Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Artikel I
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet:
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten (Anlage C.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern (Anlage C.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten (Anlage C.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern (Anlage C.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten (Anlage C.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern (Anlage C.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren (Anlage C.20)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(vgl. Art. I § 2 Abs. 6).
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten (Anlage C.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern (Anlage C.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren (Anlage C.20)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden (Anlage C.21)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)
Semesterweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. Art. I § 2 Abs. 6).
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren (Anlage C.2.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren (Anlage C.2.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren (Anlage C.2.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktoren (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern alpin (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern (Anlage C.8.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern (Anlage C.8.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren (Anlage C.20)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden (Anlage C.21)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktoren (Anlage C.22)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Breitensport (Anlage C.23)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport (Anlage C.24)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike (Anlage C.25)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball (Anlage C.26)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)”
Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. Art. I § 2 Abs. 8).
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportinstruktorinnen und Sportinstruktoren (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren (Anlage C.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktorinnen und Skiinstruktoren (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern-Alpin (Anlage C.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eisstockschießen, Sportkegeln und Kinderturnen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für die Sportausübung für Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen oder Mentalbehinderungen (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktorinnen und Tennisinstruktoren (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Mountainbike (Anlage C.20)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball (Anlage C.21)
Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten (Anlage D)
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 1 Z 8 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 1 Z 8 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
(4) § 1 Z 36, die Neubezeichnung der Anlagen (Z 37 und Z 38) sowie die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 1 Z 8 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
(4) § 1 Z 36, die Neubezeichnung der Anlagen (Z 37 und Z 38) sowie die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 1 Z 8 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
(4) § 1 Z 36, die Neubezeichnung der Anlagen (Z 37 und Z 38) sowie die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 1 sowie die Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.15, C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.2 und C.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2005 außer Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 1 Z 8 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
(4) § 1 Z 36, die Neubezeichnung der Anlagen (Z 37 und Z 38) sowie die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 1 sowie die Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.15, C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.2 und C.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2005 außer Kraft.
(7) Anlage A.1 Abschnitt II und V, Anlage A.2 Abschnitt I, II, III und V, Anlage A.4 Abschnitt II und V, Anlage A.5 Abschnitt II und V, Anlage A.6 Abschnitt II und V, Anlage A.8 Abschnitt II und V, Anlage A.9 Abschnitt II und V, Anlage B.1 Abschnitt II und V,
Anlage B.2 Abschnitt II und V, Anlage B.3 Abschnitt II und V,
Anlage B.4 Abschnitt II und V, Anlage B.5 Abschnitt II und V,
Anlage B.6 Abschnitt II und V, Anlage B.7 Abschnitt II, Anlage B.8
Abschnitt II und V, Anlage C.1 Abschnitt II und V, Anlage C.3
Abschnitt II und V, Anlage C.4 Abschnitt II und V, Anlage C.5
Abschnitt II und V, Anlage C.9 Abschnitt II und V, Anlage C.10
Abschnitt II, Anlage C.11 Abschnitt II und V, Anlage C.12
Abschnitt II und V, Anlage C.13 Abschnitt II und V, Anlage C.14
Abschnitt II und V, Anlage C.15 Abschnitt II und V, Anlage C.16
Abschnitt II und V, Anlage C.17 Abschnitt II und V, Anlage C.18
Abschnitt II und V, Anlage C.19 Abschnitt II und V, Anlage C.22
Abschnitt II und V, Anlage C.23 Abschnitt II und V, Anlage C.24
Abschnitt II und V, Anlage C.25 Abschnitt II und V, Anlage D.1 Abschnitt II und V sowie Anlage D.2 Abschnitt II und V dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 1 Z 8 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
(4) § 1 Z 36, die Neubezeichnung der Anlagen (Z 37 und Z 38) sowie die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
(5) § 1 Z 9 und Z 38, die Neunummerierung der Anlagen sowie die Anlagen A.8, A.9 und C.21 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) § 1 sowie die Anlagen A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.15, C.22, C.23, C.24, C.25 und C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.2 und C.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2000 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2005 außer Kraft.
