Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Suchtberater“ und „Akademisch geprüfte Suchtberaterin“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 und des § 40a Abs. 3 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet:
§ 1. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Suchtberatung des von Schloß Hofen - Landesbildungszentrum, nunmehr:
Schloß Hofen-Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrganges hat nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen an Absolventen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Suchtberater“ und an Absolventinnen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Suchtberaterin“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
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