Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste in Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-03-04
Letzte Aktualisierung 1998-05-27
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 8 und des § 60 Abs. 5 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1990, wird verordnet:

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

1.

Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bibliotheksordnung regelt

1.

die Bedingungen, unter denen die Bibliothek und das Kupferstichkabinett benützt werden können;

2.

die interne Organisation der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts.

(2) Die Bibliotheksordnung regelt nicht

1.

die Bereitstellung von Werken der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts für Ausstellungszwecke;

2.

die Bereitstellung von Werken der Bibliothek zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind;

3.

die Bereitstellung von Werken des Kupferstichkabinetts zur Herstellung von Reproduktionen.

(3) „Werk“ oder „Exemplar“ im Sinne dieser Verordnung ist jedes Einzelstück von Informationsträgern, das zu den Beständen der Bibliothek oder des Kupferstichkabinetts gehört oder durch diese Einrichtungen zur Benützung beschafft wird.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

2.

Abschnitt

Benützungsrecht

§ 2. (1) Die Benützung der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist nur Personen und Einrichtungen gestattet, die dazu auf Grund der nachstehenden Bestimmungen berechtigt sind. Sie müssen darüber hinaus auch bereit sein, die Benützungsbedingungen einzuhalten.

(2) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett sind verpflichtet, diese Verordnung, die Benützungsordnung der Bibliothek und die Benützungsordnung des Kupferstichkabinetts an der Amtstafel auszuhängen und in ihren Räumlichkeiten auf sie in einer für die Benützer/innen leicht erkennbaren Weise hinzuweisen.

3.

Abschnitt

Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 3. (1) In den Räumen der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

(2) Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet.

(3) Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder die den Benützungsbetrieb behindern, sowie die Mitnahme von Tieren ist verboten.

(4) Das Betreten von Magazinen der Bibliothek ist den Benützern/Benützerinnen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet. Das Betreten von Magazinen des Kupferstichkabinetts ist Außenstehenden nicht gestattet.

(5) Das Inventar der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie die Vornahme von Änderungen oder Zusätzen in den Katalogeintragungen sind den Benützern/Benützerinnen untersagt.

(6) Die Benützer/innen haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchstreichen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken der Bibliothek Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden. Eintragungen in Werken des Kupferstichkabinetts sind generell verboten.

(7) Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Benützer/innen sind verpflichtet, bei Bedarf dem Bibliothekspersonal auf dessen Verlangen ihre Identität (zB Name, Geburtsdatum, Adresse) bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Die Benützer/innen sind verpflichtet im Hinblick auf die Sicherheit der Bestände beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen dem Bibliothekspersonal vorzuzeigen.

(8) Benützern/Benützerinnen, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder die Benützungsordnung verstoßen oder deren Zulassung zur Benützung bereits nach einmaligem schwerwiegenden Fehlverhalten untragbar erscheint, ist mit Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin das Benützungsrecht einzuschränken oder, wenn auf andere Art Abhilfe nicht geschaffen werden kann, auch auf Dauer zu entziehen.

(9) Für Schäden, die Benützer/innen zu vertreten haben, insbesondere für den Verlust und die Beschädigung von Werken oder des Inventars der Bibliothek, ist im Umfang der jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(10) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett oder Teile von ihnen sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

3.

Abschnitt

Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 3. (1) In den Räumen der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

(2) Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet.

(3) Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder die den Benützungsbetrieb behindern, sowie die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, ist verboten.

(4) Das Betreten von Magazinen der Bibliothek ist den Benützern/Benützerinnen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet. Das Betreten von Magazinen des Kupferstichkabinetts ist Außenstehenden nicht gestattet.

(5) Das Inventar der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie die Vornahme von Änderungen oder Zusätzen in den Katalogeintragungen sind den Benützern/Benützerinnen untersagt.

(6) Die Benützer/innen haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchstreichen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken der Bibliothek Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden. Eintragungen in Werken des Kupferstichkabinetts sind generell verboten.