(7) Anlage A.1 Abschnitt II und V, Anlage A.2 Abschnitt I, II, III und V, Anlage A.4 Abschnitt II und V, Anlage A.5 Abschnitt II und V, Anlage A.6 Abschnitt II und V, Anlage A.8 Abschnitt II und V, Anlage A.9 Abschnitt II und V, Anlage B.1 Abschnitt II und V, Anlage B.2 Abschnitt II und V, Anlage B.3 Abschnitt II und V, Anlage B.4 Abschnitt II und V, Anlage B.5 Abschnitt II und V, Anlage B.6 Abschnitt II und V, Anlage B.7 Abschnitt II, Anlage B.8 Abschnitt II und V, Anlage C.1 Abschnitt II und V, Anlage C.3 Abschnitt II und V, Anlage C.4 Abschnitt II und V, Anlage C.5 Abschnitt II und V, Anlage C.9 Abschnitt II und V, Anlage C.10 Abschnitt II, Anlage C.11 Abschnitt II und V, Anlage C.12 Abschnitt II und V, Anlage C.13 Abschnitt II und V, Anlage C.14 Abschnitt II und V, Anlage C.15 Abschnitt II und V, Anlage C.16 Abschnitt II und V, Anlage C.17 Abschnitt II und V, Anlage C.18 Abschnitt II und V, Anlage C.19 Abschnitt II und V, Anlage C.22 Abschnitt II und V, Anlage C.23 Abschnitt II und V, Anlage C.24 Abschnitt II und V, Anlage C.25 Abschnitt II und V, Anlage D.1 Abschnitt II und V sowie Anlage D.2 Abschnitt II und V dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(8) § 1, die Überschriften der Anlagen A.1, A.2, A.4 bis A.7, A.9, B.1 bis B.8, C.2 bis C.5, C.7 bis C.16, C.18 bis C.21, D sowie die Anlagen A.3, A.8, C.1, C.6 und C.17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.4, C.9, C.10, C.16 bis C.19, C.21 sowie D.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. September 2011 (Anm.: richtig wäre: 30. September 2011) und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.
Artikel II
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.
Anlage A.1
```
```
SPORTLEHRERAUSBILDUNG
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern hat in einem viersemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Sportlehrers vertraut zu machen. Sportlehrer im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den folgenden Bestimmungen ausgebildeter und qualifizierter Fachlehrer für den Sportunterricht, der befähigt ist, eine allgemeine sportliche Grundausbildung und darüber hinaus eine vertiefte Ausbildung in mindestens einer Sportart zu vermitteln. Er soll befähigt sein, die Freizeit- und Urlaubsbetreuung aller Altersgruppen zu gestalten.
II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Wenn nicht gesondert angegeben, so haben die Gegenstände und die Anzahl der Wochenstunden für Frauen und Männer gleiche Gültigkeit).
```
```
Wochenstunden Summe
Semester
```
-
- 4.
```
```
```
A. Pflichtgegenstände
I. Theorie
```
Religion....................... 1 1 1 1 4
```
```
Deutsch........................ 2 2 - - 4
```
```
Lebende Fremdsprache .......... 2 2 2 2 8
```
```
Politische Bildung und
```
Organisationslehre............. 1 - - - 1
```
Lebenskunde.................... 1 - - - 1
```
```
Betriebskunde und
```
Kaufmännisches Rechnen......... 1 1 - - 2
```
Geschichte der Leibesübungen
```
(des Sports)................... 1 - - - 1
```
Gerätekunde und Sportstättenbau 1 - - - 1
```
```
Funktionelle Anatomie und
```
Haltungsdeformitäten........... 2 - - - 2
```
Gesundheitserziehung und
```
Physiologie.................... - 2 2 2 6
```
Erste Hilfe.................... - 2 - - 2
```
```
Pädagogik...................... 2 - - - 2
```
```
Didaktik und Methodik.......... 2 - - - 2
```
```
Sportpsychologie............... - 1 2 - 3
```
```
Sportmanagement................ - - 1 1 2
```
```
Bewegungslehre und Biomechanik. - - 2 1 3
```
```
Trainingslehre................. 2 2 2 - 6
```
```
Sportkundliches Seminar........ 2 2 2 2 8
```
```
```
20 15 14 9 58
II. Praktische Übungen F/M F/M F/M F/M Summe
```
Allgemeine Grundausbildung..... 2/2 -/- -/- -/- 2/2
