ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG FÜR DIE JAHRE 1990 BIS 1993

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
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Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung und des Sports fortzuführen und zu erweitern,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden Vertragsstaaten hervorzuheben,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur'' enthaltenen Ziele und der Schlußdokumente des Madrider und des Wiener Folgetreffens zu fördern,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis zwischen den beiden Völkern,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen zur Durchführung des am 9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *1) abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

KAPITEL I

Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

Die Vertragsparteien begrüßen die vielseitige Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Länder auf Grundlage der Vereinbarung vom 21. Mai 1977.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 2

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der Grundlage von Einladungen aus.

(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten festgelegt.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte an künstlerischen Hochschulen für die Gesamtdauer von zehn Tagen zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider Vertragsstaaten aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 5

Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer und sonstige Wissenschaftler für die Gesamtdauer von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 6

Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur sowie der deutschen Sprache und österreichischen Literatur durch:

1.

Unterricht der bulgarischen Sprache und Literatur an den Universitäten in Wien und Salzburg und Unterricht der deutschen Sprache und österreichischen Literatur an den Universitäten „Kliment Ochridski'' in Sofia und „Kyrill und Method'' in Veliko Tirnovo,

2.

Vorschläge von Kandidaten für Gastprofessuren, insbesondere auf dem Gebiet der Sprach- und Literaturwissenschaft,

3.

Ausarbeitung eines langfristigen Programms für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur und der deutschen Sprache und österreichischen Literatur,

4.

Veranstaltung bilateraler literatur- und sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, wobei nach Möglichkeit die gemeinsame Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen erfolgt.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 7

Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die Vertragsparteien Lektoren aus. Beide Seiten sind bereit, neben den bereits bestehenden Lektorenentsendungen an die Universität Salzburg bzw. die Universität Sofia die Möglichkeiten zur Einrichtung je eines weiteren Lektorats zu prüfen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 8

Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften. In diesem Zusammenhang soll insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, daß das Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der Betrachtungen gemacht wird.

Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-bulgarischen archäologischen Ausgrabungen bei Karanovo sowie die wissenschaftliche Auswertung und die Publikation der Resultate unterstützen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 9

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß von 18 Monaten zur Durchführung von Studien, Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 10

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs für deutsche Sprache und österreichische Literatur in den Monaten Juli, August und September beziehungsweise für bulgarische Sprache und Literatur oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in Bibliotheken und Archiven.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 11

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen in Bulgarien und den österreichischen Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem Gebiet der Ausbildung von Bibliothekaren.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 12

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse'' vom 14. Mai 1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich'' vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 13

Die österreichische Seite wird bei der Weiterbildung bulgarischer Deutschlehrer in Bulgarien und Österreich behilflich sein.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesens, des Schulbaues und der Einrichtung von Schulen sowie des Sportstättenbaues und auf dem Gebiet der Schulmedizin für eine Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und zum Austausch von Schülergruppen und Lehrern.

(2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyrill-Philosoph'' und entsprechenden österreichischen Schulen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten zwischen Lehrbuchautoren und -verlagen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Sports aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung für eine Dauer von 15 Tagen aus.

(3) Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und Aufenthaltskosten werden von österreichischer Seite übernommen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 17

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 18

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von wissenschaftlichen Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten und Museen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

KAPITEL II

Kunst und Kultur

Artikel 19

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des Museumswesens für eine Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern den Informationsaustausch zwischen den nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während der Geltungsdauer aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck Informationen über Spielpläne aus.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer von 10 Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung an internationalen Theaterfestivals im jeweils anderen Vertragsstaat.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung von direkten Kontakten auf dem Gebiet der Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere tauschen sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf dem Gebiet der Literatur, Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute für die Gesamtdauer von 15 Tagen aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 23

Die Vertragsparteien begrüßen die direkten Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen zum Austausch von Informationen über die Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen und Bucheditionen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken zum regelmäßigen Austausch von bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des Bibliothekswesens für insgesamt 15 Tage während der Geltungsdauer aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Staatsarchiven zum Zwecke des Austausches von spezialisierten Publikationen und Mikrofilmen von Archivdokumenten. Sie gewähren Wissenschaftlern und Spezialisten im Rahmen der im jeweiligen Vertragsstaat geltenden Gesetze und Bestimmungen den Zugang zu Archiven zum Zwecke der Bearbeitung von darin aufbewahrten Dokumenten.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles auf kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder durch direkte Kontakte.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 27

Beide Seiten begrüßen die Durchführung von Kulturtagen des jeweils anderen Landes im eigenen Land.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 28

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch von internationalen Festspielen im jeweils anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von 20 Tagen aus.

(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer an diesem Austausch soll jeweils einen Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des laufenden Jahres erfolgen.

(3) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig über die in ihrem Land stattfindenden internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten und Jurymitglieder.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben:

In der Volksrepublik Bulgarien:

(5) Die Vertragsparteien laden zur Teilnahme an den internationalen Sommerkursen für Musik im jeweils anderen Vertragsstaat nach dem entsprechenden Reglement ein.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben und Festspielen der Laienkunst im jeweils anderen Vertragsstaat.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 30

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für die Inszenierung und Aufführung von Theater- und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen Vertragspartei.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 31

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende Künstler und Experten auf dem Gebiet der bildenden Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der kunsthistorischen Sammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von 10 Tagen aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen und zu Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.

