4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer anderen Hochschule oder Universität für das betreffende Semester nachgewiesen wird.
Inskription
§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Hochschule festgesetzten Frist durchzuführen. Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen. Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt die Nummern jener Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen, die er zu belegen wünscht.
(2) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium, Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG, Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG, bzw. § 40 Abs. 5 AHStG, Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden zu diesen Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder staatenlose Studierende haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes, soweit ein solches zu entrichten ist, nachzuweisen.
(4) Die Inskription an einer anderen Hochschule oder Universität (§ 3 Abs. 2 bis 5) ist zulässig, wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird
semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19. ./. . bis 31. 3.
```
.'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19. . bis 31. 10.
```
.'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion) auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird semesterweise durch den Vermerk „gültig bis 31.3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester verlängert; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion) auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).
Studienbuch
§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe, den Studienbuchblättern sowie den den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen, wie insbesondere Bescheide über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion) zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.
(2) Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat (Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Stammdatenblattes und des Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung (§ 3 Abs. 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.
Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem
Wintersemester 1993/94 begonnen wurden (vgl. § 15 Abs. 2 idF
BGBl. Nr. 171/1993)
Studienbuch
§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe, den Studienbuchblättern sowie den den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen, wie insbesondere Bescheide über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion) zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.
(2) Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat (Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Stammdatenblattes und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (§§ 29 und 30 KHStG, §§ 20 und 21 AHStG) zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung (§ 3 Abs. 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.
Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, kann der Rektor verfügen, daß die Aufnahme und Inskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist.
Evidenthaltung des Studienerfolges
§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern (Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen. Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;
Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;
bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;
bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben sowie das Abstimmungsergebnis;
Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist;
Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.
(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
(4) Als Sammelnachweise der Studienerfolge sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 15, 16/1 oder 16/2) auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammelnachweise auf Antrag des Studierenden ist zulässig.
(5) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis 13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.
(6) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten.
Evidenthaltung des Studienerfolges
§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern (Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen. Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;
Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;
bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;
bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben sowie das Abstimmungsergebnis;
Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist;
Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.
(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
(4) Als Sammelnachweise des Studienerfolges sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 15 und 16) auszustellen. Wurde in einer Studienrichtung, auf die das AHStG anzuwenden ist, eine Prüfung zuletzt negativ beurteilt, so sind auch allfällige frühere Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.
(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Hochschule regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungszeugnissen (Formular 11) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.
(6) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis 13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.
(7) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten.
Evidenthaltung des Studienerfolges
§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern (Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen. Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;
Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;
bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;
bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben sowie das Abstimmungsergebnis;
Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist;
Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.
(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
(4) Als Sammelnachweise des Studienerfolges sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 15 und 16) auszustellen. Diese haben je Prüfung die zuletzt erreichte Note zu enthalten; ist diese negativ, so sind auch die früheren Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.
(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Hochschule regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungszeugnissen (Formular 11) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.
(6) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis 13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.
(7) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten.
Hörerevidenz
§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
Formular 1/4;
ärztliches Zeugnis;
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Abschriften von Zeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3) Sofern das Rektorat (Akademiedirektion) in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.
(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters, dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.
Hörerevidenz
§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
Formular 1/4;
ärztliches Zeugnis;
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Abschriften von Zeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3) Sofern das Rektorat (Akademiedirektion) in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.
(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes unverzüglich dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.
Hörerevidenz
§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
Formular 1/4;
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Abschriften von Zeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3) Sofern das Rektorat (Akademiedirektion) in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.
(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes unverzüglich dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.
Hörerevidenz
§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
Formular 1/4;
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Abschriften von Zeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn das Rektorat (die Akademiedirektion) dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.
(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes unverzüglich dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Hochschule hat folgende Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:
Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;
Matrikelnummer;
Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand;
Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule und Hörerstatus;
Aufnahmedatum und Datum der letzten Personaldatenänderung;
Landescode, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Adresse am Heimatort;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status jedes Studiums sowie Datum der letzten Änderung;
inskribierte Semester und Datum der letzten Inskription;
Studienabschnitt;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.
(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:
die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 11;
Staatsbürgerschaft;
Gemeindecode und Postleitzahl des Heimatortes;
Kennzeichnung und Zulassungsstatus jedes Studiums;
Zahl der inskribierten Semester.
(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Hochschule hat folgende Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:
Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;
Matrikelnummer;
Geburtsdatum und Geschlecht;
Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus (§§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76);
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
Aufnahme- und Abgangsdatum;
Staatencode, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Adresse am Heimatort;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status jedes Studiums;
inskribierte Semester;
Inskriptionstyp;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Hochschule, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:
die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5 und 6;
Staatsbürgerschaft;
Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen.
