Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-07
Letzte Aktualisierung 2000-04-01
Status Aufgehoben · 1993-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Erzieher.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die als Schulen für Berufstätige geführten Formen an den im Abs. 1 genannten Bildungsanstalten.

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die als Schulen für Berufstätige geführten Formen an den im Abs. 1 genannten Bildungsanstalten.

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) An in Semester gegliederten Sonderformen entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieser Verordnung.

Formen der Reife- und Befähigungsprüfung

sowie der Befähigungsprüfung

§ 2. (1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung:

1.

Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,

2.

Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder

3.

Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Formen der Reife- und Diplomprüfung

sowie der Diplomprüfung

§ 2. (1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung:

1.

Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,

2.

Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder

3.

Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie

der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1.

zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,

2.

drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,

3.

drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen oder

4.

drei Klausurarbeiten und fünf mündlichen Teilprüfungen.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie

der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus ein bis drei Klausurarbeiten und drei bis fünf mündlichen Teilprüfungen, wobei an den Kollegs zwei mündliche Teilprüfungen gemäß § 36c Abs. 2 und § 45 Abs. 1a Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung bilden können.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Umfang der Reife- und Diplomprüfung sowie

der Diplomprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus ein bis drei Klausurarbeiten und drei bis fünf mündlichen Teilprüfungen, wobei an den Kollegs zwei mündliche Teilprüfungen gemäß § 36c Abs. 2 und § 45 Abs. 1a Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung bilden können.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes/§ 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige) abzulegen.

(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

sowie zur Befähigungsprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),

2.

eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

4.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).

(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der

5.

Klasse zu erbringen.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

sowie zur Befähigungsprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),

2.

eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

4.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

5.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).

(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der

5.

Klasse zu erbringen.

Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung

sowie zur Diplomprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden. An Schulen für Berufstätige hat der Schulleiter eine Frist für die Anmeldung festzusetzen.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen),

2.

eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

4.

die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

5.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).

(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der

5.

Klasse zu erbringen.

2.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, soferne im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

2.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, soferne im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung/Semesterprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder

2.

als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:

a)

„Kindergartenpraxis“,

b)

„Hortpraxis“,

c)

„Hort- und Heimpraxis“,

d)

„Spezielle Heimpraxis“,

e)

„Bildnerische Erziehung“,

f)

„Werkerziehung“,

g)

„Leibeserziehung“ und

h)

in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.

(3) In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:

1.

„Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und

2.

„Rhytmisch-musikalische Erziehung“.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(5) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Abs. 3 Z 1 tritt hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik mit 1. September 1993, hinsichtlich des Kollegs an

der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit 1. Jänner 1996 und

im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder

2.

als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:

a)

„Kindergartenpraxis“,

b)

„Hortpraxis“,

c)

„Hort- und Heimpraxis“,

d)

„Spezielle Heimpraxis“,

e)

„Bildnerische Erziehung“,

f)

„Werkerziehung“,

g)

„Leibeserziehung“ und

h)

in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.

(3) In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:

1.

„Instrumentalunterricht (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und

2.

„Rhytmisch-musikalische Erziehung“.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(5) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Jahresprüfung/Semesterprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder

2.

als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:

a)

„Kindergartenpraxis“,

b)

„Hortpraxis“,

c)

„Hort- und Heimpraxis“,

d)

„Spezielle Hort- und Heimpraxis“,

e)

„Bildnerische Erziehung“,

f)

„Werkerziehung“,

g)

„Leibeserziehung“ und

h)

in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.

(2) Die Jahresprüfung/Semesterprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.

(3) In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung/Semesterprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:

1.

„Instrumentalunterricht (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und

2.

„Rhytmisch-musikalische Erziehung“.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(5) Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Wahl von Prüfungsgebieten

§ 7. Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem

8.

Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion“ und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

3.

ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND

BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE DER BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung sind so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich, fachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

3.

ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND

DIPLOMPRÜFUNG SOWIE DER DIPLOMPRÜFUNG

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. Die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung sind so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich, fachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch

§ 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. durch § 34 Abs. 1

bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige bestimmt.

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Termin der Vorprüfung

§ 10. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe, zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters und zum zweiten Nebentermin in der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres durchzuführen.

2.

Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Aufgabenstellung der Vorprüfung

§ 11. (1) Die Aufgabenstellung der Vorprüfung ist vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.

(2) § 15 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 sowie mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:

1.

für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

b)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,

c)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und

d)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

2.

für die Nacherzählung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ zwei Aufgabenstellungen (Texte),

3.

für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

4.

für die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

5.

für eine allfällige schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit zwei verschiedenen Themen oder, sofern es sich um eine schriftliche Klausurarbeit im Rahmen der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Mathematik“ handelt, vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

6.

für eine allfällige praktische Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) in den Pflichtgegenständen „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“, „Hort- und Heimpraxis“ und „Spezielle Heimpraxis“ sowie in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten und

7.

für alle übrigen allfälligen praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder Gerätturnen).