```
```
Basketball..................... 2/2 -/- -/- -/- 2/2
```
```
Fußball........................ -/- -/2 -/- -/- -/2
```
```
Handball/Faustball............. -/- 2/2 -/- -/- 2/2
```
```
Volleyball..................... 2/2 -/- -/- -/- 2/2
```
```
Tennis......................... -/- 2/2 -/- -/- 2/2
```
```
Leichtathletik................. -/- 5/5 -/- -/- 5/5
```
```
Schwimmen...................... 2/2 3/3 -/- -/- 5/5
```
```
Wasserspringen................. 2/2 -/- -/- -/- 2/2
```
```
Gerätturnen.................... 2/4 3/3 -/- -/- 5/7
```
```
Gymnastik...................... 2/- 2/- 2/- 2/2 8/2
```
```
Skilauf........................ -/- 1/1 -/- 1/1 2/2
```
```
Massage........................ -/- 1/1 -/- -/- 1/1
```
```
Haltungsschulung und
```
Ausgleichsgymnastik............ -/- -/- 3/3 2/2 5/5
```
Konditionsschulung............. -/- -/- 3/5 -/- 3/5
```
```
Praktisch-methodische Übungen.. 4/4 -/- 4/4 4/4 12/12
```
```
Praktisch-methodische Übungen
```
(Leichtathletik)............... -/- -/- -/- 2/2 2/2
```
Praktisch-methodische Übungen
```
(Schwimmen und Wasserspringen). -/- -/- 2/2 2/2 4/4
```
Praktisch-methodische Übungen
```
(Spiele, sportliche
Freizeitgestaltung)............ -/- 2/2 2/2 2/2 6/6
```
```
18 21 16 15 70
III. Spezialfach (Sportart von jedem
Schüler wählbar)
```
Spezielle Trainingslehre....... - - 1 - 1
```
```
Spezielle Bewegungslehre und
```
Biomechanik.................... - - - 1 1
```
Spezielle Didaktik und Methodik - - - 1 1
```
```
Spezielle Praktisch-methodische
```
Übungen........................ - - 3 5 8
```
```
- - 4 7 11
Gesamtstundenausmaß: 38 36 34 31 139
```
```
B. Freigegenstände
Pro Schüler höchstens 3 Gegenstände im Ausmaß von 2 Wochenstunden
pro Gegenstand. Ein Freigegenstand darf nur mit mindestens
8 Schülern eröffnet werden. Im übrigen gilt § 3 Abs. 4 BGBl. Nr.
140/74 § 3 (4).
C. Förderunterricht
Im Ausmaß von 1 Wochenstunde: Lebende Fremdsprache. Aus pädagogischen, örtlichen oder anderen Gründen können die einzelnen Gegenstände auch im Blockunterricht absolviert werden. Eine Verlegung der einzelnen Gegenstände des Spezialfaches vom
in das 4. Semester bzw. vom 4. in das 3. Semester muß in jenen
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Vor Durchführung der Eignungsprüfung Ausbildungsgang zu erklären und auf die spätere ist der Berufsmöglichkeiten hinzuweisen.
Zu Beginn eines jeden Semesters ist den Teilnehmern ein Überblick über den Lehr- und Lernbetrieb zu geben.
Im 1. und 2. Semester ist zunächst eine allgemeine Grundlage und breite Basis in den einzelnen Gegenständen zu vermitteln, damit ein grundlegender Unterricht in den wichtigsten Sportsparten für alle Altersgruppen erteilt werden kann.
Die Spezialausbildung des 3. und 4. Semesters soll den Sportlehrer in die Lage versetzen, in dieser Sparte ein umfassendes Training durchzuführen.
In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen Fächern, ist auf die spätere Berufsausübung des Sportlehrers Bedacht zu nehmen. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. Der Lehrstoff ist sportbezogen darzubieten, wobei das Verwenden von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ist hinzuweisen. In den fachdidaktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben, und die Schüler sind zur Selbständigkeit anzuregen.
Die Ausbildung in den fachdidaktischen Übungen (Ggst. 19-37) soll den künftigen Sportlehrer befähigen, einen wirkungsvollen, spartengerechten Unterricht zu führen. Das Verbessern des Eigenkönnens soll primär der Erkenntnisgewinnung dienen. Die für die praktische Tätigkeit notwendigen theoretischen Grundlagen wie zB Geschichte, Regelkunde, Sichern und Helfen und weitere notwendige Maßnahmen sind zu vermitteln.