(7) Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Benützer/innen sind verpflichtet, bei Bedarf dem Bibliothekspersonal auf dessen Verlangen ihre Identität (zB Name, Geburtsdatum, Adresse) bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Die Benützer/innen sind verpflichtet im Hinblick auf die Sicherheit der Bestände beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen dem Bibliothekspersonal vorzuzeigen.

(8) Benützern/Benützerinnen, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder die Benützungsordnung verstoßen oder deren Zulassung zur Benützung bereits nach einmaligem schwerwiegenden Fehlverhalten untragbar erscheint, ist mit Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin das Benützungsrecht einzuschränken oder, wenn auf andere Art Abhilfe nicht geschaffen werden kann, auch auf Dauer zu entziehen.

(9) Für Schäden, die Benützer/innen zu vertreten haben, insbesondere für den Verlust und die Beschädigung von Werken oder des Inventars der Bibliothek, ist im Umfang der jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(10) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett oder Teile von ihnen sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

4.

Abschnitt

Benützung der Bibliothek

Recht auf Benützung der Bibliothek

§ 4. (1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:

1.

Personen über 18 Jahren;

2.

Personen zwischen 16 und 18 Jahren, die entweder Angehörige einer inländischen Hochschule oder Universität sind oder eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;

3.

Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

4.

Abschnitt

Benützung der Bibliothek

Recht auf Benützung der Bibliothek

§ 4. (1) Zur Benützung der Bibliothek sind nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten berechtigt:

1.

Personen über 18 Jahren;

2.

Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind oder eine schriftliche Zustimmungs- oder Haftungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen;

3.

Personen unter 16 Jahren, wenn sie die neunte oder eine höhere Schulstufe besuchen und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungszweck betreffende Bestätigung der Schule vorlegen, mit besonderer Bewilligung des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme am Entlehnverkehr gilt § 10.

Dienstleistungen der Bibliothek

§ 5. (1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:

1.

Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;

2.

Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);

3.

Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;

4.

Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);

5.

Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;

6.

Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.

(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.

(3) Die Bereitstellung von Exemplaren von nicht erschienenen Diplomarbeiten oder Dissertationen zur Benützung ist durch Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin auf Antrag einzuschränken oder zu sperren, wenn dafür vom Antragsteller ein rechtliches Interesse bescheinigt wird.

(4) Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Dienstleistungen der Bibliothek

§ 5. (1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:

1.

Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;

2.

Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);

3.

Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;

4.

Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);

5.

Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;

6.

Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.

(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.

(3) Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 6. Die Benützung von Werken der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur gestattet, wenn

1.

ein berücksichtigungswürdiges wissenschaftliches, künstlerisches oder berufliches Interesse bescheinigt wird,

2.

die Benützung in Räumen stattfinden kann, die mit den erforderlichen konservatorischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sind und

3.

die Einhaltung aller sonstigen Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, die aus konservatorischen Gründen und Gründen der Sicherheit erforderlich sind.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Benützungsregelungen

§ 7. (1) Die Bestellung von Werken hat alle von der Bibliothek verlangten Angaben zu enthalten.

1.

Werke dürfen aus dem Magazin nur auf Grund eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bestellscheins ausgefolgt werden.

2.

Für die Entlehnung von Werken im Rahmen des automationsunterstützten Entlehnverkehrs gilt § 14.

3.

Für die Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe gilt § 15.

4.

Für die Entlehnung von Werken durch Einrichtungen der Akademie gilt § 16.

(2) Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn sich der/die Benützer/in schriftlich verpflichtet, die Benützungsbedingungen einzuhalten. Die für den/die Benützer/in bestimmten Formulare, insbesondere Entlehnkarten, Benützerausweise und Bestellscheine haben daher den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sich der/die Benützer/in verpflichtet, die jeweiligen Benützungsbedingungen für die Bibliothek einzuhalten.

