Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften ist an der Montanuniversität Leoben ab dem Wintersemester 1991/92 für die Dauer von fünf Studienjahren mit folgenden Studienzweigen einzurichten:
Rohstoffgeologie;
Erdölgeologie;
Angewandte Geophysik;
Umwelt- und Hydrogeologie.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester. Die Gesamtstundenzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung in den Angewandten Geowissenschaften zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 110 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Name des Faches Wochenstunden
```
Mathematik und EDV........................... 19-22
```
```
Physik und Mechanik.......................... 14-18
```
```
Chemie....................................... 11-13
```
```
Geologie und Paläontologie................... 18-22
```
```
Mineralogie und Petrographie................. 14-17
```
```
Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung... 14-20.
```
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Elektronik;
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der Vermessungs- und Kartenkunde;
Allgemeine Geophysik;
Einführung in die Erdöl- und Erdgasgewinnung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n) Semester(n), in dem(denen) die Lehrveranstaltung(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:
die gültige Inskription in den Semestern, in denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt sind;
die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Mathematik und EDV;
Physik und Mechanik;
Chemie;
Geologie und Paläontologie;
Mineralogie und Petrographie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden.
(6) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 und 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Name des Faches Wochenstunden
```
Im Studienzweig Rohstoffgeologie:
```
```
Rohstoffgeologie............................ 20-24
```
```
Mineralogie, Petrologie und Geochemie....... 24-27
```
```
Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 24-30
```
```
Angewandte Geophysik........................ 16-19
```
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 16-20.
```
```
Im Studienzweig Erdölgeologie:
```
```
Erdölgeologie............................... 27-31
```
```
Angewandte Geophysik........................ 22-25
```
```
Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 29-35
```
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 22-29.
```
```
Im Studienzweig Angewandte Geophysik:
```
```
Seismische Verfahren........................ 27-29
```
```
Nichtseismische Verfahren................... 26-29
```
```
Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 28-35
```
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 19-27.
```
```
Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie:
```
```
Umweltgeologie.............................. 20-25
```
```
Hydrogeologie............................... 18-20
```
```
Allgemeine und Angewandte Geologie.......... 28-34
```
```
Angewandte Geophysik........................ 16-20
```
Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung. 18-21.
(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
Im Studienzweig Rohstoffgeologie:
Berechnung von Mineralvorräten;
Mineralwirtschaft;
Grundzüge der Bergbaukunde;
Grundzüge der Aufbereitung;
Geoinformatik;
Grundlagen der Bohrtechnik;
Bergrecht;
Fremdsprache.
Im Studienzweig Erdölgeologie:
Lagerstättenphysik;
Sedimentpetrographie;
Petroleum Economics;
Spezielle Betriebswirtschaftslehre;
Geoinformatik;
Grundlagen der Bohrtechnik;
Bergrecht;
Grundzüge des Vertragsrechts;
Fremdsprache.
Im Studienzweig Angewandte Geophysik:
Mathematik III;
Sedimentpetrographie;
Geophysikalisch-geochemische Prospektionsübungen;
Geoinformatik;
Grundlagen der Bohrtechnik;
Bergrecht;
Grundzüge des Vertragsrechts;
Fremdsprache.
Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie:
Luftbildgeologie und Fernerkundung;
Raumplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung;
Kulturtechnik;
Umweltökonomie;
Geoinformatik;
Grundlagen der Bohrtechnik;
Bergrecht;
Umweltrecht;
Fremdsprache.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription in der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit;
einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorgesehenen Praxis.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Im Studienzweig Rohstoffgeologie:
Rohstoffgeologie;
Mineralogie, Petrologie und Geochemie;
Allgemeine und Angewandte Geologie;
Angewandte Geophysik.
Im Studienzweig Erdölgeologie:
Erdölgeologie;
Angewandte Geophysik;
Allgemeine und Angewandte Geologie.
Im Studienzweig Angewandte Geophysik:
Seismische Verfahren;
Nichtseismische Verfahren;
Allgemeine und Angewandte Geologie.
Im Studienzweig Umwelt- und Hydrogeologie:
Umweltgeologie;
Hydrogeologie;
Allgemeine und Angewandte Geologie;
Angewandte Geophysik.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges anzusehen ist.
Würde sich gemäß lit. a und b das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes des zweiten Studienabschnittes, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften wird der akademische. Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften handelt.
(5) Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.
(3) Studierende, die ein Studium irregulare Angewandte Geowissenschaften betreiben, haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes durch schriftliche Erklärung diesem zu unterstellen. In diesem Fall sind die im Studium irregulare zurückgelegten Studien auf die Studiendauer anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG anzuerkennen.
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