Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-07
Letzte Aktualisierung 2000-04-01
Status Aufgehoben · 1993-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
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2.

an die Stelle der Wendungen „Reife- und Diplomprüfung oder der/die Diplomprüfung“ jeweils das Wort „Vorprüfung“ tritt.

Wiederholung der Hauptprüfung

§ 27. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach erfolgtem Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

Wiederholung der Hauptprüfung

§ 27. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5a) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete und eine weitere Frage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach erfolgtem Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

Wiederholung der Hauptprüfung

§ 27. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.

(5a) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete und eine weitere Frage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung nicht zu

berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach erfolgtem Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

§ 27a. Anstelle des § 27 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 bis 9 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

6.

ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFE- UND BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE

DIE BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 28. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftliche Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer allfälligen Vorprüfung, einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

6.

ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG SOWIE

DIE DIPLOMPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 28. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftliche Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer allfälligen Vorprüfung, einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Sonderbestimmung für die Durchführung der Reife- undBefähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung bei schwerer

körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten

§ 29. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine schriftliche Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Vorprüfung oder eine mündliche Teilprüfung der Hauptprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.

Sonderbestimmung für die Durchführung der Reife- undDiplomprüfung sowie der Diplomprüfung bei schwerer

körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten

§ 29. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine schriftliche Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Vorprüfung oder eine mündliche Teilprüfung der Hauptprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.

(4) Anstelle der Abs. 1 bis 3 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

7.

ABSCHNITT

ZEUGNISSE

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis sowie

Befähigungsprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 30. (1) Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.

(2) Das Reife- und Befähigungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Befähigungsprüfung antritt oder die Reife- und Befähigungsprüfung nicht erfolgreich abschließt.

(3) Abs. 2 findet auf das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Befähigungsprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.

(4) Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(5) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Abs. 2 und 3 mit dem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis bzw. mit dem Befähigungsprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(6) Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß §§ 26 und 27 ist das gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

(7) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

7.

ABSCHNITT

ZEUGNISSE

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis sowie

Befähigungsprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 30. (1) Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.

(2) Das Reife- und Befähigungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Befähigungsprüfung antritt oder die Reife- und Befähigungsprüfung nicht erfolgreich abschließt.

(3) Abs. 2 findet auf das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder das Befähigungsprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Befähigungsprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.

(4) Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(5) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Abs. 2 und 3 mit dem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis bzw. mit dem Befähigungsprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(6) Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß §§ 26 und 27 ist das gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

(7) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

7.

ABSCHNITT

ZEUGNISSE

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis sowie

Befähigungsprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 30. (1) Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.

(2) Das Reife- und Befähigungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Befähigungsprüfung antritt oder die Reife- und Befähigungsprüfung nicht erfolgreich abschließt.

(2a) Bei Prüfungsgebieten, im Rahmen derer eine fächerübergreifende Schwerpunktprüfung abgelegt wurde, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(3) Abs. 2 findet auf das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder das Befähigungsprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Befähigungsprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.

(4) Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(5) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Abs. 2 und 3 mit dem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis bzw. mit dem Befähigungsprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(6) Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß §§ 26 und 27 ist das gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

(7) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

7.

ABSCHNITT

ZEUGNISSE

Reife- und Diplomprüfungszeugnis sowie

Diplomprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 30. (1) Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.

(2) Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Diplomprüfung antritt oder die Reife- und Diplomprüfung nicht erfolgreich abschließt.

(2a) Bei Prüfungsgebieten, im Rahmen derer eine fächerübergreifende Schwerpunktprüfung abgelegt wurde, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(3) Abs. 2 findet auf das Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder das Diplomprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Diplomprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.

(4) Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(5) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung/Semesterprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Abs. 2 und 3 mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. mit dem Diplomprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(6) Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß §§ 26 und 27 ist das gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

(7) Sofern nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder Diplomprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

(8) Anstelle der Abs. 1 bis 7 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

8.

ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1.

Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten an der Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 31. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

8.

ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt fürKindergartenpädagogik

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32. Die Vorprüfung umfaßt eine mündliche Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

1.

„Geographie und Wirtschaftskunde“,

2.

„Mathematik“,

3.

„Physik“,

4.

„Chemie“ oder

5.

„Biologie und Umweltkunde“.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,

2.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

c)

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,

d)

„Geschichte und Sozialkunde“,

e)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)“,

f)

„Bildnerische Erziehung“,

g)

„Werkerziehung“,

h)

„Slowenisch“,

i)

„Kroatisch“ oder

j)

„Ungarisch“.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

c)

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,

d)

„Geschichte und Sozialkunde“,

e)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)“,

f)

„Bildnerische Erziehung“,

g)

„Werkerziehung“,

h)

„Slowenisch“,

i)

„Kroatisch“,

j)

„Ungarisch“ oder

k)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

c)

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,

d)

„Geschichte und Sozialkunde“,

e)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)“,

f)

„Bildnerische Erziehung“,

g)

„Werkerziehung“,

h)

„Slowenisch“,

i)

„Kroatisch“,

j)

„Ungarisch“ oder

k)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

2.

Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte an derBildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 35. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

2.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an derBildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 35. Die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung

(Prüfungsgebiete)

§ 36. (1) Die §§ 32 bis 34 finden Anwendung.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zu den in § 34 genannten mündlichen Teilprüfungen noch

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfunsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Lernhilfe Deutsch“,

b)

„Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder

c)

„Lernhilfe Mathematik“.

(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 2 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.

2a. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung für Kindergärten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Kolleg

für Kindergartenpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

§ 36a. Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Kindergärten, Kolleg für Kindergartenpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

2a. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik,

Kolleg für Kindergartenpädagogik

Form der Diplomprüfung

§ 36a. Die Diplomprüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 36b. Die Klausurprüfung umfaßt eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 36c. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36b für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36b für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion”,

b)

„Heil- und Sonderpädagogik”,

c)

„Kinder- und Jugendliteratur”,

d)

„Rechtskunde und Politische Bildung”,

e)

„Gesundheitslehre”,

f)

„Slowenisch”,

g)

„Kroatisch”,

h)

„Ungarisch” oder

i)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik”,

b)

„Rhythmisch-musikalische Erziehung”,

c)

„Bildnerische Erziehung”,

d)

„Werkerziehung” oder

e)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 2 lit. i gewählt wurde.

(2) Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 1 Z 1 und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung” und „Instrumentalunterricht”.

3.

Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für

Erzieher

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 37. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

3.

Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 37. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

3.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt fürSozialpädagogik

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 37. Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 38. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

2.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und

3.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder „Mathematik“.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

c)

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,

d)

„Geschichte und Sozialkunde“,

e)

„Geographie und Wirtschaftskunde“ oder

f)

„Mathematik“ und

4.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Physik“,

b)

„Biologie und Umweltkunde“,

c)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“,

d)

„Bildnerische Erziehung“,

e)

„Werkerziehung“ oder

f)

„Leibesübung“.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

c)

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,

d)

„Geschichte und Sozialkunde“,

e)

„Geographie und Wirtschaftskunde“,

f)

„Mathematik“ oder

g)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden und

4.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Physik“,

b)

„Biologie und Umweltkunde“,

c)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“,

d)

„Bildnerische Erziehung“,

e)

„Werkerziehung“,

f)

„Leibesübung“ oder

g)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 3 lit. g gewählt wurde.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,

c)

„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,

d)

„Geschichte und Sozialkunde“,

e)

„Geographie und Wirtschaftskunde“,

f)

„Mathematik“ oder

g)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden und

4.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Physik“,

b)

„Biologie und Umweltkunde“,

c)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“,

d)

„Bildnerische Erziehung“,

e)

„Werkerziehung“,

f)

„Leibesübung“ oder

g)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 3 lit. g gewählt wurde.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

4.

Unterabschnitt

Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Form der Befähigungsprüfung

§ 40. Die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

4.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Form der Diplomprüfung

§ 40. Die Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ und

2.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Pädagogik“, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Psychologie“,

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ und

4.

je nach dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis eine mündliche Teilprüfung in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kindes“,

b)

„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“,

c)

„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“,

d)

„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“,

e)

„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ oder

f)

„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis f umfassen jeweils den entsprechenden unter Z 1 bis 6 genannten Pflichtgegenstand, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind:

1.

„Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“,

2.

„Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“,

3.

„Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“,

4.

„Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“,

5.

„Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ und

6.

„Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“.

5.

Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für

Erzieher, Kolleg für Erzieher

Form der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 43. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Erzieher, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

5.

Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik, Kolleg für Sozialpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

§ 43. Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Sozialpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

5.

Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Kolleg

für Sozialpädagogik

Form der Diplomprüfung

§ 43. Die Diplomprüfung am Kolleg für Sozialpädagogik besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44. Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ und

2.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44. Die Klausurprüfung umfaßt eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Heil- und Sonderpädagogik“,

c)

„Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur)“,

d)

„Rechtskunde“ oder

e)

„Gesundheitslehre“,

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Lernhilfe Deutsch“,

b)

„Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder

c)

„Lernhilfe Mathematik“ und

4.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre)“,

b)

„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,

c)

„Bildnerische Erziehung“,

d)

„Werkerziehung“ oder

e)

„Leibeserziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfaßt den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c den Pflichtgegenstand „Mathematik“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Heil- und Sonderpädagogik“,

c)

„Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur)“,

d)

„Rechtskunde und Politische Bildung“ oder

e)

„Gesundheitslehre“,

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Lernhilfe Deutsch“,

b)

„Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder

c)

„Lernhilfe Mathematik“ und

4.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre)“,

b)

„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,

c)

„Bildnerische Erziehung“,

d)

„Werkerziehung“ oder

e)

„Leibeserziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfaßt den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c den Pflichtgegenstand „Mathematik“.

