Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin“/„Akademisch geprüfter Unternehmensleiter“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:
Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Hernstein Intensiv-Training für den Unternehmernachwuchs am Hernstein International Management Institute“ hat Absolventen dieses Lehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin“/„Akademisch geprüfter Unternehmensleiter“ zu verleihen.
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