Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 1998-02-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1.

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,

2.

Handelsschulen,

3.

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und

4.

Sonderformen der in Z 1 bis 3 genannten Schulen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

berufsbildende mittlere Schulen für Berufstätige und

2.

andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

Form der Abschlußprüfung

§ 2. Die Abschlußprüfung an den im § 1 genannten Schulen besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1.

zwei Klausurarbeiten und zwei mündlichen Teilprüfungen,

2.

vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen oder

3.

fünf Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung oder eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Abschlußprüfung oder Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Form und Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung oder eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Abschlußprüfung oder Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Form und Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung, eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anmeldung zur Abschlußprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem

8.

Abschnitt,

2.

die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,

3.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).

Anmeldung zur Abschlußprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem

8.

Abschnitt,

2.

die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,

2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,

3.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).

2.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.

2.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2.

als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Atelier und Werkstätte“, „Bautechnisches Praktikum“, „Bautechnisches Zeichnen“, „Entwurf“, „Entwurf und angewandte Elektronische Datenverarbeitung“, „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fachzeichnen“, „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre“, „Konstruktionsübungen“, „Leibesübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“ sowie „Werkstätte “.

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2.

als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Atelier und Werkstätte“, „Bautechnisches Praktikum“, „Bautechnisches Zeichnen“, „Entwurf“, „Entwurf und angewandte Elektronische Datenverarbeitung“, „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fachzeichnen“, „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre“, „Konstruktionsübungen“, „Leibesübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“, „Textverarbeitung“, „Küchenführung und -organisation“, „Restaurant“, „Küchenführung und Servierkunde“ sowie „Werkstätte“.

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2.

als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Atelier und Werkstätte“, „Bautechnisches Praktikum“, „Bautechnisches Zeichnen“, „Entwurf“, „Entwurf und angewandte Elektronische Datenverarbeitung“, „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fachzeichnen“, „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre“, „Konstruktionsübungen“, „Leibesübungen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“, „Küchenführung und -organisation“, „Restaurant“, „Küchenführung und Servierkunde“, „Projektwerkstätte“ sowie „Werkstätte“.

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Wahl von Prüfungsgebieten

§ 7. (1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß der Anlage (Wahlgebiete) ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe, in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion“ und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß der Anlage (Zuteilungsgebiete).

3.

Abschnitt

DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. (1) Die Abschlußprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

(2) Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

Prüfungskommission

§ 9. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(2) Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet wurde, hat der Schulleiter einen dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.

Prüfungskommission

§ 9. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

2.

Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt“ können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar

1.

für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,

2.

für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine Aufgabenstellung,

3.

in den Prüfungsgebieten „Speisenkunde und Kochen“ sowie „Servierkunde und Servieren„: für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,

4.

im Prüfungsgebiet „Deutsch“: zwei Gruppen zu je drei Aufgabenstellungen,

5.

in den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“: zwei Gruppen zu je zwei Aufgabenstellungen und

6.

für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung,

7.

in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(6) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. In den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“ sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen.

(7) Im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ sowie bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch“ hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

2.

Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt“ können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar

1.

für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,

2.

für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine Aufgabenstellung,

3.

in den Prüfungsgebieten „Speisenkunde und Kochen“ sowie „Servierkunde und Servieren„: für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,

4.

im Prüfungsgebiet „Deutsch“: zwei Gruppen zu je drei Aufgabenstellungen,

5.

in den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“: zwei Gruppen zu je zwei Aufgabenstellungen,

6.

für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung und

7.

in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(6) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. In den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“ sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen.

(7) Im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ sowie bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch“ hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

2.

Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt“ können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten. Die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ kann auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und der praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar

1.

für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,

2.

für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt“: eine Aufgabenstellung,

3.

in den Prüfungsgebieten „Übungsfirma“, „Küche“ und „Service“: für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,

4.

im Prüfungsgebiet „Deutsch“: zwei Gruppen zu je drei Aufgabenstellungen,

5.

in den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“: zwei Gruppen zu je zwei Aufgabenstellungen,

6.

für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung und

7.

in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(5a) Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.

(6) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. In den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“ sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen.

(7) Im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ sowie bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch“ hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

2.

Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt“ können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten. An den im

1.

Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und der praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie folgt zu übergeben:

1.

für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt“ an den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten Fachschulen: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,

2.

in den Prüfungsgebieten „Übungsfirma“, „Küche“ und „Service“: für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,

3.

in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(5a) Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.

