Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 1995-09-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ab dem Wintersemester 1991/92, für die Dauer von acht Semestern, eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien bis zum 30. September 1999 eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Der Studienversuch besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Der erste und der zweite Studienabschnitt umfassen jeweils zwei, der dritte Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Nach Beendigung des Studienversuches gilt § 13 Abs. 7 AHStG.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt 36 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

```

einschließlich Datenverarbeitung ........... 18 - 22

```

b)

Grundzüge der angewandten

```

Mathematik und der Statistik für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler ..... 8 - 12

```

c)

Einführung in das Studium der

```

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ...... 1

```

d)

Vorprüfungsfach: Einführung in die

```

englische Wirtschaftssprache ............... 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus:

1.

die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird,

2.

den Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG, sowie

3.

vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, die Ablegung des Vorprüfungsfaches gemäß § 3 Abs. 1 lit. d in mündlicher oder schriftlicher Form sowie den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus:

1.

die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird,

2.

den Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG, sowie

3.

vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,

b)

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.

(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,

b)

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.

(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.

(4) Die Ablegung der Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 lit. d erfolgt in mündlicher oder schriftlicher Form.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,

b)

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.

(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.

(4) Die Ablegung der Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 lit. d erfolgt nach Maßgabe des Studienplanes in mündlicher oder schriftlicher Form.

Zweiter Studienabschnitt

§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen

```

Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12

```

b)

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10

```

```

c)

Angewandte Mathematik oder Statistik

```

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4

```

d)

eine zweite, nichtenglische

```

Wirtschaftssprache ......................... 4

```

e)

nach Wahl des ordentlichen Hörers nach

```

Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen ein Fach, das

den Studienversuch sinnvoll ergänzt,

insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,

Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,

Operations Research, Ökonometrie,

Grundzüge der Wirtschaftsinformatik

oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte

Fach ....................................... 4

```

f)

Vorprüfungsfächer:

```

```

1.

Grundzüge des österreichischen

```

Finanzrechtes oder Grundzüge der

kaufmännisch relevanten Teile des

österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8

```

2.

Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8

```

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen

```

Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12

```

b)

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10

```

```

c)

Angewandte Mathematik oder Statistik

```

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4

```

d)

eine zweite, nichtenglische

```

Wirtschaftssprache ......................... 4

```

e)

nach Wahl des ordentlichen Hörers nach

```

Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen ein Fach, das

den Studienversuch sinnvoll ergänzt,

insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,

Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,

Operations Research, Ökonometrie und

Statistik, Finanz- und

Versicherungsmathematik,

Grundzüge der Wirtschaftsinformatik

oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte

Fach ....................................... 4

```

f)

Vorprüfungsfächer:

```

```

1.

Grundzüge des österreichischen

```

Finanzrechtes oder Grundzüge der

kaufmännisch relevanten Teile des

österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8

```

2.

Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8

```

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.

(5) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 1 lit. c genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen werden können.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach ist überdies der Nachweis von Kenntnissen in dieser Sprache im Umfang des Lehrplanes einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. f nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach ist überdies der Nachweis von Kenntnissen in dieser Sprache im Umfang des Lehrplanes einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1994)

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,

b)

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,

c)

die gemäß § 6 Abs. 1 lit. c und e gewählten Fächer,

d)

die gewählte zweite Wirtschaftssprache.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a und b eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.

(3) Die Prüfungsfächer gemäß Abs. 1 lit. c und d sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen (Pflichtkolloquien gemäß § 23 Abs. 4 AHStG) abzulegen.

(4) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,

b)

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,

c)

die gemäß § 6 Abs. 1 lit. c und e gewählten Fächer,

d)

die gewählte zweite Wirtschaftssprache.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a und b eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Teilprüfung aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 lit. a besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen. Die Teilprüfung aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 lit. b ist schriftlich abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. c und d sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen (Pflichtkolloquien gemäß § 23 Abs. 4 AHStG) abzulegen.

(4) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.

(5) Die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. f erfolgt nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.

Dritter Studienabschnitt

§ 9. (1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Internationales Management ................. 10 - 14