§ 8. Werke, die an keiner anderen öffentlichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek im Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.

1.

Bei der Bereitstellung der durch die Fernleihe beschafften Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Bibliothek geltenden Regelungen auch die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.

2.

Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk ist für die der Bibliothek erwachsenen Aufwendungen ein Kostenbeitrag zu leisten.

a)

Der für allgemeine Kosten (zB Porto, Telefon) pauschaliert eingehobene Kostenbeitrag darf die Höhe der dreifachen Auslandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse nicht übersteigen.

b)

Pauschalierte Kostenbeiträge, die aus besonderen Rechtstiteln eingehoben werden (zB eine allenfalls vorgeschriebene Urheberrechtsabgabe), und Gebühren und Ersätze, die der Bibliothek verrechnet werden, sind gesondert auszuweisen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 8. Werke, die an keiner anderen öffentlichen Bibliothek in Wien vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek im Wege des österreichischen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.

1.

Bei der Bereitstellung der durch die Fernleihe beschafften Werke zur Benützung sind neben den für die Benützung der Bibliothek geltenden Regelungen auch die von der verleihenden Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.

2.

An Kosten, die der Bibliothek für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der Akademie nur der Ersatz der von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.

§ 9. (1) Dem/Der Benützer/in stehen die von der Bibliothek bereitgestellten Kataloge, die bibliographischen Hilfsmittel und die für die Selbstbedienung bestimmten technischen Geräte zur Verfügung. Auch kann er/sie sich des Rates und in schwierigen Fragen der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals bedienen. Die Unterstützung umfaßt insbesondere die Erteilung der im erforderlichen Fall benötigten Auskunft über die sonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations- oder Referaldienste.

(2) Soweit die Bibliothek dafür ausgestattet ist, wird auch der Zugriff zur automationsunterstützten Informationsvermittlung vermittelt.

(3) Soweit gesetzliche Vorschriften, der Zustand der Objekte und die hiefür vorgesehenen Einrichtungen der Bibliothek es zulassen, werden von der Bibliothek auf Bestellung und gegen Kostenersatz gemäß § 7 Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, in der jeweils geltenden Fassung, photographische und ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken vermittelten Werke hergestellt oder deren Herstellung ermöglicht.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

§ 9. (1) Dem/Der Benützer/in stehen die von der Bibliothek bereitgestellten Kataloge, die bibliographischen Hilfsmittel und die für die Selbstbedienung bestimmten technischen Geräte zur Verfügung. Auch kann er/sie sich des Rates und in schwierigen Fragen der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals bedienen. Die Unterstützung umfaßt insbesondere die Erteilung der im erforderlichen Fall benötigten Auskunft über die sonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations- oder Referaldienste.

(2) Für die Benützung der von den Bibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Bibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos,

1.

wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes oder im lokalen Netzwerk der Bibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter berührt werden;

2.

wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen ist;

3.

wenn sie von Angehörigen der Akademie erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Akademie erfolgen;

4.

wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.

(3) Soweit gesetzliche Vorschriften, der Zustand der Objekte und die hiefür vorgesehenen Einrichtungen der Bibliothek es zulassen, werden von der Bibliothek auf Bestellung und gegen Kostenersatz gemäß § 7 Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, in der jeweils geltenden Fassung, photographische und ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken vermittelten Werke hergestellt oder deren Herstellung ermöglicht.

(4) Die Durchführung der von der Bibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.

Entlehnung von Werken der Bibliothek

§ 10. (1) Zur Entlehnung von Werken der Bibliothek sind berechtigt:

1.

Angehörige der Akademie;

2.

Das Hochschulpersonal, die Studierenden anderer Wiener Hochschulen und die Angehörigen der Wiener Universitäten;

3.

Hochschulpersonal und Studierende anderer inländischer Hochschulen und Angehörige anderer inländischer Universitäten, sofern sie einen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben;

4.