(6) Bei schriftlichen Klausurarbeiten sowie im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)

Festsetzung der Aufgabenstellungen für dieKlausurarbeiten

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, bei Zentrallehranstalten mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“ dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgebietes, im Falle der Gliederung der Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Projekt“ in Arbeitsabschnitte auch des jeweiligen Arbeitsabschnittes, versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgabenstellungen sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat die gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgelegten Aufgabenstellungen bzw. eine der gemäß § 10 Abs. 3 Z 4, 5 und 7 vorgelegten Gruppen von Aufgabenstellungen oder Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgelegten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für dieKlausurarbeiten

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, bei Zentrallehranstalten mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgebietes, im Falle der Gliederung der Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Projekt“ in Arbeitsabschnitte auch des jeweiligen Arbeitsabschnittes, versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgabenstellungen sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat die gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgelegten Aufgabenstellungen bzw. eine der gemäß § 10 Abs. 3 Z 4, 5 und 7 vorgelegten Gruppen von Aufgabenstellungen oder Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgelegten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und

1.

geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln oder

2.

bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Teilaufgaben haben von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, auszugehen.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(3) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(2) Die Teilprüfungen haben entweder

1.

von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2.

wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt

auszugehen.

(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes oder des Themenschwerpunktes einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes hat auf Vorschlag des Schülers durch den Prüfer spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 9) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(2) Die Teilprüfungen haben entweder

1.

von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2.

wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit

auszugehen.

(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der Projektarbeit einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, nach Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer (die Prüfer) zu erfolgen.

(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 9) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgaben aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgaben ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.

3.

Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)

Durchführung der Klausurprüfung

§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr, schriftliche Klausurarbeiten nicht nach 9.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. In den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Werkstätte“ ist jedoch die Klausurarbeit nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.

(5) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 14 Abs. 6).

(6) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind - ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin - neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(7) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 14 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.

3.

Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)

Durchführung der Klausurprüfung

§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. In den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Werkstätte“ ist jedoch die Klausurarbeit nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.

(5) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 14 Abs. 6).

(6) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind - ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin - neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(7) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 14 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.

3.

Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)

Durchführung der Klausurprüfung

§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. In den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Werkstätte“ ist jedoch die Klausurarbeit nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.

(5) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 14 Abs. 6).

(6) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind - ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin - neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(7) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 14 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

§ 14. (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ jedoch vier Wochen vor der Klausurarbeit, hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen zu öffnen und, sofern nicht für alle Prüfungskandidaten dieselbe Aufgabenstellung vorgesehen ist, die Aufgabenstellungen den Prüfungskandidaten zuzuteilen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“ hat der Prüfungskandidat eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen.

(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten der Klasse zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Projekt“ die Verwendung von Unterrichtsmitschriften, bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.

(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(8) Vor Ablieferung seiner Klausurarbeit darf der Prüfungskandidat den Klausurbereich nicht und den Prüfungsraum nur dann verlassen, wenn kein anderer Prüfungskandidat den Prüfungsraum verlassen hat. Er darf keine Arbeiten oder Teile davon aus dem Prüfungsraum entfernen.

(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

§ 14. (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ jedoch vier Wochen vor der Klausurarbeit, hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen zu öffnen und, sofern nicht für alle Prüfungskandidaten dieselbe Aufgabenstellung vorgesehen ist, die Aufgabenstellungen den Prüfungskandidaten zuzuteilen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Schnittkonstruktion“ und „Werkstätte“ hat der Prüfungskandidat eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen.

(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

(3a) Bei der schriftlichen und praktischen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ kann die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.

(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten der Klasse zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung in den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Übungsfirma“ die Verwendung von Unterrichtsmitschriften, bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.

(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(8) Vor Ablieferung seiner Klausurarbeit darf der Prüfungskandidat den Klausurbereich nicht und den Prüfungsraum nur dann verlassen, wenn kein anderer Prüfungskandidat den Prüfungsraum verlassen hat. Er darf keine Arbeiten oder Teile davon aus dem Prüfungsraum entfernen.

(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.

(10) Bei Klausurarbeiten gemäß Abs. 3a gelten die Abs. 8 und 9 sinngemäß; die Arbeiten sind von allen Schülern der Gruppe gemeinsam abzugeben.

