Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 1996-02-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 40a Abs. 3 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet:

§ 1. Der wissenschaftliche Leiter des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate Lehrganges für Europarecht hat nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen an Absolventen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an Absolventinnen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

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