Sonstige zur Bibliotheksbenützung berechtigte Personen, die einen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Wien und Umgebung haben, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen;

5.

Juristische Personen und Unternehmungen, die ihren Sitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben oder durch eine ihrer in Wien, Niederösterreich oder Burgenland bestehende Dienststelle oder Außenstelle tätig werden, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen.

(2) Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen:

1.

Von Angehörigen der Akademie, vom Hochschulpersonal und von Angehörigen der Universitäten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den Dienstausweis;

2.

Von Studierenden durch den Ausweis für Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte;

3.

Von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;

4.

Von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5 durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind.

(3) Der Empfang der bestellten Werke ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei der Rückstellung ist dem/der Benützer/in der Empfangsabschnitt des Bestellscheins oder auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.

(4) Soweit ein entsprechendes künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse gegeben ist und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen, kann der/die Bibliotheksdirektor/in im jeweiligen Einzelfall - oder im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium auch in der Benützungsordnung - hinsichtlich der örtlichen Begrenzungen erweiterte Entlehnberechtigungen schaffen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Entlehnung von Werken der Bibliothek

§ 10. (1) Zur Entlehnung von Werken der Bibliothek sind berechtigt:

1.

Angehörige der Akademie;

2.

Angehörige anderer Wiener Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen;

3.

Angehörige anderer Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz oder einen anderen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben;

4.

sonstige zur Bibliotheksbenützung berechtigte Personen, die

a)

einen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben oder

b)

ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Wien und Umgebung haben oder

c)

zumindest an einem außerhalb der von lit. a umfaßten Orten in Österreich ihren Hauptwohnsitz, aber keinen anderen zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet betreut, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.

5.

Juristische Personen und Unternehmungen, die ihren Sitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben oder durch eine ihrer in Wien, Niederösterreich oder Burgenland bestehende Dienststelle oder Außenstelle tätig werden, soweit die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen.

(2) Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen:

1.

Von Angehörigen der Akademie, vom Hochschulpersonal und von Angehörigen der Universitäten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den Dienstausweis;

2.

Von Studierenden durch den Ausweis für Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte;

3.

Von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;

4.

Von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5 durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind.

(3) Der Empfang der bestellten Werke ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei der Rückstellung ist dem/der Benützer/in der Empfangsabschnitt des Bestellscheins oder auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.

(4) Soweit ein entsprechendes künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse gegeben ist und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs dies zulassen, kann der/die Bibliotheksdirektor/in im jeweiligen Einzelfall – oder im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium auch in der Benützungsordnung – hinsichtlich der örtlichen Begrenzungen erweiterte Entlehnberechtigungen schaffen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Nicht entlehnbare Werke

§ 11. (1) Soweit die Benützungsordnung keine weitergehenden Einschränkungen vorsieht, sind von der Entlehnung ausgeschlossen:

1.

Werke, die von der Benützung ausgeschlossen sind;

2.

Werke der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert;

3.

Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Bibliothek und der Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs, der Bibliotheksbenützung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist;

4.

Sonstige wertvolle und schwer ersetzbare Werke;

5.

Sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Bild- und Schallträger;

6.

Im Wege der Fernleihe beschaffte Werke, sofern dies im Einzelfall von der verleihenden Bibliothek verlangt wird.

(2) Von der Entlehnung gemäß § 12 Abs. 6 sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.

Entlehnbestimmungen

§ 12. (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien'' sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung.

(2) Von Entlehnberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4, die nicht die österreichisches Staatsbürgerschaft besitzen und nicht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung der Entlehnkarte eine Sicherstellung in der Höhe von 1 000 S einzuheben, die im Falle der Beschädigung oder des Verlustes von Werken auf die zu leistende Schadengutmachung angerechnet wird.

(3) Der/Die Entlehner/in hat Änderungen seiner/ihrer Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine/ihre Entlehnberechtigung beruht, der Bibliothek unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet.