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

§ 14. (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ sowie im Prüfungsgebiet „Projekt“ an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik jedoch vier Wochen vor Beginn der Klausurarbeit, hat der aufsichtführende Lehrer die Aufgabenstellungen den Prüfungskandidaten zuzuteilen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

(3a) Bei der schriftlichen und praktischen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ kann die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.

(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten der Klasse zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung in den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Übungsfirma“ die Verwendung von Unterrichtsmitschriften, bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.

(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)

(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.

(10) Bei Klausurarbeiten gemäß Abs. 3a gelten die Abs. 8 und 9 sinngemäß; die Arbeiten sind von allen Schülern der Gruppe gemeinsam abzugeben.

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 15. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

1.

im Prüfungsgebiet „Deutsch“: 3 Stunden,

2.

in den Prüfungsgebieten „Englisch“ und „Französisch“: je 2 Stunden,

3.

im Prüfungsgebiet „Projekt“: 22 Stunden,

4.

im Prüfungsgebiet „Werkstätte“: 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,

5.

im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:

a)

2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,

b)

bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,

6.

für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 15. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

1.

in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Rechnungswesen“: 3 Stunden,

2.

im Prüfungsgebiet „Küche“: 5 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

2a. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Hotelfachschule: 4 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

2b. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe: 3 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

3.

im Prüfungsgebiet „Projekt“: 22 Stunden,

4.

im Prüfungsgebiet „Werkstätte“: 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,

5.

im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:

a)

2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,

b)

bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,

6.

für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 15. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

1.

in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Rechnungswesen“: 3 Stunden,

2.

im Prüfungsgebiet „Küche“: 5 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

2a. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Hotelfachschule: 4 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

2b. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe: 3 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

3.

im Prüfungsgebiet „Projekt“:

a)

an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik:

35 Stunden,

b)

ansonsten 22 Stunden,

4.

im Prüfungsgebiet „Werkstätte“: 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,

5.

im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:

a)

2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,

b)

bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,

6.

für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens zwei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.

(3) Der Schulleiter hat jedem Prüfungskandidaten einen Prüfungstag (Prüfungshalbtag), an dem dieser alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen hat, sowie allfällige Zuteilungsgebiete zuzuweisen.

(4) Der Schulleiter hat die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgebiete spätestens zehn Tage und die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Prüfungstage (Prüfungshalbtage) sowie den Beginn der mündlichen Prüfungen an jedem Prüfungstag (Prüfungshalbtag) spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 17. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat eine der gemäß § 12 Abs. 2 vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

1.

in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten und

2.

in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten

nicht übersteigen. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(8) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(9) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(10) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Abschlußprüfungsprotokoll festzuhalten.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 17. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

1.

in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten und

2.

in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, sowie bei einer mündlichen Teilprüfung gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz 20 Minuten

nicht übersteigen. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(8) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(9) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(10) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Abschlußprüfungsprotokoll festzuhalten.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 17. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(6a) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest teilweise in der lebenden Fremdsprache unterrichtet wurde.

(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

1.

in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten und

2.

in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten

nicht übersteigen. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(8) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(9) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(10) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Abschlußprüfungsprotokoll festzuhalten.

4.

Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Abschlußprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

4.

Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Bei Gruppenarbeiten sind weiters Grundlage für die Leistungsbeurteilung die dargelegten Kenntnisse über Zusammenhänge des Gesamtprojektes, die Kooperationsfähigkeit des Schülers sowie die von ihm für die Gesamtarbeit beigesteuerten Teilleistungen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Abschlußprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

4.

Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Bei Gruppenarbeiten sind weiters Grundlage für die Leistungsbeurteilung die dargelegten Kenntnisse über Zusammenhänge des Gesamtprojektes, die Kooperationsfähigkeit des Schülers sowie die von ihm für die Gesamtarbeit beigesteuerten Teilleistungen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Abschlußprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

Beurteilung der Klausurprüfung

§ 19. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen.

Beurteilung der Klausurprüfung

§ 19. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen.

Beurteilung der Klausurprüfung

§ 19. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit im Sinne dieser Bestimmung.

Beurteilung der mündlichen Prüfung

und Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung

§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Abschlußprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.

(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Abschlußprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Beurteilung der mündlichen Prüfung

und Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung

§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Abschlußprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 17 Abs. 6a in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsgebiet außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.

(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Abschlußprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5.

Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 19 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

5.

Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in mehreren, nicht jedoch in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)

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