In den fachdidaktischen Übungen jener Sportarten, in denen meßbare Leistungen erbracht werden müssen, sind Limits zu erbringen, die den Schülern zu Beginn der Unterrichtsveranstaltung mitgeteilt werden müssen. Diese Anforderungen bilden eine der Grundlagen für einen positiven Abschluß.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Katholischer Religionsunterricht
Unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Schulen gemäß dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Bildungsziele in den Lehrplänen der einzelnen Lehrgänge soll auch der Religionsunterricht vor allem auf die spezielle berufliche Situation der zukünftigen Leibeserzieher und Sportlehrer ausgerichtet sein. Ausgangspunkt ist das Kulturphänomen „Sport''. Dieses gilt es hinsichtlich ethischer, philosophisch-anthropologischer und theologischer Grundlagen zu reflektieren, zu begründen und in seinen Problemen richtungsweisend aufzuarbeiten. Der Religionsunterricht hat ausgehend von einem anthropologischen Grundsatz die theologische Dimension, vor allem in den ethisch-anthropologischen Fragen sowie die Letztbegründung und ganzheitliche Einordnung in den christlichen Lebensentwurf aufzuzeigen und Jesus Christus als Sinnantwort für den Menschen zu verkünden. Der Unterricht soll in besonderer Weise gewissensbildend wirken sowie Erziehung zu Frieden und verantworteter Freizeit sein. Der Religionsunterricht soll darlegen, daß Sport kein Religionsersatz sein kann. In den Unterricht ist daher die zeitgemäße Begründung des Sonntagsgottesdienstes einzubauen. Probleme der Freizeit-, Wochenend- und Sportentwicklung müssen aufgezeigt werden. Die positiven Werte des Sports sind überzeugend herauszuarbeiten, und auf Fehlentwicklungen muß aufmerksam gemacht werden. Die Leiblichkeit des Menschen ist biblisch aufzuweisen, zu begründen und zu bewerten.
Didaktische Grundsätze:
Zur Erreichung der Bildungsziele ist es erforderlich, von der Vorbildung und von der konkreten Situation der Schüler auszugehen. Je lebensnäher und erfahrungsbezogener die einzelnen Themen dargeboten werden, um so eher wird eine spätere Umsetzung durch die zukünftigen Leibeserzieher und Sportlehrer ermöglicht. Eine Reihe von Themen (zB Konfliktregelung und christliches Verzeihen) können in einer offenen und lebensnahen Diskussion vom Bereich des Sports auf andere Lebensbereiche (zB Ehe und Familie) übertragen werden.
Großer Wert muß auf eine entsprechende Motivation, auf interessante Darbietung sowie auf sport(art)spezifische Themen gelegt werden. Nach Möglichkeit soll der Religionslehrer persönliche Erfahrungen im Sport in den Religionsunterricht einbringen. Durch den Einsatz geeigneter Medien, vor allem aus dem Bereich des Sports, soll der Unterricht anschaulich und motivierend gestaltet werden.
Im Hinblick auf das Alter der Auszubildenden sind vor allem die didaktischen Grundsätze der Erwachsenenbildung anzuwenden.
Die besonderen Ausbildungsformen (Lehrgänge in Kursform mit sehr vielen Unterrichtsstunden) müssen auch im Religionsunterricht berücksichtigt werden. Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden. Der Lehrplan ist ein Rahmenlehrplan. Entsprechend der unterschiedlichen Dauer (ein bis acht Semester) und der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsgänge ist der Lehrstoff des vorhandenen Lehrplanes entsprechend zu kürzen und auszuwählen.
Lehrstoff:
KERNTHEMEN
A. Werterziehung im Sport:
Ehrlichkeit, Selbstbeherrschung, Selbstlosigkeit, verzeihen und sich entschuldigen lernen, Schmerzen und Ungerechtigkeit ertragen lernen, Wahrhaftigkeit beim Spiel, Verstellung und Lüge.
B. Fairneß:
Abriß einer philosophischen Ethik über die Frage von „Gut und Böse'': Kant - Kategorischer Imperativ; Thomas von Aquin - Naturrechtsethik; Neues Testament - Goldene Regel. Die Schwächen europäischer Ethiken aufzeigen (Utilitarismus, Durchschnittsmoral, Erfolgsethik, Hedonismus ...). Darlegung der ethischen Problematik des reinen „Erfolgssports'' anhand des „taktischen Fouls''; Gegenkonzepte gegen Gewaltstrukturen aufzeigen und positive Möglichkeiten, die zum Erfolg führen können, aufzeigen. Bibeltexte (Bergpredigt, Rangstreit der Jünger, vom sinnlosen Reichtum ua.).
C. Hochleistungs- und Berufssport:
Den positiven Sinn ua. am Gleichnis von den Talenten, Grenzen und Unsinn desselben aufzeigen (Gewalt, Egoismus, Haß, unfaire Praktiken, Verzweckung von Menschen für Show und Kommerz).
D. Konflikte im Sport:
Wert-, Normen-, Interessen- und Rollenkonflikte; damit im Zusammenhang der Konflikt zwischen Gottesdienstbesuch und Sportveranstaltungen am Sonntagvormittag (besonders für Jugendliche und Ministranten); richtige und falsche Konfliktlösungsstrategien. Orientierung an Jesus Christus bei Konfliktlösung: Kreuz auf sich nehmen (Grenze von Konfliktlösungen), Gleichnis vom verlorenen Sohn (verzeihen lernen); das Hohelied der Liebe nach Paulus ua. Bibeltexte; am Beispiel „Trainereffekt'' eine oftmalige falsche und „billige'' Konfliktlösung aufzeigen; der Trainer muß selbst lernen und lehren, vor allem in Kampfsportarten, verzeihen und vergessen können, Ungerechtigkeiten ertragen, sich entschuldigen lernen. Schuld und Vergebung.