(5) Der/Die Entlehner/in hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(6) Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Entlehnbestimmungen

§ 12. (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der Bibliothek der Akademie der bildenden Künste in Wien“ sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners/der Entlehnerin, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte und die in § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung.

(2) Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Bibliothek erfolgreich verfolgt werden können.

1.

Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter

a)

Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder

b)

österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

c)

bei der Bibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.

2.

Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.

3.

Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.

(3) Der/Die Entlehner/in hat Änderungen seiner/ihrer Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine/ihre Entlehnberechtigung beruht, der Bibliothek unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet.

(5) Der/Die Entlehner/in hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(6) Die Zusendung bestellter Werke an einen/eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigten Entlehner/in außerhalb von Wien auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung wird auf Kosten des Bestellers/der Bestellerin eingeschrieben und gegebenenfalls mit einer entsprechenden Versicherung getätigt.

Rückstellung

§ 13. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen. Die Bibliothek kann ein entlehntes Werk auch vorzeitig rückrufen, wenn dies zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs oder aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

(2) Werden von auswärtigen Entlehnern/Entlehnerinnen entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt, hat der/die Benützer/in die anfallenden Kosten zu tragen. Auf Wunsch der Bibliothek hat er/sie auch auf seine/ihre Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Rücksendung hat mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen, wie die Zusendung. Der Sendung ist die Anschrift des Absenders/der Absenderin, bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer Werke ein Inhaltsverzeichnis, und gegebenenfalls die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken beizulegen. Die Entlehnscheine werden nach Eingang der rückgestellten Werke vernichtet. Wünscht der/die Entlehner/in die Rücksendung der Quittungsabschnitte, so hat er/sie den rückgestellten Werken einen Freiumschlag beizulegen.

(3) Kommt der/die Entlehner/in der Rückstellungspflicht nicht nach, hat die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Werke unter Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung in gleichen Abständen bis zu zweimal zu wiederholen.

(4) Für die verspätete Rückstellung ist eine Entschädigung zu entrichten. Diese beträgt

1.

bei der ersten Mahnung die dreifache,

2.

bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3.

bei der dritten Mahnung die neunfache

(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung zu enthalten.

(6) Solange ein/e Entlehner/in der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet hat, ist er/sie von der weiteren Entlehnung ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen der/die Bibliotheksdirektor/in.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Rückstellung

§ 13. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen. Die Bibliothek kann ein entlehntes Werk auch vorzeitig rückrufen, wenn dies zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs oder aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

(2) Werden von auswärtigen Entlehnern/Entlehnerinnen entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt, hat der/die Benützer/in die anfallenden Kosten zu tragen. Auf Wunsch der Bibliothek hat er/sie auch auf seine/ihre Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Rücksendung hat mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen, wie die Zusendung. Der Sendung ist die Anschrift des Absenders/der Absenderin, bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer Werke ein Inhaltsverzeichnis, und gegebenenfalls die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken beizulegen. Die Entlehnscheine werden nach Eingang der rückgestellten Werke vernichtet. Wünscht der/die Entlehner/in die Rücksendung der Quittungsabschnitte, so hat er/sie den rückgestellten Werken einen Freiumschlag beizulegen.

(3) Kommt der/die Entlehner/in der Rückstellungspflicht nicht nach, hat die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten Werke unter Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung in gleichen Abständen bis zu zweimal zu wiederholen.

(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Bibliothek eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ:

1.

bei der ersten Mahnung die dreifache,

2.

bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3.

bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger, die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen, höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.

(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen Klage.

(6) Solange ein/e Entlehner/in der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet hat, ist er/sie von der weiteren Entlehnung ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen der/die Bibliotheksdirektor/in.

(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von Angehörigen der Akademie, die in einem ihr zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle

§ 14. (1) Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.

(2) Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(3) Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung durch automatische Verbuchung erfolgen kann.

(4) Auf Entlehnungen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle

§ 14. (1) Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 10 Abs. 1 Z 5 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.

