Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)“
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG -, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für Medizinische Physik nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)“ zu verleihen.
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