```

```

b)

Eine besondere Betriebswirtschaftslehre

```

mit internationaler Ausrichtung nach Wahl

des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14

```

c)

Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre

```

mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8

```

d)

Vorprüfungsfächer:

```

```

1.

Grundzüge wirtschaftlich relevanter

```

Teile ausländischer Privatrechtssysteme

einschließlich Europarecht .............. 4 - 8

```

2.

Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4

```

```

3.

Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6

```

```

4.

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

```

Fach, daß das Studium sinnvoll ergänzt,

insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1

lit. e nicht gewähltes Fach oder eine

dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dritter Studienabschnitt

§ 9. (1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Internationales Management ................. 10 - 14

```

```

b)

Eine besondere Betriebswirtschaftslehre

```

mit internationaler Ausrichtung nach Wahl

des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14

```

c)

Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre

```

mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8

```

d)

Vorprüfungsfächer:

```

```

1.

Grundzüge wirtschaftlich relevanter

```

Teile ausländischer Privatrechtssysteme

einschließlich Europarecht .............. 4 - 8

```

2.

Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4

```

```

3.

Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6

```

```

4.

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

```

Fach, das das Studium sinnvoll ergänzt,

insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1

lit. e nicht gewähltes Fach oder eine

dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Zulassung zur dritten Diplomprüfung

§ 10. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Faches (§ 7 Abs. 3), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 3 ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach (§ 7 Abs. 3).

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung des ausländischen Studienteiles und der Auslandspraxis.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur dritten Diplomprüfung

§ 10. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Faches (§ 7 Abs. 3), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 3 ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach (§ 7 Abs. 3).

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung der Auslandspraxis.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dritte Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:

a)

Internationales Management,

b)

eine besondere Betriebswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung,

c)

Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung.

(2) Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Teiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.

(3) Die Ablegung kann nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.

Ausländischer Studienteil

§ 12. Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes können nach Wahl des ordentlichen Hörers bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolviert werden, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität abgelegten Prüfungen sind, soweit sie den nach dieser Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausländischer Studienteil

§ 12. Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes sollen ordentliche Hörer und Hörerinnen bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolvieren, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen und anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG). Die Gleichwertigkeit kann auch im voraus entweder durch eine generelle Festlegung gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG oder durch einen Bescheid im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 AHStG festgestellt werden.

Auslandspraxis

§ 13. (1) Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.

(2) Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann die Studienkommission diese Tätigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Auslandspraxis

§ 13. (1) Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.

(2) Auf Antrag des ordentlichen Hörers oder der ordentlichen Hörerin kann das zuständige Organ der Universität diese Tätigkeit bei Gleichwertigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.

Diplomarbeit

§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflichtfächern gemäß § 6 Abs. 1 lit. a und b oder den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c zu entnehmen.

(2) Die Diplomarbeit, die als Hausarbeit anzufertigen ist, kann in einer Fremdsprache verfasst werden (§ 13c Abs. 4 AHStG).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c und f Z 1 oder § 9 Abs. 1 lit. a bis c und d Z 1 zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem Grundzügefach entnommen wird, gilt die Einschränkung auf die Grundzüge des Faches nicht.

(2) Die Diplomarbeit, die als Hausarbeit anzufertigen ist, kann in einer Fremdsprache verfasst werden (§ 13c Abs. 4 AHStG).

Verleihung des Diplomgrades

§ 15. Den Absolventen dieses Studienversuches wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des Diplomgrades

§ 15. An die Absolventinnen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, zu verleihen.

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 16. Absolventen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988, zum Doktoratsstudium zuzulassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 16. Absolventen und Absolventinnen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988, zum Doktoratsstudium zuzulassen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“, BGBl. Nr. 388/1991 außer Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“, BGBl. Nr. 388/1991 außer Kraft.

(3) § 4, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, 3 und 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 2, § 15 und § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 748/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“, BGBl. Nr. 388/1991 außer Kraft.

(3) § 4, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, 3 und 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 2, § 15 und § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 748/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(5) § 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 546/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

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