(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 41 Abs. 3 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Heil- und Sonderpädagogik“ hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(5) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ im Rahmen dessen Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(6) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“ hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(7) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in den Prüfungsgebieten „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Den Aufgabenstellungen im Prüfungsgebiet „Mathematik“ sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Ferner sind die Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung während der Klausurprüfung zulässig sein soll, zu nennen.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 sowie mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:

1.

für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

b)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,

c)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und

d)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“

jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

2.

für die Nacherzählung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ zwei Aufgabenstellungen (Texte),

3.

für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

4.

für die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

5.

für eine allfällige schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit zwei verschiedenen Themen oder, sofern es sich um eine schriftliche Klausurarbeit im Rahmen der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Mathematik“ handelt, vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

6.

für eine allfällige praktische Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) in den Pflichtgegenständen „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“, „Hort- und Heimpraxis“ und „Spezielle Heimpraxis“ sowie in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten und

7.

für alle übrigen allfälligen praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder Gerätturnen).

(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 41 Abs. 3 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Heil- und Sonderpädagogik“ hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(5) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ im Rahmen dessen Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(6) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sondererzieher „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“ hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(7) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in den Prüfungsgebieten „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Den Aufgabenstellungen im Prüfungsgebiet „Mathematik“ sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Ferner sind die Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung während der Klausurprüfung zulässig sein soll, zu nennen.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 sowie mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:

1.

für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)”,

b)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”,

c)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” und

d)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”

jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

2.

für die Nacherzählung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” zwei Aufgabenstellungen (Texte),

3.

für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

4.

für die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik” zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

5.

für eine allfällige schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit zwei verschiedenen Themen oder, sofern es sich um eine schriftliche Klausurarbeit im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung über den Pflichtgegenstand „Mathematik” handelt, vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

6.

für eine allfällige praktische Klausurarbeit im Rahmen einer Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 6) in den Pflichtgegenständen „Kindergartenpraxis”, „Hortpraxis”, „Hort- und Heimpraxis” und „Spezielle Hort- und Heimpraxis” sowie in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten und

7.

für alle übrigen allfälligen praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 6) eine Aufgabenstellung mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder Gerätturnen).

(2) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundlagen der Sonderpädagogik” hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie” und „Soziologie” im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundfragen der Sonderdidaktik” hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 41 Abs. 3 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Heil- und Sonderpädagogik” hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(5) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Spezielle Didaktik” hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/1997)

(7) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in den Prüfungsgebieten „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)”, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Den Aufgabenstellungen im Prüfungsgebiet „Mathematik” sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Ferner sind die Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung während der Klausurprüfung zulässig sein soll, zu nennen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 finden an Schulen für Berufstätige mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer zu bestimmen sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 sowie mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:

1.

für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten

a)

„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)”,

b)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”,

c)

„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” und

d)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”

jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

2.

für die Nacherzählung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” zwei Aufgabenstellungen (Texte),

3.

für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

4.

für die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik” zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen,

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)

(2) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundlagen der Sonderpädagogik” hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie” und „Soziologie” im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundfragen der Sonderdidaktik” hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 41 Abs. 3 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Heil- und Sonderpädagogik” hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(5) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Spezielle Didaktik” hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit zwei verschiedenen Themen zu erstellen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/1997)

(7) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in den Prüfungsgebieten „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)”, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Den Aufgabenstellungen im Prüfungsgebiet „Mathematik” sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Ferner sind die Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung während der Klausurprüfung zulässig sein soll, zu nennen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 finden an Schulen für Berufstätige mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer zu bestimmen sind.

§ 13. (1) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.

(2) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b) sind so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit aufgrund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen.

(3) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. c) sind so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit gefordert wird. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Probleme der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit, zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen.

(4) Eines der Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. d) kann eine Textinterpretation sein. An der Bildungsanstalt für Erzieher kann eines der Themen so gestellt werden, daß der Prüfungskandidat eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen hat. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ hat zu umfassen:

1.

eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen oder mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes (§ 12 Abs. 1 Z 2) und

2.

einen Aufsatz (§ 12 Abs. 1 Z 3) nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.

Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift von einem im Unterricht behandelten Schriftsteller oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Die Themen des freien Aufsatzes sollen Stoffgebiete betreffen, die sowohl in ihren inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegen, wobei an der Bildungsanstalt für Erzieher eines der Themen so gestellt werden kann, daß der Prüfungskandidat berufsbezogenes Können einzubringen hat. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Es soll die angemessene Beherrschung der Fremdsprache durch den Prüfungskandidaten nachgewiesen werden.

(6) Eines der Beispiele der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (§ 12 Abs. 1 Z 4) hat berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfanges ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen.

(7) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 2) hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(8) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ (§ 12 Abs. 3) hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten und in der Frühförderung didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(9) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 4) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und heilpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kinder und Jugendliche beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(10) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ (§ 12 Abs. 5) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse, der Förderungsmöglichkeiten und -grenzen behinderter Kinder und Jugendlicher sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit in Sonderhorten, in Sonderheimen und entsprechenden Einrichtungen didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(11) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“ (§ 12 Abs. 6) soll in dem vom Prüfungskandidaten gemäß § 42 Abs. 1 gewählten Pflichtgegenstand nachgewiesen werden, daß dieser über wesentliche humanwissenschaftliche Kenntnisse der Behindertenpädagogik verfügt und es versteht, diese durch entsprechende erzieherisch und heilpädagogisch notwendige Maßnahmen in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen sinnvoll anzuwenden.

