Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, wird verordnet:
§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1.Jänner 1991 betragen die Remunerationen
gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in Verbindung mit Art. I Z 1 und
Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1991 der 51. Gehaltsgesetz-Novelle für
jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a...................... 2 228,90 S monatlich,
lit. b...................... 1 658,90 S monatlich,
lit. c...................... 1 088,60 S monatlich.
(2) Die Remunerationen betragen, sofern sie der Umsatzsteuer
unterliegen; für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a....................... 2 563,20 S monatlich,
lit. b....................... 1 907,80 S monatlich,
lit. c....................... 1 251,90 S monatlich.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 217/1990, tritt mit 31. Dezember 1990 außer Kraft.
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