E. Weitere Themen:
Profiethik, Schiedsrichterethik, Medienethik, Extremsportarten, Verantwortung für die Gesundheit, Aussagen der christlichen Morallehre und der christlichen Soziallehre.
ERWEITERUNGSTHEMEN:
Doping, ethische Bewertung des Boxsports, Kinderhochleistungssport, Sport und Umwelt (Respekt und Verantwortung für die Schöpfung); Leibfeindlichkeit des Christentums? Gewissen, Sünde und Schuld, das Böse, Erlösung und Umkehr, Menschenwürde und Menschenrechte, ethische Strukturprobleme der Geschlechter ua.
Evangelischer Religionsunterricht
Der Religionsunterricht an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches das mitgebrachte Wissen zu ergänzen, zusammenzufassen und auf den späteren Beruf hin auszurichten.
Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade Gottes, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist zu vertiefen, daß in dem jungen Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt wird. Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung nehmen können.
Die Besonderheit der Organisation des evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Es ist jeweils in einem Semester ein Themenkreis zu behandeln.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Ökonomische Bewegung, Staat und Kirche in Partnerschaft
(Prot.-Gesetz 1961).
Volkskirche, Bekenntniskirche, Freikirche, Sekten.
Semester (1 Wochenstunde)
Die zehn Gebote und die Menschenrechte. Die Familie in der heutigen Welt. Verantwortung und Dienst in der Gemeinde. Verantwortliche Freizeitgestaltung (Der Sonntag). Die Arbeit als Aufgabe. Beruf und Berufswahl.
Semester (1 Wochenstunde)
Die industrielle und technische Massengesellschaft. Die soziale Frage - Innere Mission und Diakonie. Die christliche Verantwortung für die Welt - Äußere Mission und Entwicklungshilfe. Christ und Politik. Christliche Liebe und Humanität.
Semester (1 Wochenstunde)
Der Leib als Tempel des heiligen Geistes (1. Kor., 6. Ps. 8). Verantwortung für Leib und Seele. Sexus - Eros - Agape.
Hygiene - Sport - Tanz. Genußmittel. Unterhaltung. Euthanasie. Schutz keimenden Lebens. Selbstmord. Todesstrafe. Schutz des Leibes und Lebens: Verkehrsunfälle, Unfallverhütung, Tod und Auferstehung.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER
Religion
Deutsch
Möglichste Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache in Wort und Schrift, besonders im Hinblick auf die Bedürfnisse des späteren Berufslebens.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Sprach- und Stilpflege: richtiges und sinnvolles Lesen; Gewöhnung an richtige Lautbildung sowie an fließendes, mundartfreies Sprechen. Rechtschreibübungen. Silbentrennung. Referate über Sportthemen.
Lesen und Schrifttum: Leseproben aus Zeitungen und Zeitschriften einschlägiger Fachgebiete. Schriftliche Arbeiten: Berichte über sportliche Ereignisse; Inhaltsangaben; Beobachtungsaufsätze und Beschreibungen aus dem sportlichen Bereich.
Semester (2 Wochenstunden)
Sprach- und Stilpflege: Übungen in der richtigen Lautbildung und im fließenden, mundartfreien Sprechen, Rechtschreibübungen; Satzzeichen. Fremdwörter und spezielle Ausdrücke des Sports; Referate über Sportthemen.
Lesen und Schrifttum: Wie 1. Semester.
Schriftliche Arbeiten: Wie 1. Semester.
Schilderung von sportlichen Ereignissen; schlagwortartige
Niederschriften; Schriftverkehr mit Behörden.
Lebende Fremdsprache
Erwerben eines Wort- und Phrasenschatzes, der es dem Schüler ermöglicht, sich in der Fremdsprache zu verständigen. Von der Formen- und Satzlehre ist soviel zu bringen, daß der Teilnehmer in der Lage ist, praktische Aufgaben zu bewältigen und für seinen Beruf ausreichende Kenntnisse zu sammeln.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Schulung in der Aussprache durch Auswahl geeigneter Texte. Behandeln einfacher Gebiete des täglichen Lebens, die teilweise mit dem Sport in Zusammenhang stehen.
Semester (2 Wochenstunden)
Ausbau der notwendigen Grammatik, um dem Schüler eine Wendigkeit im Ausdruck zu vermitteln. Planmäßiger Aufbau eines speziellen Wort- und Phrasenschatzes. Einfache sachbezogene Texte.
