Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik (Studienordnung Technische Mathematik)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik ist an der Technischen Universität Wien, an der Technischen Universität Graz und an der Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990) genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Wirtschaftsmathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Versicherungsmathematik.
(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Technomathematik;
Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik;
Informationsverarbeitung.
(4) An der Universität Linz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Industriemathematik;
Mathematische Computerwissenschaften.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik ist an der Technischen Universität Wien, an der Technischen Universität Graz, an der Universität Linz und an der Universität Klagenfurt unter Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990) genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Wirtschaftsmathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Versicherungsmathematik.
(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Technomathematik;
Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik;
Informationsverarbeitung.
(4) An der Universität Linz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Industriemathematik;
Mathematische Computerwissenschaften.
(5) An der Universität Klagenfurt ist folgender Studienzweig einzurichten:
Angewandte Wirtschaftsmathematik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Analysis;
Algebra;
Geometrie;
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'':
in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik'' und „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik'':
im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'':
im Studienzweig „Versicherungsmathematik'':
im Studienzweig „Technomathematik'':
im Studienzweig „Informationsverarbeitung'':
im Studienzweig „Industriemathematik'':
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Analysis;
Algebra;
Geometrie;
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“:
Einführung in ein naturwissenschaftliches Fach;
in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik“, „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik“ und „Angewandte Wirtschaftsmathematik“:
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;
im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften“:
Einführung in die Computerwissenschaften;
im Studienzweig „Versicherungsmathematik“:
Einführung in die Versicherungsmathematik;
im Studienzweig „Technomathematik“:
Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches Fach;
im Studienzweig „Informationsverarbeitung“:
Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;
im Studienzweig „Industriemathematik“:
Einführung in die technischen Wissenschaften.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'' an der Technischen Universität Wien:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Angewandte Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'' an der Universität Linz:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Methoden in den Naturwissenschaften.
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Ökonometrie;
Operations Research.
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Wirtschaftsmathematik und Operations Research.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'' an der Technischen Universität Wien:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Algebra und Diskrete Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'' an der Universität Linz:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Mathematische Logik.
Im Studienzweig „Versicherungsmathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Versicherungs- und Finanzmathematik;
Versicherungswesen.
Im Studienzweig „Technomathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Technisches Anwendungsfach.
Im Studienzweig „Informationsverarbeitung'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Informationsverarbeitung.
Im Studienzweig „Industriemathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Methoden in der Technik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“ an der Technischen Universität Wien:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Angewandte Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“ an der Universität Linz:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Methoden in den Naturwissenschaften.
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik“:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Ökonometrie;
Operations Research.
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik“:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Wirtschaftsmathematik und Operations Research.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften“ an der Technischen Universität Wien:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Algebra und Diskrete Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften“ an der Universität Linz:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Mathematische Logik.
Im Studienzweig „Versicherungsmathematik“:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Versicherungs- und Finanzmathematik;
Versicherungswesen.
Im Studienzweig „Technomathematik“:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Technisches Anwendungsfach.
Im Studienzweig „Informationsverarbeitung“:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Informationsverarbeitung.
Im Studienzweig „Industriemathematik“:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Methoden in der Technik.
im Studienzweig „Angewandte Wirtschaftsmathematik“:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Diskrete Mathematik und Computermethoden.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 55%, an der Technischen Universität Graz und der Universität Linz 52% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 10 und in den Gebieten Geometrie, Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Optimierung, Mathematische Modellierung, Biomathematik, Physik und Industriemathematik vorzusehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 55%, an der Technischen Universität Graz, der Universität Linz und der Universität Klagenfurt 52% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 11 und in den Gebieten Geometrie, Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Optimierung, Mathematische Modellierung, Biomathematik, Physik und Industriemathematik vorzusehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Sonderbestimmung für den Studienzweig
Angewandte Wirtschaftsmathematik
§ 5a. (1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Wirtschaftsmathematik ist im zweiten Studienabschnitt, frühestens im sechsten einrechenbaren Semester, eine Praxis zu absolvieren.
(2) Die Praxis gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang der Praxis gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung der Praxis gemäß Abs. 1 oder eines Teiles davon, so kann anstelle derselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
(4) Die Praxis (Abs. 1) oder das Projektstudium (Abs. 3) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) der Praxis gemäß Abs. 1 bzw. deren Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 3 ist der/die Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 5, beginnend mit dem Wintersemester 1994/95 als erstem Semester, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und Abs. 4 und § 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 500/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
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