Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 22a. Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen)
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Studienförderungsmaßnahmen |
|---|---|
| § 2. | Begünstigter Personenkreis |
| § 3. | Österreichische Staatsbürger |
| § 4. | Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose |
| § 5. | Sonstige Gleichstellungen |
| § 6. | Voraussetzungen |
| --- | --- |
| § 7. | Kriterien der sozialen Bedürftigkeit |
| --- | --- |
| § 8. | Einkommen |
| § 9. | Hinzurechnungen |
| § 10. | Pauschalierungsausgleich |
| § 11. | Einkommensnachweise |
| § 12. | Vermögen (Anm.: Sonderfälle der Einkommensbewertung) |
| § 13. | Begriff |
| --- | --- |
| § 14. | Mehrfachstudien |
| § 15. | Vorstudien |
| § 16. | Allgemeine Voraussetzungen |
| --- | --- |
| § 17. | Studienwechsel |
| § 18. | Anspruchsdauer |
| § 19. | Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen |
| § 20. | Studienerfolg an Universitäten (Anm.: Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen) |
| § 21. | Studienerfolg an Kunsthochschulen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) |
| § 22. | Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008 |
| § 22a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) | |
| § 23. | Studienerfolg an Akademien (Anm.: Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen) |
| § 24. | Studienerfolg an Konservatorien |
| § 25. | Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen (Anm.: Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien |
| § 25a. | Studienerfolg an Hebammenakademien) |
| § 26. | Allgemeine Höchststudienbeihilfe |
| --- | --- |
| § 27. | Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter |
| § 28. | Höchststudienbehilfe für verheiratete Studierende (Anm.: Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern) |
| § 29. | Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende |
| § 30. | Höhe der Studienbeihilfe |
| --- | --- |
| § 31. | Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen |
| § 32. | Bemessungsgrundlage |
| § 33. | Einrichtung |
| --- | --- |
| § 34. | Stipendienstellen |
| § 35. | Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde |
| § 36. | Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen |
| § 37. | Senate der Studienbeihilfenbehörde |
| § 38. | Zusammensetzung der Senate |
| § 39. | Anträge |
| --- | --- |
| § 40. | Nachweispflichten |
| § 41. | Erledigung des Antrages |
| § 42. | Vorstellung |
| § 43. | Vorentscheidung über die Vorstellung |
| § 44. | Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung |
| § 45. | Entscheidung des Senates |
| § 46. | Berufung gegen die Senatsentscheidung |
| § 47. | Auszahlungstermine |
| --- | --- |
| § 48. | Nachweise |
| § 49. | Ruhen des Anspruches |
| § 50. | Erlöschen des Anspruches |
| § 51. | Rückzahlung |
| § 52. | Fahrtkostenbeihilfe (Anm.:Fahrtkostenzuschuß |
| --- | --- |
| § 52a. | Versicherungskostenbeitrag |
| § 52b. | Studienabschluss-Stipendien |
| § 52c. | Studienzuschuss |
| § 52d. | Refundierung der Studienbeiträge) |
| § 53. | Studienzuschuß (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996) |
| --- | --- |
| § 53. | Studienbeihilfe während Auslandsstudien) |
| § 54. | Voraussetzungen (Anm.: Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten) |
| § 55. | Anträge |
| § 56. | Zuerkennung |
| (Anm.: § 56a. Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien | |
| § 56b. | Reisekostenzuschüsse |
| § 56c. | Sprachstipendien |
| § 56d. | Mobilitätsstipendien) |
| § 57. | Förderungsziel |
| --- | --- |
| § 58. | Zuweisung der Förderungsmittel |
| § 59. | Ausschreibung |
| § 60. | Voraussetzungen |
| § 61. | Zuerkennung |
| § 62. | Leistungsstipendien an Akademien (Anm.: Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen) |
| --- | --- |
| § 63. | Förderungsziel |
| --- | --- |
| § 64. | Zuweisung der Förderungsmittel |
| § 65. | Ausschreibung |
| § 66. | Voraussetzungen |
| § 67. | Zuerkennung |
| § 68. | Studienunterstützungen |
| --- | --- |
| § 68a. | Psychologische Studentenberatung) |
| --- | --- |
| § 69. | Veröffentlichung im Hochschulbericht |
| --- | --- |
| § 70. | Verfahren |
| § 71. | Handlungsfähigkeit |
| § 72. | Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben |
| § 73. | Strafbestimmungen |
| § 74. | Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften |
| --- | --- |
| § 75. | Übergangsbestimmungen |
| § 76. | Vollziehung |
| § 77. | Außerkrafttreten |
| § 78. | Inkrafttreten |