Semester (2 Wochenstunden)
Aktualitätsunterricht mit Hilfe von Zeitungsartikeln und Sportberichten. Konversationsübungen unter Verwendung des erarbeiteten Stoffes; Wortschatzübungen; einfache Diskussionen; Referate.
Semester (2 Wochenstunden)
Intensive Beschäftigung mit Sportthemen und der Sport-Terminologie, Übersetzung von Sporttexten; Übungen im Dialog, Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Sports; Diskussionen; Referate.
Hinweis: Deutsch soll im Unterricht möglichst vermieden werden.
Politische Bildung und Organisationslehre
Verständnis für das politische und soziale Leben in der Gegenwart in bezug auf das österreichische Volk und die Republik. Wecken des Willens zu politischer Mitverantwortung, besonders im Hinblick auf den späteren Beruf. Wissen um den Aufbau des österreichischen Sports.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Verschiedene Staatsformen, Wesen und Aufgaben der Republik mit besonderer Betonung der österreichischischen (Anm.: richtig: österreichischen) Verhältnisse; Rechte und Pflichten des Staatsbürgers; Stellung des Staates zum Sport.
Kompetenzfragen im österreichischen Sport; Vereinswesen und Aufbau der einzelnen Sportinstitutionen; Einrichtungen des Sportes auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene.
Lebenskunde
Wissen um eine sinnvolle Lebensgestaltung.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Zusammenleben mit anderen; Verhalten gegenüber anderen Menschen in verschiedenen Situationen; persönliche Lebensführung und Lebensgestaltung; Gestaltung des eigenen Lebensraumes und einer sinnvollen Freizeit, insbesondere mit sportlichen Inhalten.
Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen
Wissen um die Organisation und Leitung eines Betriebes (Verein, Heim, Sportstätte usw.). Erziehen zu wirtschaftlichem Denken und Verstehen der Vorgänge im Wirtschaftsleben. Vermitteln von mathematischen Kenntnissen, die zum Lösen von Aufgaben der Biomechanik notwendig sind.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Begriff der Betriebsführung, der Güterverwaltung, des An- und Verkaufes; Grundsätze des Vertragswesens; Grundrechnungsarten; Einführung in die Buchführung an Hand einfacher, facheinschlägiger Beispiele; Gewerbeordnung und Handelsrecht; Rechtsformen einer Sportschule; Haftung.
Semester (1 Wochenstunde)
Geschichte der Leibesübungen (des Sports)
Verstehen der historischen Grundlagen des Sports mit besonderen Hinweisen auf Österreich; Hinführen zu einem verstärkten Kritikbewußtsein.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Der Sport seit seinem Ursprung bis in die heutige Zeit; Schwerpunkt und Hintergründe mit besonderer Berücksichtigung Österreichs nach dem 1. Weltkrieg; die Leibesübungen im schulischen Bereich.
Gerätekunde und Sportstättenbau
Wissen um den modernen Sportstättenbau und die Gerätekunde zur Anwendung im späteren Beruf.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Grundsätze für das Errichten von Sportstätten; Raum- und Funktionsprogramm, Lagebestimmungen für die verschiedenen Sportstätten; Beläge für Hallen- und Freianlagen, Fragen der Beleuchtung, Belüftung, Akustik usw., moderne Gerätekunde.
Funktionelle Anatomie und Haltungsdeformitäten
Genaue Kenntnis des menschlichen Körpers und Wissen um seine Funktionen, um sportliche Aufgaben richtig zu stellen. Aufzeigen von Deformitäten und der entsprechenden korrektiven Maßnahmen.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Aufbau des menschlichen Skelettes, des Stütz- und Bewegungsapparates, Funktion der inneren Organe und der Sinnesorgane; Gewebelehre, Darstellen von Deformitäten und Aufzeigen der korrektiven Maßnahmen.
Gesundheitserziehung und Physiologie
Verstehen der Eigengesetzlichkeit des organischen Lebens. Wissen um die Leistungsfähigkeit des Menschen und seiner Gesunderhaltung sowie Körperpflege; Verstehen der Problematik des Dopings.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Grundlagen der Sport- und Leistungsphysiologie (Muskelfunktionen, Kreislauf, Atmung, Stoffwechsel, Ernährung, Ausscheidung, Wärmeregulation usw.).
Semester (2 Wochenstunden)
Funktion des Nervensystems und der Sinnesorgane; physische Leistungsfaktoren, hygienische Maßnahmen im Bereiche des täglichen Lebens und des Sports; Doping: Bestimmungen, Arten, Auswirkungen.
