Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Dem Werk der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich „Evangelisches Schulwerk Oberschützen“ mit dem derzeitigen Sitz in 7432 Oberschützen kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. November 1993 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zu.
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