6. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-02-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

zum Außerkrafttreten: vgl. Art. 61 und 62

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 mit 1. Februar 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten,

im Bewusstsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *) dieses 6. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973

I. Wissenschaft, Hochschulwesen und Forschung

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen diesen beiden Institutionen am 29. April 1976 abgeschlossenen Vereinbarung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen und Informationen sowie die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen Tagungen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Staaten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren oder -dozenten zur Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt je 40 Personentagen ein.

Die Einladungen werden auf diplomatischem Wege übermittelt.

Artikel 6

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Institut für Internationale Politik in Laxenburg und dem Polnischen Institut für Internationale Angelegenheiten in Warschau. Sie bringen ihre Interesse an einer Ausweitung dieser Zusammenarbeit durch den Austausch von wissenschaftlichen Informationen und Publikationen sowie durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Treffen zum Ausdruck.

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.

Die Vertragsparteien gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 8

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige Ansuchen der anderen Vertragspartei um Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend zu prüfen.

Artikel 9

Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 10

Jede Vertragspartei gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Vertragspartei jährlich 30 Stipendienmonate.

Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.

Artikel 11

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung, insbesondere zwischen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Graz und der Akademie für Musik sowie der Akademie der Schönen Künste in Krakow. Zu diesem Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende für die Gesamtdauer von einem Monat aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial über das Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang, die Anerkennung ausländischer Zeugnisse, Diplome und akademischer Grade sowie die Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens zu diesen Fragenkomplex vor.Ort und Termin werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 15

Im Bestreben, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit weiter zu entwickeln, betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung. Beide Seiten werden daher jene Kontakte fördern, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen.

Zur Durchführung dieser Zusammenarbeit sind der Austausch von Informationen und Dokumentationen, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Konferenzen sowie ein Austausch von Fachkräften in dem Bereich von Wissenschaft und Forschung vorgesehen.

Beide Seiten gewähren einander je 35 Stipendienmonate während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage – ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.

Dieser Artikel wird auf polnischer Seite durch das Amt für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und Anwendungen durchgeführt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft in Wien und der Landwirtschaftlichen Akademie in Krakow zu den Themen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, Marktforschung, Agrarpolitik und Regionalplanung und tauschen in den Jahren 1989 bis 1992 jährlich Experten für die Gesamtdauer von höchstens je zehn Personentagen aus. Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Landwirtschaftlichen Akademie in Krakow.

II.Schulisches und Außerschulisches Bildungswesen

Artikel 17

Die Vertragsparteien setzen die Arbeit zur Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte und Geographie systematisch fort. Es werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Staaten, Sitzungen der Gemeinsamen Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf Experten für 5 Tage) abgehalten.

Die Vertragsparteien sprechen sich für eine Verwirklichung der in den Protokollen von Expertentreffen enthaltenen Empfehlungen aus.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Pädagogen und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens vertraut zu machen.

Artikel 19

Die österreichische Seite erklärt sich bereit, bei entsprechendem Ersuchen der polnischen Seite österreichische Lehrer an polnische höhere Schulen zu entsenden.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit zwischen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Krems (Abteilung Restaurierung und Ortsbildpflege) und dem Zespol Szkol Budowlanych Nr. 3 Technikum Budowlane Nr. 1 im Zdzislawa Maczynskiego w Warszawie unterstützen.

Artikel 21

Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika.

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendesembles an Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit und den Austausch von Experten zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.

III. Kultur und Kunst

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken von Autoren und Komponisten des anderen Staates in deren Spielpläne.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer und polnischer Bühnen.

Artikel 25

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker des eigenen Staates an Festspielen von internationaler Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben im anderen Staat.

Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung von Kritikern und Experten zu Festspielen und Wettbewerben im anderen Staat.

Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.

Artikel 26

Die Vertragsparteien informieren einander über in ihren Staat stattfindende künstlerische Veranstaltungen von internationaler Bedeutung.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.

Insbesondere werden die Vertragsparteien bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und Ensembles ihrer Staaten an den Bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie z. B. Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans, Balletttreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu ermöglichen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der Gegenseitigkeit.

Artikel 29

Die Vertragsparteien unterstützten die enge Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen. Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten der Gesellschaften.

Artikel 30

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Informationsmaterialien, Katalogen und Ausstellungen zwischen den Museen und Kunstgalerien beider Staaten.