(2) Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Bibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 gelten entsprechend. Bei Abholung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte ist die Benützerkarte des Bestellers/der Bestellerin sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(3) Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 12 und 13 gelten mit folgenden Abänderungen:

1.

Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von der Bibliothek im voraus durch Anschlag kundzumachen.

2.

der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung erfolgen.

(4) Auf Entlehnungen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3 und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Verleihung von Werken im Wege der Fernleihe

§ 15. Eine Entlehnung außerhalb Wiens, Niederösterreichs und Burgenlands ist mit Ausnahme der Fälle des § 12 Abs. 6 nur im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs möglich.

1.

Entlehnungen aus der Bibliothek im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs dürfen nur gestattet werden, wenn die empfangende Stelle die Österreichische Fernleihe-Ordnung (ÖFLO, herausgegeben von der Vereinigung österreichischer Bibliothekare – VÖB) in der jeweiligen Fassung anerkennt, sich zur Beachtung der zusätzlich der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen der vorliegenden Bibliotheksordnung und der Benützungsordnung der Akademie der bildenden Künste in Wien verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete Rückgabe übernimmt.

2.

Eine Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe ist für Werke aus Lehrbuchsammlungen nicht gestattet. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

3.

Die Weitergabe von im Wege der Fernleihe entlehnten Werken ist nicht gestattet.

4.

Aufsätze, Druck- oder Schriftwerke geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen zulässig ist. Die Übermittlung von Reproduktionen anstelle eines bestellten Werkes größeren Umfangs bedarf darüber hinaus auch des Einverständnisses des Bestellers/der Bestellerin.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Bereitstellung von Werken der Bibliothek in den Räumen anderer Einrichtungen der Akademie

§ 16. (1) Werke der Bibliothek, die zur Durchführung der einem Institut der Akademie obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig sind, können, wenn besondere Gründe nicht entgegenstehen (zB laufender Bedarf der Hauptbibliothek, konservatorische Gründe) in Räumen der Institute zur Benützung bereitgestellt werden.

(2) Die bereitgestellten Bestände sind in einer Liste zu erfassen, die vom Bibliotheksdirektor/von der Bibliotheksdirektorin und vom Institutsvorstand zu unterzeichnen ist.

(3) Für die Sicherheit der bereitgestellten Bestände ist der Institutsvorstand verantwortlich. Daneben haben die Bediensteten der Bibliothek das Recht, ihnen zweckmäßig erscheinende Kontrollen durchzuführen.

(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände stehen für Institutszwecke zur Verfügung. Außenstehenden ist entweder die Benützung der Bestände in den Räumen des Institutes oder in den Räumen der Bibliothek zu ermöglichen. Entlehnungen sind nur gegen Nachweis oder im Wege der Hauptbibliothek zu gestatten.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer Studieneinrichtungen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Sonderformen der Benützung

§ 17. (1) Die im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen im Semester vorgesehene Literatur kann in Semesterhandapparate zusammengefaßt und in den Leseräumen zur Benützung bereitgestellt werden.

(2) Diplomanden und Dissertanten kann die Entlehnung über die allgemeinen Fristen hinaus, längstens jedoch bis zur Einreichung der Diplomarbeit oder der Dissertation, gestattet werden, soweit hiedurch der übrige Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Bibliothek kann jedoch auch in einem solchen Falle die entlehnten Werke im Sinne von § 13 Abs. 1 vorzeitig zurückrufen.

