Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. August 1990 über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 1 000 S:
Albanien
Bulgarien
Griechenland
Polen
Portugal
Rumänien
Sowjetunion
CSFR
Türkei
Ungarn
§ 2. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 3 000 S:
Dänemark
Finnland
Norwegen
Schweden
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika
§ 3. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt monatlich 4 000 S.
§ 4. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt monatlich 2 000 S.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.