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StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Studienförderungsmaßnahmen |
|---|---|
| § 2. | Begünstigter Personenkreis |
| § 3. | Österreichische Staatsbürger |
| § 4. | Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose |
| § 5. | Sonstige Gleichstellungen |
| § 6. | Voraussetzungen |
| --- | --- |
| § 7. | Kriterien der sozialen Bedürftigkeit |
| --- | --- |
| § 8. | Einkommen |
| § 9. | Hinzurechnungen |
| § 10. | Pauschalierungsausgleich |
| § 11. | Einkommensnachweise |
| § 12. | Vermögen (Anm.: Sonderfälle der Einkommensbewertung) |
| § 13. | Begriff |
| --- | --- |
| § 14. | Mehrfachstudien |
| § 15. | Vorstudien |
| § 16. | Allgemeine Voraussetzungen |
| --- | --- |
| § 17. | Studienwechsel |
| § 18. | Anspruchsdauer |
| § 19. | Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen |
| § 20. | Studienerfolg an Universitäten (Anm.: Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen) |
| § 21. | Studienerfolg an Kunsthochschulen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) |
| § 22. | Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008 |
| § 22a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) | |
| § 23. | Studienerfolg an Akademien (Anm.: Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen) |
| § 24. | Studienerfolg an Konservatorien |
| § 25. | Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen (Anm.: Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien |
| § 25a. | Studienerfolg an Hebammenakademien) |
| § 26. | Allgemeine Höchststudienbeihilfe |
| --- | --- |
| § 27. | Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter |
| § 28. | Höchststudienbehilfe für verheiratete Studierende (Anm.: Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern) |
| § 29. | Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende |
| § 30. | Höhe der Studienbeihilfe |
| --- | --- |
| § 31. | Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen |
| § 32. | Bemessungsgrundlage |
| § 33. | Einrichtung |
| --- | --- |
| § 34. | Stipendienstellen |
| § 35. | Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde |
| § 36. | Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen |
| § 37. | Senate der Studienbeihilfenbehörde |
| § 38. | Zusammensetzung der Senate |
| § 39. | Anträge |
| --- | --- |
| § 40. | Nachweispflichten |
| § 41. | Erledigung des Antrages |
| § 42. | Vorstellung |
| § 43. | Vorentscheidung über die Vorstellung |
| § 44. | Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung |
| § 45. | Entscheidung des Senates |
| § 46. | Berufung gegen die Senatsentscheidung (Anm.:Beschwerde) |
| § 47. | Auszahlungstermine |
| --- | --- |
| § 48. | Nachweise |
| § 49. | Ruhen des Anspruches |
| § 50. | Erlöschen des Anspruches |
| § 51. | Rückzahlung |
| § 52. | Fahrtkostenbeihilfe (Anm.: Fahrtkostenzuschuß |
| --- | --- |
| § 52a. | Versicherungskostenbeitrag |
| § 52b. | Studienabschluss-Stipendien |
| § 52c. | Studienzuschuss |
| § 52d. | Refundierung der Studienbeiträge) |
| § 53. | Studienzuschuß (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996) |
| § 53. | Studienbeihilfe während Auslandsstudien) |
| --- | --- |
| § 54. | Voraussetzungen (Anm.: Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten) |
| § 55. | Anträge |
| § 56. | Zuerkennung |
| (Anm.: § 56a. Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien | |
| § 56b. | Reisekostenzuschüsse |
| § 56c. | Sprachstipendien |
| § 56d. | Mobilitätsstipendien) |
| § 57. | Förderungsziel |
| --- | --- |
| § 58. | Zuweisung der Förderungsmittel |
| § 59. | Ausschreibung |
| § 60. | Voraussetzungen |
| § 61. | Zuerkennung |
| § 62. | Leistungsstipendien an Akademien (Anm.: Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen) |
| --- | --- |
| § 63. | Förderungsziel |
| --- | --- |
| § 64. | Zuweisung der Förderungsmittel |
| § 65. | Ausschreibung |
| § 66. | Voraussetzungen |
| § 67. | Zuerkennung |
| § 68. | Studienunterstützungen |
| --- | --- |
| § 68a. | Psychologische Studentenberatung) |
| --- | --- |
| § 69. | Veröffentlichung im Hochschulbericht |
| --- | --- |
| § 70. | Verfahren |
| § 71. | Handlungsfähigkeit |
| § 72. | Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben |
| § 73. | Strafbestimmungen |
| § 74. | Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften |
| --- | --- |
| § 75. | Übergangsbestimmungen |
| § 76. | Vollziehung |
| § 77. | Außerkrafttreten |
| § 78. | Inkrafttreten |
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
StudFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
Studienbeihilfe,
Fahrtkostenbeihilfe,
Studienzuschuß und
Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und
Studienunterstützungen
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
Studienbeihilfe und
Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
Fahrkostenzuschüsse,
Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und
Studienunterstützungen
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
Studienbeihilfen,
Versicherungskostenbeiträge,
Studienabschlussstipendien und
Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
Fahrtkostenzuschüsse,
Reisekostenzuschüsse,
Sprachstipendien,
Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und
Studienunterstützungen
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
Studienbeihilfen,
Versicherungskostenbeiträge und
Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
Fahrtkostenzuschüsse,
Studienabschluss-Stipendien,
Reisekostenzuschüsse,
Sprachstipendien,
Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und
Studienunterstützungen
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
Studienbeihilfen,
Versicherungskostenbeiträge,
Studienzuschüsse und
Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
Fahrtkostenzuschüsse,
Studienabschluss-Stipendien,
Reisekostenzuschüsse,
Sprachstipendien,
Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und
Studienunterstützungen
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
Studienbeihilfen,
Versicherungskostenbeiträge,
Studienzuschüsse,
Beihilfen für Auslandsstudien und
Studienabschluss-Stipendien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
Fahrtkostenzuschüsse,
Mobilitätsstipendien,
Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
Reisekostenzuschüsse,
Sprachstipendien,
Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und
Studienunterstützungen
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Begünstigter Personenkreis
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:
österreichische Staatsbürger (§ 3) und
gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Schüler an medizinisch-technischen Schulen in einer Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Schüler an medizinisch-technischen Schulen in einer Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst;
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien,
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
(4) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(3) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
(Anm.: Tritt mit 1. 9. 2001 in Kraft).
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(5) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Abs. 2 Z 2: Verfassungsbestimmung
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt ist,
ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
(Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(5) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Abs. 2 Z 2: Verfassungsbestimmung
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
(Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Abkürzung
StudFG
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Abkürzung
StudFG
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Abkürzung
StudFG
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Abkürzung
StudFG
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.
(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und
eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.
(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Abkürzung
StudFG
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Abkürzung
StudFG
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder
das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Abkürzung
StudFG
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,
Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder
Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Sonstige Gleichstellungen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen
in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,
mindestens acht Semester dauern und
in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.
Sonstige Gleichstellungen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums mit Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen gleichzusetzen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen
in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,
mindestens acht Semester dauern und
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