Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 40a Abs. 3 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet:
§ 1. Der wissenschaftliche Leiter des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate Lehrganges für Europarecht hat nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen an Absolventen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.