(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Hochschule hat die in § 12 Abs. 4 AHStG und § 51 Abs. 5 KHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Hochschule, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:
Geburtsdatum und Geschlecht;
Staatsbürgerschaft;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen.
(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Hochschule hat die in § 12 Abs. 4 AHStG und § 51 Abs. 5 KHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Hochschule, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:
Geburtsdatum und Geschlecht;
Staatsbürgerschaft;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen.
(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.
vgl. § 15
Archivierung
§ 12. (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang des Studierenden von der Hochschule sind die ausschließlich mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gespeicherten Daten auf Papier oder Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben. Ferner sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren.
(2) Bei Archivierung phototechnischer Abschriften dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(3) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über den Namen als auch über die Matrikelnummer aufgefunden werden können. Auf eine zu diesem Zweck geführte Datei ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(4) Die automationsunterstützt gespeicherten Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß Abs. 1, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang des Studierenden zu löschen oder zu anonymisieren. Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden bis längstens 50 Jahre nach ihrem Abgang von der Hochschule personenbezogen automationsunterstützt gespeichert werden:
Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;
Matrikelnummer;
Geburtsdatum;
Stammhochschule und Hörerstatus;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskribierte Semester jedes Studiums;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.
Archivierung
§ 12. (1) Die Hochschule hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:
Familienname(n) und Vorname(n);
Matrikelnummer;
Geburtsdatum und Geschlecht;
Staatsbürgerschaft;
letzte Zustell- und Heimatadresse;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Zeitpunkt, Art und Ergebnis abgelegter Aufnahmsprüfungen;
Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;
Namen der Lehrer in zentralen künstlerischen Fächern;
die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 14), Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formulare 15 und 16) enthaltenen Prüfungsdaten;
akademische Grade und deren Verleihungsdatum.
(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren.
(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(4) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.
Gestaltung und Verwendung von Formularen
§ 13. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Formulare nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.
Hinsichtlich der Formate bestehen folgende Ausnahmen:
Format A6 für den Ausweis für Studierende;
Format A3 für den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare (Formular 6);
der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;
das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer Verbindung von Inskription und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.
(2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4), Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen (Formulare 11 bis 16/2) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Hochschule zu versehen. Zusätzlich kann ein die Hochschule kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem angebracht werden.
(3) Abschlußprüfungszeugnisse (Formular 12/1 und 12/2) und Diplomprüfungszeugnisse (Formular 13/1 und 13/2) sind nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) mit färbigem Unterdruck zu versehen. Ist in einer Studienrichtung mehr als eine Diplomprüfung vorgesehen, so ist auf dem Diplomprüfungszeugnis unter der Überschrift anzuführen, um welche Diplomprüfung es sich handelt. Von Abschlußprüfungszeugnissen und Diplomprüfungszeugnissen können auch zweiseitige Versionen erstellt werden, indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fortgesetzt wird.
(4) Bei automationsunterstützter Ausfertigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1 abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.
(5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu machen.
(6) Bei den Studienrichtungen „Instrumental(Gesangs)pädagogik'' sowie „Musik- und Bewegungserziehung'' ist im Diplomprüfungszeugnis neben der Eintragung Erste Diplomprüfung der Zusatz „gilt als Lehrbefähigungsprüfung'' anzubringen.
Gestaltung und Verwendung von Formularen
§ 13. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Formulare nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.
Hinsichtlich der Formate bestehen folgende Ausnahmen:
Format A6 für den Ausweis für Studierende;
Format A5 für Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm.
Format A3 für den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare (Formular 6);
der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;
das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer Verbindung von Inskription und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.
(2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4), Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen (Formulare 11 bis 16/2) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Hochschule zu versehen. Zusätzlich kann ein die Hochschule kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem angebracht werden.
(3) Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnisse (Formulare 12 und 13) sind mit farbigem Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen; bei ausschließlich automationsunterstützter Erstellung sind auch andere Zeugnisse (Formulare 11 und 14) mit diesem Unterdruck zu versehen. Ist in einer Studienrichtung mehr als eine Diplomprüfung vorgesehen, so ist auf dem Diplomprüfungszeugnis unter der Überschrift anzuführen, um welche Diplomprüfung es sich handelt. Von Abschlußprüfungszeugnissen und Diplomprüfungszeugnissen können auch zweiseitige Versionen erstellt werden, indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fortgesetzt wird.