Semester (2 Wochenstunden)
Sport- und Leistungsphysiologie von Randgruppen; Rehabilitation; Ernährung.
Erste Hilfe
Vermitteln von Kenntnissen, die notwendig sind, um im Ernstfall
Hilfe leisten zu können.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen (Unterkühlung, Hitzschlag, Sonnenstich, Schock usw.) sowie richtige Versorgung, mit besonderer Berücksichtigung der Herzmassage und Atemspende. Praktische Durchführung von Maßnahmen in der Ersten Hilfe; Verbandslehre.
Pädagogik
Verstehen der grundlegenden Erkenntnisse der Pädagogik. Probleme der Freizeitpädagogik erkennen, beurteilen und lösen.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Ausgewählte Kapitel aus der Sportpädagogik, der allgemeinen Freizeitpädagogik unter Beachtung gruppendynamischer Probleme, des Verhaltenstrainings, der Soziologie der Freizeit. Grundlagen der Animation (pädagogische Grundsätze der sportlichen Freizeitgestaltung).
Didaktik und Methodik
Verstehen der Grundsätze der Didaktik und Methodik sowie Wissen um deren Erkenntnisse zur kritischen Wertbestimmung des Sports und seiner sinnvollen Wertgestaltung.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Ziel- und Inhaltsbestimmungen im Sportunterricht (Bildungsgehalt, -inhalte, -theorien usw.). Analyse des Sportunterrichtes (Unterrichtsfaktoren, Denkstrukturen, Fehlhandlungen, Lehrmethoden, Unterrichtsplanung, Planung und Verwendung methodischer Hilfen).
Informationstheoretische Probleme im Sport, Arten der Information; Informationsverarbeitung; Lernkontrolle.
Sportpsychologie
Verstehen der grundlegenden Erkenntnisse der pädagogischen Psychologie; Wecken des Verständnisses für die Dynamik einer Gruppe und die Fähigkeit, mit Einzelpersonen und mit einer Gruppe zu arbeiten.
Herstellung der verschiedenen Bezüge der Sportpsychologie zu den
einzelnen Teilgebieten der Psychologie.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Spezielle Kapitel aus der Motivationslehre; Gruppendynamik und ihre Auswirkung; Entwicklungspsychologie; Sozialpsychologie.
Semester (2 Wochenstunden)
Charakterologie und Typologie; psychologische Erfassungsmethoden, Anamnese, Exploration und Testverfahren; Wege zur Menschenkenntnis und Menschenbehandlung. Überprüfung und Steuerung des eigenen Verhaltens (Rhetorik, in Zusammenarbeit mit Gestik, Körpersprache, Gesprächsführung und Argumentation).
Psychomotorik; motorische, kognitive, emotionelle Abläufe und Veränderungen.
Sportmanagement
Die Funktionsmodelle des Sports, ihre Grenzen und Möglichkeiten.
Lehrstoff:
Semester (1 Wochenstunde)
Kenntnis der Sporteinrichtungen, der Sportartikelindustrie, der Freizeitindustrie.
Semester (1 Wochenstunde)
Bewegungslehre und Biomechanik
Wissen um die Bewegungsabläufe und ihre Beeinflussung. Verstehen der Grundprinzipien der Biomechanik und des motorischen Lernens.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Allgemeine Gesetze und Prinzipien der Sportmotorik. Motorische Grundeigenschaften und komplexe sportmotorische Eigenschaften aus der Sicht der Bewegungslehre.
Semester (1 Wochenstunde)
Biomechanik sportlicher Bewegungen, sportmotorische Tests, Bewegungsanalysen; rechnerisches Lösen biomechanischer Aufgaben.
Trainingslehre
Erreichen der Fähigkeit, selbständig ein wirksames und sachgemäßes
Training vorzubereiten und durchzuführen.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Historischer Überblick, Begriffsbestimmungen; Grundsätze des Trainings.
Semester (2 Wochenstunden)
Didaktische Grundlagen (Trainingsprinzipien, Trainingsklassen, Trainingsstufen, Trainingsperioden, Trainingsarten usw.) und methodische Grundlagen (Trainingsformen, Trainingsmittel usw.) des Trainings; Planung und Kontrolle des Trainings (Trainingsbuch, Trainingsplan, Tests usw.); Eigendiagnostik, Fremddiagnostik.
Semester (2 Wochenstunden)
Sportkundliches Seminar
Erziehen zu einer eigenen Meinungsbildung. Analysieren und Werten von sportspezifischen Themen als Vorbereitung auf die Berufsausübung. Forderung zur Wechselrede und Diskussionsfreudigkeit.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Sinngebung des Sports, Ziel- und Inhaltsbestimmungen der einzelnen Sportsparten; Besprechen von aktuellen Sportereignissen; Referate und Diskussionen.