(12) Die Aufgabenstellungen der praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 12 Abs. 1 Z 6) haben in einer vom Prüfungskandidaten selbständig zu planenden Arbeit oder Unternehmung auf Grund einer schriftlich vorzulegenden Vorbereitung mit einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe, einer Heimgruppe, im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder oder im Lehrgang für Sondererzieher mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher zu bestehen.

§ 13. (1) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.

(2) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b) sind so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit aufgrund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen.

(3) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. c) sind so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit gefordert wird. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Probleme der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit, zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen.

(4) Eines der Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. d) kann eine Textinterpretation sein. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann eines der Themen so gestellt werden, daß der Prüfungskandidat eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen hat. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ hat zu umfassen:

1.

eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen oder mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes (§ 12 Abs. 1 Z 2) und

2.

einen Aufsatz (§ 12 Abs. 1 Z 3) nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.

Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift von einem im Unterricht behandelten Schriftsteller oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Die Themen des freien Aufsatzes sollen Stoffgebiete betreffen, die sowohl in ihren inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegen, wobei an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik eines der Themen so gestellt werden kann, daß der Prüfungskandidat berufsbezogenes Können einzubringen hat. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Es soll die angemessene Beherrschung der Fremdsprache durch den Prüfungskandidaten nachgewiesen werden.

(6) Eines der Beispiele der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (§ 12 Abs. 1 Z 4) hat berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfanges ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen.

(7) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 2) hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(8) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ (§ 12 Abs. 3) hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten und in der Frühförderung didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(9) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 4) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und heilpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kinder und Jugendliche beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(10) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ (§ 12 Abs. 5) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse, der Förderungsmöglichkeiten und -grenzen behinderter Kinder und Jugendlicher sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit in Sonderhorten, in Sonderheimen und entsprechenden Einrichtungen didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(11) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“ (§ 12 Abs. 6) soll in dem vom Prüfungskandidaten gemäß § 42 Abs. 1 gewählten Pflichtgegenstand nachgewiesen werden, daß dieser über wesentliche humanwissenschaftliche Kenntnisse der Behindertenpädagogik verfügt und es versteht, diese durch entsprechende erzieherisch und heilpädagogisch notwendige Maßnahmen in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen sinnvoll anzuwenden.

(12) Die Aufgabenstellungen der praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung (§ 12 Abs. 1 Z 6) haben in einer vom Prüfungskandidaten selbständig zu planenden Arbeit oder Unternehmung auf Grund einer schriftlich vorzulegenden Vorbereitung mit einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe, einer Heimgruppe, im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder oder im Lehrgang für Sondererzieher mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher zu bestehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

§ 13. (1) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.

(2) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b) sind so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit aufgrund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen.

(3) Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. c) sind so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit gefordert wird. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Probleme der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit, zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen.

(4) Eines der Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. d) kann eine Textinterpretation sein. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann eines der Themen so gestellt werden, daß der Prüfungskandidat eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen hat. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ hat zu umfassen:

1.

eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen oder mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes (§ 12 Abs. 1 Z 2) und

2.

einen Aufsatz (§ 12 Abs. 1 Z 3) nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.

Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift von einem im Unterricht behandelten Schriftsteller oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Die Themen des freien Aufsatzes sollen Stoffgebiete betreffen, die sowohl in ihren inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegen, wobei an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik eines der Themen so gestellt werden kann, daß der Prüfungskandidat berufsbezogenes Können einzubringen hat. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Es soll die angemessene Beherrschung der Fremdsprache durch den Prüfungskandidaten nachgewiesen werden.

(6) Eines der Beispiele der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (§ 12 Abs. 1 Z 4) hat berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfanges ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen.

(7) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 2) hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(8) Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ (§ 12 Abs. 3) hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten und in der Frühförderung didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(9) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ (§ 12 Abs. 4) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und heilpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kinder und Jugendliche beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

(10) Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ (§ 12 Abs. 5) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse, der Förderungsmöglichkeiten und -grenzen behinderter Kinder und Jugendlicher sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit in Sonderhorten, in Sonderheimen und entsprechenden Einrichtungen didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/1997)

(12) Die Aufgabenstellungen der praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 12 Abs. 1 Z 6) haben in einer vom Prüfungskandidaten selbständig zu planenden Arbeit oder Unternehmung auf Grund einer schriftlich vorzulegenden Vorbereitung mit einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe, einer Heimgruppe, im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder oder im Lehrgang für Sondererzieher mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher zu bestehen.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen

der Hauptprüfung

§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“ dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 bis 6 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfung (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen

der Hauptprüfung

§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“ dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 bis 6 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfung (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen

der Hauptprüfung

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