(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion“,

b)

„Heil- und Sonderpädagogik“,

c)

„Kinder- und Jugendliteratur“,

d)

„Rechtskunde und Politische Bildung“,

e)

„Gesundheitslehre“,

f)

„Lernhilfe“ oder

g)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,

b)

„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,

c)

„Bildnerische Erziehung“,

d)

„Werkerziehung“,

e)

„Leibeserziehung“ oder

f)

Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 2 lit. g gewählt wurde.

(1a) Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 1 Z 1 und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ oder den Pflichtgegenstand „Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

6.

Unterabschnitt

Befähigungsprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für

Erzieher

Form der Befähigungsprüfung

§ 46. Die Befähigungsprüfung für Sondererzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

6.

Unterabschnitt

Befähigungsprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik

Form der Befähigungsprüfung

§ 46. Die Befähigungsprüfung für Sondererzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

6.

Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt fürSozialpädagogik

Form der Diplomprüfung

§ 46. Die Diplomprüfung für Sondererzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 47. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“,

2.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ und

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“, wobei sachzusammenhängende Inhalte des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ mit zu erfassen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

1.

„Aspekte der Entwicklungspsychologie“,

2.

„Aspekte der sozialpädagogischen Soziologie“ oder

3.

„Aspekte der Tiefenpsychologie“.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 47. Die Klausurprüfung umfaßt eine schrifliche (Anm.: richtig: schriftliche) Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ oder „Spezielle Didaktik“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Probleme der Heil- und Sonderpädagogik“,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Fragen der Berufskunde“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Funktionell-therapeutische Übungen“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

1.

„Grundprobleme der Behindertenpädagogik“ unter Einbeziehung sachzusammenhängender Probleme des Pflichtgegenstandes „Mehrfachbehinderungen“ oder

2.

„Biologisch-medizinische Grundlagen der Behinderung“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

1.

„Kognitives Training“,

2.

„Bewegungstherapie“,

3.

„Beschäftigungstherapie“,

4.

„Musiktherapie“,

5.

„Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder

6.

„Logopädie“.

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 48. Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Prüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Aspekte der Entwicklungspsychologie“,

b)

„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder

c)

„Aspekte der Sozialpädagogik“.

9.

ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT

§ 49. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

9.

ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT

§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 558/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 dritter Satz, die Überschriften des

3.

und des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 43 samt

Überschrift, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes sowie § 51 Abs. 1 bis 3 treten mit 1. September 1993 in Kraft,

2.

§ 12 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Z 3 sowie § 39 Abs. 1 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

3.

§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1, 2a und 5, § 21 Abs. 2a, 3 und 5, § 25 Abs. 2a, § 27 Abs. 5a, § 30 Abs. 2a, Unterabschnitt 2a, § 44 sowie § 45 Abs. 1, 1a, 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft,

4.

§ 34 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft,

5.

§ 6 Abs. 3 Z 1 tritt hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik mit 1. September 1993, hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit 1. Jänner 1996 und im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

9.

ABSCHNITT

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT

§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 558/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Überschrift der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 dritter Satz, die Überschriften des

3.

und des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 43 samt

Überschrift, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes sowie § 51 Abs. 1 bis 3 treten mit 1. September 1993 in Kraft,

2.

§ 12 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Z 3 sowie § 39 Abs. 1 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

3.

§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1, 2a und 5, § 21 Abs. 2a, 3 und 5, § 25 Abs. 2a, § 27 Abs. 5a, § 30 Abs. 2a, Unterabschnitt 2a, § 44 sowie § 45 Abs. 1, 1a, 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft,

4.

§ 34 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft,

5.

§ 6 Abs. 3 Z 1 tritt hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik mit 1. September 1993, hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit 1. Jänner 1996 und im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 126/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft:

Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Abs. 2 bis 5, 7 und 9, der Entfall des § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 10 und 12, der Entfall des § 13 Abs. 11, § 14 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4 bis 7, § 18a, § 19 Z 1 lit. g und h, der Entfall des § 19 Z 1 lit. i, § 19 Z 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 9, § 21a, die Überschrift des 4. Abschnittes, § 22 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, 3 und 6, § 25a, § 26 Z 2, § 27 Abs. 1 bis 3, 5, 6 und 7, § 27a, die Überschrift des 6. Abschnittes und des § 29, § 29 Abs. 4, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 bis 3, 5, 7 und 8, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 31 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 35, § 35, die Überschrift des 2a. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 36a samt Überschrift, die Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 40, § 40, die Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 43 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 46, § 46, § 47 sowie § 48.

§ 50. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 139/1988,

2.

die Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 140/1988,

3.

die Verordnung über die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, BGBl. Nr. 423/1986 und

4.

die Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher, BGBl. Nr. 438/1989.

Übergangsrecht

§ 51. Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in § 50 genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

Übergangsrecht

§ 51. (1) Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in § 50 genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(2) Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) lautet § 45 Abs. 1 Z 2 lit. d:

„d) „Rechtskunde und Politische Bildung“ oder“

(3) Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) wird dem § 45 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.“

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