Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend das Institut KEIL (Pädagogische Mehrfachtherapie/Konduktive Pädagogik)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
Die 1. bis 7. Schulstufe der konduktiv-mehrfachtherapeutischen Schule für cerebralbewegungsgestörte Kinder des Institutes KEIL in Wien, wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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