Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-02-09
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, wird verordnet:

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1.Jänner 1991 betragen die Remunerationen

gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in Verbindung mit Art. I Z 1 und

Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1991 der 51. Gehaltsgesetz-Novelle für

jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a...................... 2 228,90 S monatlich,

lit. b...................... 1 658,90 S monatlich,

lit. c...................... 1 088,60 S monatlich.

(2) Die Remunerationen betragen, sofern sie der Umsatzsteuer

unterliegen; für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a....................... 2 563,20 S monatlich,

lit. b....................... 1 907,80 S monatlich,

lit. c....................... 1 251,90 S monatlich.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 217/1990, tritt mit 31. Dezember 1990 außer Kraft.

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