(2) Die Vertragsparteien nehmen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch je einer Kunstausstellung in Aussicht. Die Einzelheiten für den Austausch der Ausstellungen werden auf diplomatischem Weg geregelt.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme eigener Vertreter an internationalen Kunstausstellungen im jeweils anderen Vertragsstaat.

(4) Das österreichische Museum für Volkskunde bekundet sein Interesse an einer bulgarischen volkskundlichen Ausstellung.

Die Ausstellung „Bulgarische Bräuche. Traditionelle bulgarische Hochzeit'' wird im Ethnographischen Museum Schloß Kittsee gezeigt.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 33

Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten und bildenden Künstlern und den entsprechenden Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit von Architekten und zum Austausch von Architekturausstellungen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 35

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum für industrielle Ästhetik Sofia und dem Österreichischen Institut für Formgebung.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 36

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen und -organisationen bei der Produktion von Spiel-, Dokumentarfilmen, bei Koproduktionen sowie zum Austausch und Kauf von Filmen.

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer Filmexperten bis zu 10 Personentagen aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 37

Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen der schöpferischen Wirtschaftsvereinigung „Bulgarische Kinematographie'' und einer entsprechenden österreichischen Institution.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 38

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten zur Durchführung je einer Filmwoche im jeweils anderen Vertragsstaat.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Filmarchiv und der Bulgarischen Nationalfilmothek.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat gemäß dem Reglement des betreffenden Festivals.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 41

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Komitee für Fernsehen und dem Komitee für Rundfunk der Volksrepublik Bulgarien und dem Österreichischen Rundfunk, insbesondere die am 15. Februar 1979 und am 3. Dezember 1981 zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 42

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit der Österreichisch-Bulgarischen Gesellschaft sowie der Bulgarisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

KAPITEL III

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 43

Bezüglich der Durchführung des Austausches von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende allgemeine Grundsätze:

1.

Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten der Reise in den Empfangsstaat und zurück.

2.

Die empfangende Vertragspartei trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

3.

Erforderlichenfalls stellt die empfangende Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch bei.

4.

Die entsendende Vertragspartei liefert bei Universitäts- und Hochschulprofessoren und sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten vollständige Unterlagen über deren fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und Lehrerfahrung, sowie über das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.

5.

Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor dem beabsichtigten Besuchstermin.

6.

Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des nominierten Kandidaten bekannt.

7.

Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens des betreffen den Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 44

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 3 und 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 2. Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen

3.

Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 45

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 6 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die österreichische Vertragspartei gewährt bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten, die in Österreich Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule abhalten und nicht Lektoren sind, einen Bezug als Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.

2.

Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch eine monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden Ranges.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 46

Die Vertragsparteien gewähren den Lektorengemäß Artikel 7 ein monatliches Gehalt und allfällige Zuschüsse und Vergünstigungen nach den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 47

Die Finanzierung des Austausches von Experten gemäß Artikel 14, 16, 19, 20, 21 (2), 22, 24, 28 (1), 31 und 36 erfolgt in folgender Weise:

1.

Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von öS 400.

2.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 48

Für den Austausch von Stipendien gelten folgende allgemeine Grundsätze:

1.

Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

2.

Die entsendende Vertragspartei liefert bis jeweils 1. April die Personaldaten jedes Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.

3.

Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des Bewerbers bekannt.

4.

Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 49

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt:

1.

Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun Monate.

2.

Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt 35 Jahre.

3.

Die österreichische Vertragspartei erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

ein monatliches Stipendium von öS 6200 für Studenten, von öS 6 800 für graduierte Akademiker und öS 8 000 für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;

b)

eine Bücherzulage von öS 1 000 pro Semester;

c)

eine einmalige Zulage von öS 2 500 für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;

d)

volle Kranken- und Unfallversicherung;

e)

Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;

f)

wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von öS 3 000.

4.

Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

Ein Monatsstipendium in der Höhe von Lewa 140 für Studierende und Lewa 180 für graduierte Akademiker;

b)

kostenlose Unterbringung in einem Studentenheim (Verwaltungsabgabe Lewa 3 bzw. 5 monatlich);

c)

Befreiung von Studiengebühren;

d)

unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten;

e)

kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;

f)

über Antrag der zuständigen akademischen Instanzen: die Vergütung der Kosten von Reisen im Gastland, die im Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich sind.

5.

Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 50

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 10 gilt:

1.

Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.

2.

Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt 35 Jahre.

3.

Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

Ein Stipendium im Ausmaß von öS 8 300 für Unterkunft und Verpflegung;

b)

Bezahlung der Kurskosten, bis zu öS 6 000;

c)

kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;

4.

Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:

a)

volle Aufenthaltskosten;

b)

freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;

c)

Taschengeld;

d)

kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 51

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die österreichische Vertragspartei gewährt folgende Sätze:

a)

Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung):

b)

Für Studienaufenthalte ab einem Monat, pro Monat:

2.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld in Höhe von Lewa 20. 3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien sieben der

4.

Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der obengenannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 52

Die Bedingungen für den Austausch von Ausstellungen werden von Fall zu Fall auf diplomatischem Wege festgelegt. Nötigenfalls wird eine besondere Vereinbarung zwischen den betroffenen Institutionen über diese Bedingungen getroffen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Artikel 53

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 54

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist, in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.

Artikel 55

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.

Geschehen zu Sofia, am 9. Juli 1990, in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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