(3) Lehrer (§ 7 AOG) können Werke, die ihnen zur Durchführung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) laufend benötigt werden, als Handapparat zur längerfristigen Benützung in den Räumen der Hochschule entlehnen. Die Entlehnung ist unzulässig, soweit es sich um besonders kostspielige Werke, um periodische Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit gewährleistet ist, oder um Werke handelt, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert. Werke, deren unmittelbare oder uneingeschränkte Zugänglichkeit durch Aufstellung in der Nähe der Arbeitsplätze der Lehrer/innen gewährleistet ist, können nur dann in Handapparate eingereiht werden, wenn eine ausreichende Anzahl von Mehrfachexemplaren vorhanden ist. Soweit Werke nur für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder zeitlich begrenzter Lehraufgaben benötigt werden, ist die Entlehnfrist entsprechend festzusetzen. Nach Abschluß dieser Forschungsvorhaben bzw. Lehraufgaben sind die Werke jedenfalls zurückzustellen.

(4) Entlehner/innen gemäß Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, über Aufforderung der Bibliothek die entlehnten Werke vorübergehend zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere Benützer/innen zurückzustellen. Falls hiedurch die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Entlehner/innen beeinträchtigt werden, sind sie verpflichtet, anderen Benützern/Benützerinnen die Einsichtnahme in die entlehnten Werke an Ort und Stelle zu gestatten.

(5) Entlehner/innen gemäß Abs. 2 und 3 haben in angemessenen Zeitabständen eine Kontrolle durch die Bibliothek zu ermöglichen. Lehrer/innen sind verpflichtet, den hiezu bestimmten Bediensteten der Bibliothek den Zugriff zu den entlehnten Werken zu gestatten. Diplomanden und Dissertanten haben die entlehnten Werke der hiezu bestimmten Verwaltungsstelle der Bibliothek nach Maßgabe der Benützungsordnung, höchstens jedoch einmal im Semester, zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Ausnahmen von den den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung sowie die Entlehnfristen regelnden Bestimmungen sind insoweit möglich, als sie unbedingt notwendig sind, um Lehrern die rasche Einsichtnahme in neu erschienene Zeitschriftenhefte zu ermöglichen, und ein zur Sicherstellung ausreichender Nachweis gewährleistet ist.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

5.

Abschnitt

Benützung des Kupferstichkabinetts

Recht auf Benützung des Kupferstichkabinetts

§ 18. (1) Zur Benützung des Kupferstichkabinetts sind berechtigt:

1.

Angehörige der Akademie (§ 6 AOG);

2.

sonstige Personen über 18 Jahre, die ein künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse bescheinigen;

3.

Teilnehmer/innen an Führungen im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.

(2) Die Benützung des Kupferstichkabinetts wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten gestattet. Sie kann aus organisatorischen Gründen und im Interesse der Sicherheit der Bestände an eine Voranmeldung gebunden werden.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Pflichten des Kupferstichkabinetts

§ 19. (1) Das Kupferstichkabinett hat folgende Leistungen zu erbringen:

1.

Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen des Kupferstichkabinetts;

2.

Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.

(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts

§ 20. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts ist auf die Sicherheit der Bestände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.

Insbesondere ist zu beachten:

1.

Eine gleichzeitige Benützung der Bestände durch mehrere Besucher/innen ist nur gestattet, wenn die personellen und strukturellen Sicherheitsvoraussetzungen gewährleistet sind. Zum Zwecke der Koordinierung kann die Zulassung zur Benützung von nicht vorangemeldeten Benützern/Benützerinnen auf den Ausnahmefall beschränkt werden.

2.

Soferne personelle und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, ist eine Benützungszeit des Kupferstichkabinetts von mindestens 1 300 Stunden im Jahr zu gewährleisten. In der unterrichtsfreien Zeit kann das Ausmaß der Öffnungszeiten gegenüber dem Ausmaß der sonstigen Öffnungszeiten reduziert werden.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Benützung im Kupferstichkabinett

§ 21. (1) Jeder/Jede Benützer/in hat sich vor der Benützung in ein Benützerbuch einzutragen. Das Benützerbuch hat den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sich der/die Benützer/in verpflichtet, die jeweiligen Benützungsbedingungen für das Kupferstichkabinett einzuhalten. Außerdem hat er/sie während der gesamten Benützungszeit einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu hinterlegen. Dieser Ausweis ist vom Kupferstichkabinett zu kopieren. Die Kopie ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(2) Die Werke dürfen nur an den hiefür vorgesehenen Benützerplätzen und in Anwesenheit eines zweckdienlichen Aufsichtsdienstes eingesehen werden. Die Berührung der Werke durch Benützer/innen bedarf der besonderen Genehmigung durch den/die Bibliotheksdirektor/in oder dessen/deren Beauftragte/n und kann an besondere Sicherheitsvorkehrungen geknüpft werden.