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens sollen folgende Ausstellungen präsentiert werden:

– Ausstellungen über „Wiener Porzellan” (Nationalmuseum in Warschau) 1990 oder 1991

– repräsentative Ausstellung zeitgenössischer polnischer bildender Kunst in Österreich

– repräsentative Ausstellung zeitgenössischer österreichischer bildender Kunst in Polen.

Das Museum Moderner Kunst in Wien bekundet sein Interesse an einer Ausstellung polnischer Konstruktivisten.

Die Graphische Sammlung Albertina bekundet ihr Interesse an einer Ausstellung über den Künstler Witkiewicz genannt Witkacy. Sie wäre ihrerseits zu einer Entsendung einer Ausstellung unter Berücksichtigung polnischer Interessen bereit.

Das Ethnographische Museum Kittsee bekundet sein Interesse nach verstärkter Zusammenarbeit mit dem Muzeum Etnograficzne in Krakow mit dem Ziel einer gemeinsamen volkskundlichen Ausstellung über Südpolen im Schloß Kittsee.

Artikel 31

Beide Seiten gewähren einander für den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Museumswesens jeweils 15 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 32

Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.

Artikel 33

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.

Artikel 34

Die Vertragsparteien befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart:

a)

Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung und Einladung je einen literarischen Übersetzer der österreichischen und der polnischen Literatur für die Dauer von je 1 Monat austauschen. Die polnische Vertragspartei erklärt sich bereit, auf Ansuchen der österreichischen Vertragspartei zusätzlich einen weiteren österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für die Dauer eines Monatszu empfangen.

b)

Die österreichische Vertragspartei wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens in Österreich ein Symposium im Bereich der Literatur und des Verlagswesens organisieren, das der gegenseitigen Vorstellung von literarischen Werken sowie allenfalls der Herausgabe einer Anthologie polnischer Gegenwartsliteratur gewidmet sein wird. Die österreichische Vertragspartei läd zur Teilnahme an diesem Symposium 10 Personen aus Polen, vorzugsweise Autoren, ein.

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Staaten.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen aus.

Artikel 36

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere vor:

a)

Die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen Filmfestwochen, die im anderen Staat veranstaltet werden;

b)

die Unterstützung direkter Kontakte zwischen Filmschaffenden, Filmgesellschaften und einschlägigen Institutionen beider Staaten im Bereich des Filmwesens;

c)

die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Filmproduktionen auf dem Gebiet des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit von Koproduktionen;

d)

beide Seiten bekunden ihr Interesse darin, im jeweils anderen Land österreichische und polnische Filmtage durchzuführen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern im Bereich der künstlerischen Erziehung und der kulturellen Animation. Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten für einen Zeitraum von je sieben Personentagen aus.

Artikel 38

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die direkten Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Staaten.

Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Künstlern, wie sie in den zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen festgelegt sind.

Artikel 39

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage von Entsendungen und Einladungen Experten des Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen Lebens im anderen Staate aus.

Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat beträgt bis zu 45 Personentage.

Artikel 40

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch eine Zusammenarbeit der österreichischen Bundesländer mit den polnischen Wojewodschaften und mit regionalen polnischen Kulturorganisationen, zum Beispiel durch die gegenseitige Veranstaltung von Kulturtagen und Kulturwochen.

IV. Kulturinstitute

Artikel 41

In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden die Vertragsparteien beide Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.

V. Massenmedien

Artikel 42

Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.

Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht genommen, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu Informationsaufenthalten einzuladen.

Artikel 43

Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an der Fortführung und Erweiterung der direkten Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks und Fernsehens ORF und des Komitees für Rundfunk und Fernsehen „Polskie Radio i Telewizja” in den Bereichen des Austausches von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien sowie Koproduktionen.

Artikel 44

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Berufsvereinigung österreichischer Journalisten und entsprechenden Verbänden der Journalisten in der Volksrepublik Polen.

VI. Weitere Bereiche der Zusammenarbeit

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Volksrepublik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Die polnische Seite bringt ihren Wunsch nach einem Personenaustausch in diesem Bereich zum Ausdruck.

Artikel 46

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Staaten. Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen Architektenorganisationen und dem Verband Polnischer Architekten.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Verbänden.

Artikel 47

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

Artikel 48

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen beider Länder.

Artikel 49

Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Probleme der Arbeitsplatzbeschaffung und der Stellung der Frau in der Gesellschaft.

Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von Fachleuten auf den obengenannten Gebieten in einem Gesamtausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

VII. Allgemeine und Finanzielle Bestimmungen

Artikel 50

Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden Einladungen.

Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.