(4) Bei automationsunterstützter Ausfertigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1 abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.
(5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu machen.
(6) Bei den Studienrichtungen „Instrumental(Gesangs)pädagogik'' sowie „Musik- und Bewegungserziehung'' ist im Diplomprüfungszeugnis neben der Eintragung Erste Diplomprüfung der Zusatz „gilt als Lehrbefähigungsprüfung'' anzubringen.
Sonderbestimmungen
§ 14. (1) Im Bereich der Studien nach dem AHStG gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Formulare 11, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2 und 14/1 die Formulare 12, 13/2, 14/1, 14/2, 15/2, 16 und 17 der Universitäts-Studienevidenzverordnung treten. Ferner ist § 9 Abs. 4 der UniStEVO anzuwenden.
(2) An jenen Hochschulen, an denen die automationsunterstützte Datenverarbeitung noch nicht eingesetzt werden kann, ist wie folgt vorzugehen:
Bei der Aufnahme ist neben den im § 1 Abs. 1 genannten Unterlagen das erste Studienbuchblatt (Formular 1/6a) vom Studierenden auszufüllen.
Anstelle des Inskriptionsblattes ist das Formular 3a in zweifacher Ausfertigung zu verwenden, in das der Studierende die von ihm zu inskribierenden Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen hat. Eine Ausfertigung des Inskriptionsblattes verbleibt beim Studierenden und ist als Studienbuchblatt im Studienbuch abzulegen. Die andere Ausfertigung wird im Evidenzbogen abgelegt. Die Inskriptions- und Zulassungsbestätigung ist händisch auszufertigen.
Neben den im § 10 Abs. 2 genannten Formularen sind auch die Formulare 1/3 und 1/5 evident zu halten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderung der Zustelladresse mittels des Formulars 3a zu erfolgen hat und die Änderungen der Stammdaten neben dem Stammdatenblatt auch auf dem ersten Blatt des Studienbuches zu vermerken sind.
Abweichend von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 hat der Studierende das Zeugnis (Formular 11) auszufüllen. Der Leiter der Lehrveranstaltung hat die Note im Prüfungsprotokoll und im Zeugnisformular einzutragen und das Zeugnis zu unterfertigen. Das Zeugnis ist dem Kandidaten unmittelbar auszufolgen; das Prüfungsprotokoll ist der Evidenzstelle zu übermitteln. Neben dem Prüfungsprotokoll können auch Durchschriften von Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen angefertigt und im Evidenzakt abgelegt werden.
§ 9 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
Das Rektorat (Akademiedirektion) hat das Semesteretikett, mit welchem die Gültigkeitsdauer (§ 6 Abs. 2) des Ausweises für Studierende verlängert wird, im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
Das Rektorat (Akademiedirektion) hat die Evidenzakten und Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Archivalien jedenfalls über den Namen aufgefunden werden können.
§ 11 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Sonderbestimmungen
§ 14. (1) Bei Studien nach dem AHStG treten an die Stelle der Formulare 11 und 13/1 die Formulare 12 und 16/1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO); ferner sind die Formulare 13/1, 13/2, 14/2, 15 und 17 der UniStEVO zu verwenden. Ferner ist § 9 Abs. 4 der UniStEVO anzuwenden.
(2) An jenen Hochschulen, an denen die automationsunterstützte Datenverarbeitung noch nicht eingesetzt werden kann, ist wie folgt vorzugehen:
Bei der Aufnahme ist neben den im § 1 Abs. 1 genannten Unterlagen das erste Studienbuchblatt (Formular 1/6a) vom Studierenden auszufüllen.
Anstelle des Inskriptionsblattes ist das Formular 3a in zweifacher Ausfertigung zu verwenden, in das der Studierende die von ihm zu inskribierenden Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen hat. Eine Ausfertigung des Inskriptionsblattes verbleibt beim Studierenden und ist als Studienbuchblatt im Studienbuch abzulegen. Die andere Ausfertigung wird im Evidenzbogen abgelegt. Die Inskriptions- und Zulassungsbestätigung ist händisch auszufertigen.
Neben den im § 10 Abs. 2 genannten Formularen sind auch die Formulare 1/3 und 1/5 evident zu halten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderung der Zustelladresse mittels des Formulars 3a zu erfolgen hat und die Änderungen der Stammdaten neben dem Stammdatenblatt auch auf dem ersten Blatt des Studienbuches zu vermerken sind.