(3) Den Benützern/Den Benützerinnen stehen die vom Kupferstichkabinett bereitgestellten Kataloge und Hilfsmittel zur Verfügung. Sie können sich des Rates, und wenn nötig auch der Unterstützung des Personals des Kupferstichkabinetts bei der Auswahl und der Suche der benötigten Werke bedienen.

(4) Der/Die Benützer/in darf grundsätzlich keinerlei Gegenstände (zB Kalender, Notizbücher, Taschen, Schirme, Handtaschen, Schreibmaterial) und keine Überbekleidung (zB Mantel) an den Benützerplatz mitnehmen. Allenfalls nicht benötigte Kleidungsstücke (zB Pullover) sind in der Garderobe und nicht am Benützungsplatz abzulegen. Für Zwecke seiner/ihrer Arbeiten wird ihm/ihr Papier und Bleistift vom Kupferstichkabinett zur Verfügung gestellt. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen werden vom Bibliotheksdirektor/von der Bibliotheksdirektorin unter Auflage adäquater Sicherheitsvorkehrungen Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

6.

Abschnitt

Organisationsvorschriften

Öffnungszeiten der Bibliothek

§ 22. Die Öffnungszeiten der Bibliothek sind in der Benützungsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse festzusetzen.

1.

Die Benützung der Bestände der Bibliothek in den Leseräumen ist während der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens 36 Stunden pro Woche zu gewährleisten. In der unterrichtsfreien Zeit kann das Ausmaß der Öffnungszeiten auf mindestens 20 Stunden pro Woche vermindert werden.

2.

Die Benützung durch Entlehnung, die Bestellung von Reproduktionen und die Leistung von Informations- und Auskunftsdiensten ist mindestens während der um die Hälfte verminderten Öffnungszeiten gemäß Z 1 zu gewährleisten.

3.

Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten sind möglichst gleichmäßig auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten zulässig.

4.

Eine Schließung der Bibliothek zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer Maßnahmen ist nur während eines Teiles der unterrichtsfreien Zeit zulässig. Sie darf das Ausmaß von acht Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf die in Wien bestehenden Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die Benützung der Bestände der Bibliothek in dringenden Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeiten zu ermöglichen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Errichtung von Freihandaufstellungen

§ 23. Im Bereich der Leseräume der Bibliothek ist nach Möglichkeit für eine Freihandaufstellung zu sorgen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Bereitstellung von Werken

§ 24. Die Bibliothek hat bei der Festlegung der näheren Regelungen über die Benützung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft werden, können als „Lehrbuchsammlung“ vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden. Die Entlehnfrist hat mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Monate zu betragen. Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe von Werken aus der Lehrbuchsammlung ist nicht gestattet.

2.

Die Fristen für die Bereitstellung der Werke und für die Benützung der Werke in der Bibliothek und der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein, als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs und die Interessen anderer Benützer/innen dies zulassen.

3.

Die allgemeine Entlehnfrist darf nicht länger als einen Monat betragen. Soferne das Werk von anderer Seite nicht gewünscht wird, kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils einen Monat gewährt werden.

4.

Bei der Festlegung von Entlehnfristen für Handapparate ist auf die Bedürfnisse der Hochschullehrer/innen und der übrigen Benützer/innen Bedacht zu nehmen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Übergangsbestimmungen

§ 25. Die in § 13 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998. Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.

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