Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-29
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 1998-05-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 193
Änderungshistorie JSON API

§ 12. (1) Ein Antrag auf Anerkennung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an den Fachhochschulrat zu richten.

(2) Eine Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß

1.

den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;

2.

der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums (“work load”) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;

3.

der Unterricht durch einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper abgehalten wird;

4.

die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehrkörpers durchgeführt werden;

5.

der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und der den Studiengang durchführende Lehrkörper eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;

6.

eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;

7.

jene Studienberechtigungsprüfungen gemäß Studienberechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985) sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Hiebei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;

8.

eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist;

9.

eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;

10.

die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;

11.

eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden.

(3) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, dem Fachhochschulrat für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Anerkennung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Anerkennungszeitraumes aus dem Lehrkörper aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.

(4) Ein Antrag auf Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu enthalten:

1.

Name des Erhalters; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Vereinsregister beizubringen;

2.

Benennung des Leiters des Lehrkörpers, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet;

3.

Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305;

4.

Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerbern für den Fall angegeben ist, daß die Zahl der Studienwerber die Zahl der Studienplätze übersteigt.

Abkürzung

FHG

3.

ABSCHNITT

Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges

§ 12. (1) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an den Fachhochschulrat zu richten.

(2) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß

1.

den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;

2.

der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums (“work load”) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;

3.

der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;

4.

die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;

5.

der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;

6.

eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;

7.

jene Studienberechtigungsprüfungen gemäß Studienberechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985) sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Hiebei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;

8.

eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist;

9.

eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;

10.

die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;

11.

eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden.

(3) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, dem Fachhochschulrat für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Akkreditierungszeitraumes aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.

(4) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu enthalten:

1.

Name des Erhalters; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Vereinsregister beizubringen;

2.

Benennung des Leiters des Lehr- und Forschungspersonals, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet;

3.

Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305;

4.

Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerbern für den Fall angegeben ist, daß die Zahl der Studienwerber die Zahl der Studienplätze übersteigt.

Abkürzung

FHG

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

Abkürzung

FHG

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

Abkürzung

FHG

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(4) Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

Abkürzung

FHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 22 und 23

Anerkennung

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(4) Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

Abkürzung

FHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 22 und 23

Anerkennung

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Durch die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen kann eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden.

(2) Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(4) Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

Abkürzung

FHG

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung

§ 13. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.

(2) Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.

Abkürzung

FHG

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung

§ 13. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.

(2) Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.

(3) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

Abkürzung

FHG

Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung

§ 13. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.

(2) Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.

(2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu treffen sind:

1.

Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,

2.

Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,

3.

Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.

(3) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

(4) Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz “FH”, “(FH)” oder “Fachhochschul-...” zulässig.

Abkürzung

FHG

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 13. (1) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.

(2) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.

(4) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

(5) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit.

(6) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

(7) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

Abkürzung

FHG

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 13. (1) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.

(2) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.

(4) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

(5) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit.

(6) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

(7) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(8) Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 2)

Abkürzung

FHG

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 13. (1) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.

(2) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.

(4) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise spätestens zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

(5) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit.

(6) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind geschlossene Fragen, insbesondere Multiple Choice-Fragen, inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

(7) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(8) Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 2)

Abkürzung

FHG

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 13. (1) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.

(2) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.

(4) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise spätestens zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

(5) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit.

(6) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind geschlossene Fragen, insbesondere Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen,, inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

(7) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(8) Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 2)

Abkürzung

FHG

Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

§ 13a. Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

1.

Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.

2.

Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.

3.

Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Abkürzung

FHG

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

§ 14. (1) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

1.

mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

1.

bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;

2.

bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Abkürzung

FHG

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

§ 14. (1) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

1.

mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

1.

bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;

2.

bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Abkürzung

FHG

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

§ 14. (1) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

1.

mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

1.

bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;

2.

bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Abkürzung

FHG

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 14. (1) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

1.

mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen

1.

bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;

2.

bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Abkürzung

FHG

Unterbrechung des Studiums

§ 14. Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.

Abkürzung

FHG

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 14a. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung “Akademische ...” bzw. “Akademischer ...” mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Die Erhalter haben die Studienpläne gemäß Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrganges zur Weiterbildung dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht vorliegen.

(5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

Abkürzung

FHG

4.

ABSCHNITT

Bezeichnung „Fachhochschule“

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen werden.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, daß

1.

mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Studiengänge anerkannt sind;

2.

ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von

3.

eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Abkürzung

FHG

4.

ABSCHNITT

Bezeichnung „Fachhochschule”

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Bezeichnung „Fachhochschule” verliehen werden.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daß

1.

mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang anerkannt sind;

2.

ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von

3.

eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Abkürzung

FHG

4.

ABSCHNITT

Bezeichnung „Fachhochschule”

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daß

1.

mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

2.

ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von

3.

eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Abkürzung

FHG

4.

ABSCHNITT

Bezeichnung „Fachhochschule”

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daß

1.

mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;

2.

ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von

3.

eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Abkürzung

FHG

Mündliche Prüfungen

§ 15. (1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.

(2) Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden.