Abweichend von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 hat der Studierende das Zeugnis (Formular 11) auszufüllen. Der Leiter der Lehrveranstaltung hat die Note im Prüfungsprotokoll und im Zeugnisformular einzutragen und das Zeugnis zu unterfertigen. Das Zeugnis ist dem Kandidaten unmittelbar auszufolgen; das Prüfungsprotokoll ist der Evidenzstelle zu übermitteln. Neben dem Prüfungsprotokoll können auch Durchschriften von Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen angefertigt und im Evidenzakt abgelegt werden.
§ 9 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
Das Rektorat (Akademiedirektion) hat das Semesteretikett, mit welchem die Gültigkeitsdauer (§ 6 Abs. 2) des Ausweises für Studierende verlängert wird, im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
Das Rektorat (Akademiedirektion) hat die Evidenzakten und Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Archivalien jedenfalls über den Namen aufgefunden werden können.
§ 11 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Die im § 12 vorgesehene Archivierung ist bis längstens 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. § 14 Abs. 2 Z 7 wird hievon nicht berührt.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 4 bis 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 171/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 4 bis 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 171/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.
(3) Die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 564/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 4 bis 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 171/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.
(3) Die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 564/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 2 sowie 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 4 bis 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 171/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.
(3) Die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 564/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 2 sowie 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 23/1996 treten mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können durch Aufkleben des Semesteretikettes (§ 6 Abs. 2 ) auf Seite 8 des Ausweises für Studierende in die letzten drei Gültigkeitsfelder längstens bis zum Ende des Studienjahres 1994/95 verlängert werden. Enthalten diese Felder bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
Anlage 1
```
```
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Anmeldung zur Aufnahmsprüfung bei ordentlichen
Studien, Hochschullehrgängen und Hochschulkursen
Formular 1/3 Antrag auf Aufnahme als ordentlicher Hörer
Formular 1/4 Antrag auf Aufnahme als außerordentlicher Hörer,
Gasthörer oder auf Zulassung zu einzelnen
Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern als
Freifächer
Formular 1/5 Stammdatenblatt
Formular 1/6a Studienbuch 1. Blatt
Formular 2 Ausweis für Studierende
Formular 3 Inskriptionsblatt
Formular 3a Inskriptionsblatt an Hochschulen ohne
automationsunterstützte Datenverarbeitung
Formular 4 Inskriptions- und Zulassungsbestätigung
Formular 5 Antrag auf Duplikatsausfertigung
Formular 6 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare
Formular 11 Lehrveranstaltungszeugnis
Formular 12/1 Abschlußzeugnis über die Abschlußprüfung eines
Hochschullehrganges oder Hochschulkurses
Formular 12/2 Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder
Hochschulkurses
Formular 13/1 Diplomprüfungszeugnis
Formular 13/2 Diplomprüfungszeugnis eines Kurzstudiums
Formular 14/1 Beurteilung der Diplomarbeit
Formular 15 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)
Formular 16/1 Abgangsbescheinigung für ordentliche Hörer
Formular 16/2 Abgangsbescheinigung für außerordentliche Hörer
oder Gasthörer
Anlage 1
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```
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Anmeldung zur Aufnahmsprüfung bei ordentlichen
Studien, Hochschullehrgängen und Hochschulkursen
Formular 1/3 Antrag auf Aufnahme als ordentlicher Hörer
Formular 1/4 Antrag auf Aufnahme als außerordentlicher Hörer,
Gasthörer oder auf Zulassung zu einzelnen
Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern als
Freifächer
Formular 1/5 Stammdatenblatt
Formular 1/6a Studienbuch 1. Blatt
Formular 2 Ausweis für Studierende
Formular 3 Inskriptionsblatt
Formular 3a Inskriptionsblatt an Hochschulen ohne
automationsunterstützte Datenverarbeitung
Formular 4 Inskriptions- und Zulassungsbestätigung
Formular 5 Antrag auf Duplikatsausfertigung
Formular 6 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare
Formular 11 Lehrveranstaltungszeugnis
Formular 12/1 Abschlußzeugnis über die Abschlußprüfung eines
Hochschullehrganges oder Hochschulkurses
Formular 12/2 Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder
Hochschulkurses
Formular 13/1 Diplomprüfungszeugnis
Formular 13/2 Diplomprüfungszeugnis eines Kurzstudiums
Formular 14/1 Beurteilung der Diplomarbeit
Formular 15 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)
Formular 16/1 Abgangsbescheinigung für ordentliche Hörer
Formular 16/2 Abgangsbescheinigung für außerordentliche Hörer
oder Gasthörer
(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
```
```
(Anm.: Anlage nicht darstellbar!)
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RIS
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