Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juni 1989 über die Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 15 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989, in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Ernährungswissenschaften ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ab dem Wintersemester 1989/90 für die Dauer von neun Semestern einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Ernährungswissenschaften ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien bis zum Ende des Sommersemesters 1998 einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Kombination
§ 2. Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden Praxis die Inskription von neun Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat, umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden Praxis die Inskription von neun Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat, umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 74 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
| Anzahl der Wochenstunden | |
|---|---|
| a) Vorprüfungsfächer: | |
| 1. Allgemeine Chemie | 15 |
| 2. Physik | 5 |
| 3. Biochemie | 6 |
| 4. Allgemeine Biologie | 3 |
| 5. Mathematik, Statistik, EDV und Biometrie | 4 |
| 6. Betriebswirtschaftslehre | 5 |
| 7. Erste Hilfe | 1 |
| b) Grundlagen der Ernährungslehre | 9 |
| c) Grundlagen der Lebensmittellehre | 7 |
| d) Biologie einschließlich Biologie des Menschen | 15 |
| e) Vorratshaltung und Vorratsschutz | 2 |
| f) Mikrobiologie und Hygiene | 2 |
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 98 Wochenstunden:
| Name des Faches | Zahl der Wochenstunden |
|---|---|
| a) Vorprüfungsfächer: | |
| 1. Chemie | 16 |
| 2. Physik | 7 |
| 3. Allgemeine Biologie | 16 |
| 4. Biochemie | 14 |
| 5. Biometrie, Statistik und EDV | 4 |
| 6. Wirtschaftslehre | 5 |
| b) Biologie des Menschen | 11 |
| c) Grundlagen der Ernährungslehre | 6 |
| d) Grundlagen der Lebensmittellehre | 7 |
| e) Mikrobiologie und Hygiene | 8 |
| f) Vorratshaltung und Vorratsschutz | 4 |
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu sechs Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
Allgemeine Chemie;
Physik;
Biochemie;
Allgemeine Biologie;
Mathematik, Statistik, EDV und Biometrie;
Betriebswirtschaftslehre;
Erste Hilfe.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus:
Chemie;
Physik;
Allgemeine Biologie;
Biochemie;
Biometrie, Statistik und EDV;
Wirtschaftslehre.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundlagen der Ernährungslehre;
Grundlagen der Lebensmittellehre;
Biologie einschließlich Biologie des Menschen;
Vorratshaltung und Vorratsschutz;
Mikrobiologie und Hygiene.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen.
(3) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Biologie des Menschen;
Grundlagen der Ernährungslehre;
Grundlagen der Lebensmittellehre;
Mikrobiologie und Hygiene;
Vorratshaltung und Vorratsschutz.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen.
(3) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 82 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern und Wahlfachgruppen zu inskribieren:
| Anzahl der Wochenstunden | |
|---|---|
| a) Vorprüfungsfächer: | |
| 1. Rechtslehre | 2 |
| 2. Biochemie | 12 |
| 3. Lebensmittelchemie | 8 |
| 4. Methodologie der Ernährungswissenschaft | 3 |
| b) Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle | 7 |
| c) Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie und Diätetik | 13 |
| d) Toxikologie | 3 |
| e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der folgenden Wahlfachgruppen | 34-40 |
aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
bb) Ernährungsökonomie
cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 94 Wochenstunden:
| Name des Faches | Zahl der Wochenstunden |
|---|---|
| a) Vorprüfungsfächer: | |
| 1. Spezielle Biochemie | 4 |
| 2. Lebensmittelchemie | 11 |
| 3. Lebensmittelrecht | 2 |
| 4. Methodologie der Ernährungswissenschaft | 5 |
| b) Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie | 15 |
| c) Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement | 7 |
| d) Toxikologie | 4 |
| e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der folgenden Wahlfachgruppen | je 23 |
aa) Lebensmittelproduktion und -technologie;
bb) Ernährungsökonomie;
cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung;
dd) Ernährung und Umwelt;
ee) Spezielle Diätetik.
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Praxis
§ 8. Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung eine insgesamt dreimonatige Praxis in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine solche berufsvorbildende Tätigkeit vermitteln, zu absolvieren. Diese Praxis kann auch in Teilen absolviert werden und ist darüber nach Beendigung eine Bestätigung samt Tätigkeitsbericht auszustellen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Diplomarbeit
§ 8a. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studium der Ernährungswissenschaften zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun (§ 25 Abs. 1 AHStG).
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des Kandidaten in den letzten zwei Wochen des siebenten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
aa) Rechtslehre
bb) Biochemie
cc) Lebensmittelchemie
dd) Methodologie der Ernährungswissenschaften
die Absolvierung des Praktikums und
die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus:
aa) Spezielle Biochemie,
bb) Lebensmittelchemie,
cc) Lebensmittelrecht,
dd) Methodologie der Ernährungswissenschaft;
die Absolvierung des Praktikums und
die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle;
Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie und Diätetik;
Toxikologie;
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen
aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
bb) Ernährungsökonomie
cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie;
Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement;
Toxikologie;
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen:
aa) Lebensmittelproduktion und -technologie,
bb) Ernährungsökonomie,
cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung,
dd) Ernährung und Umwelt,
ee) Spezielle Diätetik.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. An die Absolventen dieses Studienversuches wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
IV. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 11. Absolventinnen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum naturalium“, Absolventen dieses Studienversuches der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. nat.“, zu verleihen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 12. Absolventen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1984 zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 12. Absolventen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 70/1992, zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Inkrafttreten
§ 13. (1) § 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 87/1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium von dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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