Artikel 51

Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihre Ankunft mindestens Zehn Tage vorher auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 52

Die entsendende Seite gibt spätestens drei Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 53

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

a)

Die entsendende Seite kommt für Kosten der Hinreise bis zum ersten Bestimmungsort auf;

b)

Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt kostenlose medizinische Versorgung (ausgenommen die Anfertigung von Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen).

Artikel 54

Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren sowie Universitäts- und Hochschuldozenten gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien die folgenden Leistungen:

Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld von öS 930 für Professoren bzw. öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitäts- und Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung und ein Taggeld von zl. 30 000 für Hochschulprofessoren und -dozenten. Jeder Vortragende erhält außerdem eine Betrag von zl. 50 000 für jeden Vortrag.

Artikel 55

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 7, 9, 10, 11, 12, und 15 (mit Ausnahme der Stipendien für Sommersprachkurse gemäß Pkt. 3 und 6 dieses Artikels) erbringen die Vertragsparteien die folgenden Leistungen:

1.

Die österreichische Seite gewährt

a)

ein monatliches Stipendium von öS 6 200 für Studenten, von öS 6 800 für graduierte Akademiker und öS 8 000 für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;

b)

eine Bücherzulage von öS 1 000 pro Semester;

c)

eine einmalige Zulage von öS 2 500 für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;

d)

volle Kranken- und Unfallversicherung;

e)

Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;

f)

wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatlich Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und der tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von öS 3 000.

2.

Die Tagsätze pro Aufenthaltstag gemäß Artikel 10 und 15 betragen öS 830.

3.

Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten für Sommersprachkurse gemäß Artikel 7:

a)

in den Monaten Juli, August und September ein Monatsstipendium von öS 8 300;

b)

die Übernahme der Kurs- und Einschreibegebühr bis zu einem Höchstbetrag von öS 6 000 beim Besuch von Sprachkursen und künstlerischen Sommerkursen;

c)

für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen gemäß Pkt. 1 a dieses Artikels.

4.

Die polnische Seite gewährt

a)

ein monatliches Stipendium von zl. 192 000 für Studenten, von zl. 320 000 für graduierte Akademiker, von zl. 400 000 für Professoren und Dozenten;

b)

kostenlose Verpflegung in der akademischen Mensa;

c)

kostenlose Unterkunft;

d)

zl. 30 000 für Büchergeld pro Stipendienaufenthalt.

5.

Die von der polnischen Seite gemäß Artikel 10 und 15 gewährten Tagsätze betragen zl. 30 000.

6.

Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel 7

a)

kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa und kostenlose Unterbringung in einem Studentenheim;

b)

ein Stipendium von zl. 192 000 pro Monat.

Artikel 56

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren gemäß Artikel 8 ein monatliches Gehalt und allfällige Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden Bestimmungen.

Artikel 57

Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 18, 25, 31, 33, 35, 37, 39, 42, 49 eingeladen werden, erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

Die österreichische Seite gewährt kostenlose Unterkunft und ein Taggeld von öS 300.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung sowie ein Taggeld von zl. 30 000.

Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite einen Dolmetscher zur Verfügung.

Artikel 58

Der Austausch literarischer Übersetzer gemäß Artikel 34 erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

Die österreichische Seite gewährt einen Betrag von öS 8 300. Die polnische Seite gewährt einen Betrag von zl. 320 000.

Artikel 59

Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Erhöhung der Stipendiensätze.

Artikel 60

Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, wie folgt getragen:

1.

Die entsendende Seite stellt die Unterlagen für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in Originalsprache) zur Verfügung und trägt die Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung, vom letzten Ausstellungsort zurück sowie die gesamten Kosten für die Versicherung der Expornate, wobei sich beide Vertragspartner bereiterklären, anstelle einer kommerziellen Versicherung eine Staatshaftung des Empfangsstaates zu akzeptieren.

2.

Die empfangende Seite trägt die Transportkosten im Inland, die Kosten für Organisation und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für eine Begleitperson (Ausstellungskommissär) im Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro Ausstellung zu den in Artikel 57 vorgesehenen Bedingungen.

3.

Die empfangende Seite übernimmt ferner die Kosten für die Sicherung der Exponate während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat und stellt im Fall der Beschädigung oder des Verlustes eines Exponates der entsendenden Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches beim Versicherer benötigt.

4.

Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt nur mit Zustimmung des Leihgebers.

Artikel 61

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde, und bleibt bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft.

Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 1995.

Artikel 62

Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.

Artikel 63

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, das am 11. Juni 1987 in Wien unterzeichnet wurde *), außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 6. November 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1987

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