Abkürzung

FHG

Fachhochschulkollegium

§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Mindestens vier der mit der Entwicklung jedes Fachhochschul-Studienganges beauftragten Personen haben dem Fachhochschulkollegium für mindestens drei Jahre anzugehören. Die übrigen Vertreter des Lehrkörpers werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

1.

Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;

2.

Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;

3.

Antragstellung auf Änderungen betreffend anerkannte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

4.

Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;

5.

Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

6.

Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;

7.

Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

8.

Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;

9.

Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt

1.

die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

2.

die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;

3.

die Aberkennung von Prüfungen;

4.

die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehrkörpers zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

5.

die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;

6.

die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß der Lehrkörper an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

Abkürzung

FHG

Fachhochschulkollegium

§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehrkörpers werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

1.

Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;

2.

Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;

3.

Antragstellung auf Änderungen betreffend anerkannte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

4.

Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;

5.

Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

6.

Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;

7.

Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

8.

Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;

9.

Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt

1.

die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

2.

die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;

3.

die Aberkennung von Prüfungen;

4.

die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehrkörpers zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

5.

die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;

6.

die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß der Lehrkörper an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

Abkürzung

FHG

Fachhochschulkollegium

§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

1.

Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;

2.

Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;

3.

Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

4.

Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;

5.

Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

6.

Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;

7.

Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

8.

Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;

9.

Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt

1.

die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

2.

die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;

3.

die Aberkennung von Prüfungen;

4.

die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

5.

die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;

6.

die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

Abkürzung

FHG

Fachhochschulkollegium

§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

1.

Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;

2.

Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;

3.

Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

4.

Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;

5.

Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

6.

Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;

7.

Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

8.

Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;

9.

Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt

1.

die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

2.

die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;

3.

die Aberkennung von Prüfungen;

4.

sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

5.

die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;

6.

die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

Abkürzung

FHG

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul –Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

§ 16. (1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie

2.

deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans

zusammen.

(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit,

2.

einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie

3.

einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

zusammen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Abkürzung

FHG

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

§ 16. (1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie

2.

deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans

zusammen.

(2) Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Präsentation der Masterarbeit,

2.

einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie

3.

einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

zusammen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Abkürzung

FHG

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

§ 16. (1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie

2.

deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Curriculums

zusammen.

(2) Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Präsentation der Masterarbeit,

2.

einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Curriculums eingeht, sowie

3.

einem Prüfungsgespräch über sonstige curricular relevante Inhalte

zusammen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Abkürzung

FHG

5.

ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

§ 17. (1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

Abkürzung

FHG

5.

ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

§ 17. (1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.

(2) Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

Abkürzung

FHG

5.

ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

§ 17. (1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.

(2) Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

Abkürzung

FHG

5.

ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

§ 17. (1) Auf das Verfahren zur Akkreditierung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.

(2) Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

Abkürzung

FHG

Beurteilung von Leistungen

§ 17. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

(2) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließenden kommissionellen Prüfung sowie der den Fachhochschul-Diplom- und Fachhochschul-Masterstudiengang abschließenden kommissionellen Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:

Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;

Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;

Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.

(3) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen im Semester sind zulässig.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Abkürzung

FHG

Beurteilung von Leistungen

§ 17. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

(2) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:

Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;

Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;

Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.

(3) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen im Semester sind zulässig.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Abkürzung

FHG

Strafbestimmung

§ 18. Wer die Bezeichnungen Fachhochschul-Studiengang oder Fachhochschule unberechtigt führt oder die in § 5 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, falls die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Ausgaben betreffend Fachhochschul-Studiengänge zweckgebunden zu verwenden.

Abkürzung

FHG

Strafbestimmung

§ 18. Wer die Bezeichnungen Fachhochschul-Studiengang oder Fachhochschule unberechtigt führt oder die in § 5 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, falls die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Ausgaben betreffend Fachhochschul-Studiengänge zweckgebunden zu verwenden.

Abkürzung

FHG

Strafbestimmung

§ 18. Wer vorsätzlich

1.

die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2.

die Abkürzung “FH” oder

3.

die in § 5 genannten akademischen Grade

Abkürzung

FHG

Wiederholung von Prüfungen

§ 18. (1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung).

(3) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle Gesamtprüfungen in Fachhochschul-Master- oder Diplomstudiengängen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(4) Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung ist möglich. Eine Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen.

(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.

Abkürzung

FHG

Wiederholung von Prüfungen

§ 18. (1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine Erbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).

(3) Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(4) Studierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu. Die Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu geben. Die Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen jedenfalls, bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.

(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.

Abkürzung

FHG

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 und 5, 7 Abs. 2, 5 und 6, 8 Abs. 1 bis 3, 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.

Abkürzung

FHG

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Abkürzung

FHG

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten

§ 19. (1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

(2) Die Approbation der Diplom- oder Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung. Eine nicht approbierte Diplom- oder Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen.

(3) Die positiv beurteilte Master- oder Diplomarbeit ist durch Übergabe an die Bibliothek des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Master- oder Diplomarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Abkürzung

FHG

Bachelorarbeiten und Masterarbeiten

§ 19. (1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

(2) Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen.

(3) Die positiv beurteilte Masterarbeit ist durch Übergabe an die Bibliothek der Fachhochschule zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Master- oder Diplomarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Inkrafttreten

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2, 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.

Abkürzung

FHG

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 20. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Abkürzung

FHG

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