Semester (2 Wochenstunden)
Themen aus dem Bereich der Trainingslehre und der Sportgeschichte; Erweiterung der im 1. Semester angebotenen Bildungsinhalte sowie Setzen von Schwerpunkten.
Semester (2 Wochenstunden)
Themen aus der Unterrichtslehre und Informationstheorie des Sports; Erweiterung und Vertiefung der im 1. und 2. Semester angebotenen Bildungsinhalte sowie Setzen von Schwerpunkten.
Semester (2 Wochenstunden)
Themen aus der Bewegungslehre und Biomechanik sowie aus der Soziologie des Sports; spezielle Berufsfragen (Weiterbildung, Berufsmöglichkeiten, Leistungserhebungen, Massenmedien usw.); Festigung der im 1. und 3. Semester angebotenen Bildungsinhalte.
Allgemeine Grundausbildung
Einführung in das Training, Bekanntmachen mit Trainingsmethoden,
Trainingsmitteln und Geräten.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Entwicklung sportmotorischer Eigenschaften (Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer usw.), der Bewegungseigenschaften, der Grob- und Feinkoordination und ihre Verbesserung, Kenntnis der Grundlagen der sportlichen Tätigkeit, des sportlichen Handelns.
Basketball
Schulung und Weiterentwicklung der motorischen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der theoretischen Kenntnisse im Bereich Basketball.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen für dieses Spiel, Vermittlung der technischen, taktischen Grundformen; Schiedsrichtertätigkeit, Methodik des Spiels, Regelkunde, Wettkampforganisation; Kenntnis der Fachliteratur.
Fußball
Schulung und Weiterentwicklung der motorischen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der theoretischen Kenntnisse im Bereich Fußball.
Lehrstoff:
Semester
Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen für dieses Spiel, Vermittlung der technischen, taktischen Grundformen, Schiedsrichter- und Linienrichtertätigkeit, Methodik des Spiels, Regelkunde, Wettkampforganisation; Kenntnis der Fachliteratur.
Handball/Faustball
Schulung und Weiterentwicklung der motorischen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der theoretischen Kenntnisse im Bereich Handball und Faustball.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen für diese Spiele, Vermittlung der technischen, taktischen Grundformen, Schiedsrichtertätigkeit, Methodik der Spiele, Regelkunde, Wettkampforganisation; Kenntnis der Fachliteratur.
Volleyball
Schulung und Weiterentwicklung der motorischen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der theoretischen Kenntnisse im Bereich Volleyball.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen für dieses Spiel, Vermittlung der technischen, taktischen Grundformen, Schiedsrichtertätigkeit, Methodik des Spiels, Regelkunde, Wettkampforganisation; Kenntnis der Fachliteratur.
Tennis
Schulung und Weiterentwicklung der motorischen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der theoretischen Kenntnisse im Bereich Tennis.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen für dieses Spiel, Vermittlung der technischen, taktischen Grundformen, Schiedsrichtertätigkeit, Methodik des Spiels, Regelkunde, Wettkampforganisation; Kenntnis der Fachliteratur.
Leichtathletik
Vermittlung verschiedener Möglichkeiten eines alters- und leistungsgerechten methodischen Aufbaues zur Verbesserung der persönlichen Leistung und Technik in den einzelnen leichtathletischen Disziplinen. Regelkunde der betreffenden Bewerbe. Unfall und Verletzungsverhütung durch richtigen Ordnungsrahmen. Beachtung der Hallenarbeit.
Lehrstoff:
Semester (5 Wochenstunden)
Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen für die einzelnen leichtathletischen Disziplinen, Vermittlung der technischen und taktischen Grundformen, der Methodik; Kampfrichtertätigkeit, Regelkunde, Wettkampforganisation; Kenntnis der Fachliteratur.
Schwimmen
Schulung und Weiterentwicklung der motorischen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der theoretischen Kenntnisse im Bereich Schwimmen.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
Verbesserung der körperlichen Voraussetzungen für diese Sportart, Vermittlung der technischen und taktischen Grundformen; Schwimmen auf Zeit; Baderegeln, Wasserrettung, Regelkunde, Wettkampforganisation, Methodik des Schwimmens; Kenntnis der Fachliteratur.
Semester (3 Wochenstunden)
Wasserspringen
Gezieltes Üben soll zum Beherrschen von verschiedenen einfachen Sprüngen führen. Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Bereich Wasserspringen.
Lehrstoff:
Semester (2 Wochenstunden)
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