Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

für die Studienrichtungen Evangelische Theologie (Studienzweig Fachtheologie), Kunstgeschichte (Einfachstudium), Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen), Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Sportwissenschaften).

§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Physik (Lehramt an höheren Schulen), Chemie (Studienzweig Chemie), Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Leibeserziehung, Lehramt an höheren Schulen).

§ 3. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Innsbruck wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

für die Studienrichtungen Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Biologie, Geographie (Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde, Lehramt an höheren Schulen) sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Leibeserziehung, Lehramt an höheren Schulen).

§ 4. An der Universität Salzburg wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie (Studienzweig Zoologie) um ein Semester verlängert.

§ 5. Für folgende Studienrichtungen an der Technischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

für die nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtungen Architektur sowie Technische Chemie.

§ 6. Für folgende Studienrichtungen an der Technischen Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert :

für die nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtungen Architektur, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Vermessungswesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, Technische Chemie sowie Technische Physik.

§ 7. Für folgende Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

für die Studienrichtungen Erdölwesen, Montanmaschinenwesen, Kunststofftechnik, Bergwesen sowie Werkstoffwissenschaften.

§ 8. Für folgende Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert:

für die Studienrichtungen Landschaftsplanung und Landschaftspflege sowie Forst- und Holzwirtschaft.

§ 9. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Veterinärmedizin um ein Semester verlängert.

§ 10. An der Universität Linz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbehilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie nach der Studienordnung BGBl. Nr. 566/1989 um ein Semester verlängert.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.