Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)
(12) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 40 siehe Anlage 1)
Abkürzung
StudFG
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu erheben und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.
(5a) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 zu erheben.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,
das Bundesrechenzentrum.
(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 24), über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (§ 2b Z 5 FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.
(10) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.
(11) Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.
(12) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 40 siehe Anlage 1)
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird für zwei Semester (ein Schuljahr) zuerkannt und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 in zehn Monatsbeträgen ausbezahlt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
(4) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
(4) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
(4) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März.
(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.
(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Abkürzung
StudFG
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.
(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Abkürzung
StudFG
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen.
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.
(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Vorstellung
§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben.
Vorstellung
§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
Vorentscheidung über die Vorstellung
§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrens abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung).
Vorentscheidung über die Vorstellung
§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.
Abkürzung
StudFG
Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung
§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.
Abkürzung
StudFG
Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung
§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.
Entscheidung des Senates
§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden
über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie
über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung.
(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden der betreffenden Einrichtung und das Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde anwesend sind. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
Entscheidung des Senates
§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden
über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie
über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung.
(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
Entscheidung des Senates
§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über
Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,
Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie
Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.
(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten und für die in § 5 Abs. 1 genannten Studierenden;
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;
die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;
der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Abkürzung
StudFG
Beschwerde
§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Gemäß § 19 VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
StudFG
Beschwerde
§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Gemäß § 19 VwGVG kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist monatlich jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
Schülern an medizinisch-technischen Schulen ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
(2) Auch wenn Studierende die im Abs. 1 genannten Einrichtungen wechseln, gebührt ihnen je Monat nur ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist monatlich jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
Schülern an medizinisch-technischen Schulen ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
(2) Auch wenn Studierende die im Abs. 1 genannten Einrichtungen wechseln, gebührt ihnen je Monat nur ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist monatlich jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
Studierenden an medizinisch-technischen Akademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
(2) Auch wenn Studierende die im Abs. 1 genannten Einrichtungen wechseln, gebührt ihnen je Monat nur ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist monatlich jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
(2) Auch wenn Studierende die im Abs. 1 genannten Einrichtungen wechseln, gebührt ihnen je Monat nur ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe
Auszahlungstermine
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern ihres Studiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der Antragsfrist für das ab Studienbeginn dritte Semester (zweites Ausbildungsjahr) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Diese Nachweise müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug der Studienbeihilfe gefordert werden. Schüler an medizinisch-technischen Schulen haben stattdessen eine Bestätigung der Schulleitung über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(2) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben.
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern ihres Studiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der Antragsfrist für das ab Studienbeginn dritte Semester (zweites Ausbildungsjahr) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Diese Nachweise müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug der Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(2) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben.
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Abkürzung
StudFG
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Abkürzung
StudFG
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Abkürzung
StudFG
Nachweise
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten vorzulegen.
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 11 Abs. 5 genannten Jahresfrist eine Berufstätigkeit aufnehmen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, beziehen.
(4) Der Anspruch ruht nicht während der Durchführung eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Praktikums (einer Praxis) mit einem Entgelt von weniger als 3 500 S monatlich.
(5) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 12 Abs. 3 genannten Jahresfrist einer Berufstätigkeit nachgehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten sowie Praktika gemäß Abs. 4.
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, beziehen.
(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, beziehen.
(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, beziehen.
(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 4), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 139/1997, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, Krankengelder oder Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen, ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 139/1997, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, Krankengelder oder Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen, ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 5 814 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 5 814 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
(4) und (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
(4) und (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
Abkürzung
StudFG
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
Abkürzung
StudFG
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ihr Studium abschließen.
(2) Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 29 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters,
mit dem die Anspruchsdauer des Studierenden endet oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder § 24 Z 2 vorgelegt hat.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im § 25 Abs. 2 genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer des Studierenden endet oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder § 24 Z 2 vorgelegt hat.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im § 25 Abs. 2 genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer des Studierenden endet oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder § 24 Z 2 vorgelegt hat.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und 3 oder 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und 3 oder 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und 3 oder § 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat oder
nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(6) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder
nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.
(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(6) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder
nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.
(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
Abs. 6 tritt mit Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft (vgl. §
78 Abs. 25).
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder
nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.
(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
(6) Bei Studierenden eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn
für ein unmittelbar anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
aus den ersten beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
verstorben ist oder
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
das Studium abbricht oder
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder
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