Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin (VetMed-StG 1993)
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. Die Studien der Veterinärmedizin sind im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, zu gestalten. Sie dienen folgenden Zielen:
der wissenschaftlichen Berufsausbildung zur Erlangung der Befähigung zu allgemeiner tierärztlicher Tätigkeit unter Betonung von berufsorientierten Schwerpunkten;
der Befähigung zum Erwerb beruflichen Spezialwissens;
der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
der Weiterentwicklung der Veterinärmedizin.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 2. (1) Absolventen des Diplomstudiums ist der akademische Grad „Diplom-Tierarzt“, lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae“, Absolventinnen ist der akademische Grad „Diplom-Tierärztin“, lateinische Bezeichnung „Magistra medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.“, zu verleihen.
(2) Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Veterinärmedizin“, lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae veterinariae“, Absolventinnen ist der akademische Grad „Doktorin der Veterinärmedizin“, lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Dr. med. vet.“, zu verleihen.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Diplomstudium
Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang
§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert die Inskription von zehn Semestern und die Absolvierung eines Praktikums.
(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(4) Im Studienplan sind im Rahmen der Prüfungsfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 270 Wochenstunden vorzusehen. Überdies ist ein Praktikum im Ausmaß von sechs Monaten zu absolvieren (§ 13).
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, Inhalte und Ziele der wissenschaftlichen Berufsausbildung begreifbar zu machen und die in der Veterinärmedizin wesentlichen Inhalte naturwissenschaftlicher Disziplinen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls auch das Wissen vom Bau und von den Funktionen des Körpers sowie von den Verhaltensweisen der Tiere zu berücksichtigen.
(2) Um die in Abs. 1 definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in den §§ 5 und 7 enthaltenen Fächer zu vermitteln.
(3) In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung der grundlegenden Kenntnisse dienen, und aus denen die Studierenden zu wählen haben.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen
§ 5. (1) Zur ersten Diplomprüfung sind folgende Vorprüfungen abzulegen:
Zoologie;
Haustierkunde;
Grundlagen der Medizinischen Physik;
Grundlagen der Medizinischen Biochemie.
(2) Die Vorprüfungen sind in schriftlicher Form abzulegen.
(3) Für die dritte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfern zu bilden.
(4) Die Zulassung zu sämtlichen Lehrveranstaltungen – mit Ausnahme der Vorlesungen – setzt die Absolvierung aller Vorprüfungen voraus.
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die Absolvierung aller Vorprüfungen und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung darf erst am Ende des vierten einrechenbaren Semesters erfolgen.
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Medizinische Physik;
Systematische Anatomie;
Medizinische Biochemie;
Histologie;
Topographische Anatomie;
Tierzucht und Genetik;
Physiologie;
Wahlfächer (§ 4 Abs. 3).
(2) Sofern die Prüfungsfächer eine Wandlung ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in der Studienordnung angeordnet werden, einzelnen Prüfungsfächern eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Durchführung der ersten Diplomprüfung
§ 8. (1) Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Sofern Fertigkeiten bereits in Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, nachgewiesen wurden, sind diese nicht mehr Gegenstand der Prüfung.
(2) Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fächern, danach aus den in § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Fächern und schließlich aus den in § 7 Abs. 1 Z 5 bis 7 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
(4) Für die dritte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 9. (1) Der zweite (klinische) Studienabschnitt dient der Einführung in die Krankheitslehre, in grundlegende tierärztliche Tätigkeiten sowie der Erwerbung des theoretischen und praktischen Wissens hiefür und hat die Aufgabe, die notwendigen besonderen theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung zur Berufsausübung zu vermitteln.
(2) Um die in Abs. 1 definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in § 11 enthaltenen Fächer zu vermitteln.
(3) Der Erlangung der praktischen Befähigung zur Berufsausübung dienen insbesondere die allgemeinen und speziellen propädeutischen Übungen und darauf aufbauend die klinischen Übungen.
(4) Die Zulassung zu sämtlichen Lehrveranstaltungen – mit Ausnahme der Vorlesungen – setzt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung voraus. § 20 Abs. 3 AHStG ist nicht anzuwenden.
(5) Die Zulassung zu den speziellen propädeutischen Übungen setzt die Absolvierung der Teilprüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8 und der allgemeinen propädeutischen Übungen voraus.
(6) In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse für die Berufsausübung dienen. Die Studierenden haben aus je einer Gruppe interdisziplinärer und berufsorientierter Fächer, die in der Studienordnung vorzusehen sind, jenen Anteil zu entnehmen, der in der Studienordnung festzulegen ist.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung darf erst am Ende des zehnten einrechenbaren Semesters erfolgen.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Botanik;
Ernährung;
Parasitologie;
Pharmakologie;
Bakteriologie;
Virologie;
Hygiene, Tierhaltung und Tierschutz;
Allgemeine Pathologie;
Bildgebende Diagnostik;
Chirurgie und Augenheilkunde;
Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie;
Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre für Kleintiere, Geflügel und Einhufer;
Interne Medizin und Klinische Seuchenlehre für Klauentiere;
Orthopädie;
Lebensmittelhygiene einschließlich Milch- und Fleischygiene;
Spezielle Pathologie;
Gerichtliche Veterinärmedizin;
Veterinärwesen;
Wahlfächer (§ 9 Abs. 6).
(2) Sofern die Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in der Studienordnung angeordnet werden, einzelnen Prüfungsfächern eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Durchführung der zweiten Diplomprüfung
§ 12. (1) Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Ein praktischer Prüfungsteil ist vorzuschreiben, wenn dies zum Nachweis klinisch-diagnostischer oder therapeutischer Fähigkeiten erforderlich ist.
(2) Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Fächern und danach den in § 11 Abs. 1 Z 4 bis 8 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Zur Sicherstellung einer integrierten Klinischen Ausbildung darf die Zulassung zu den Teilprüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 bis 18 erst nach positiver Beurteilung der Teilnahme an sämtlichen im Studienplan hinsichtlich dieser Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erfolgen. Danach können die Prüfungen in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
(4) Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
(5) Für die dritte und vierte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Praktikum
§ 13. (1) Als Vorbereitung für die Berufsausübung ist ein Praktikum in der Dauer von insgesamt sechs Monaten zu absolvieren. Mit der vollständigen Absolvierung des Praktikums wird das Diplomstudium abgeschlossen.
(2) Teile des Praktikums in Fächern des ersten Studienabschnittes dürfen bereits nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung während der Semester- und Hauptferien absolviert werden.
(3) Mindestens vier Monate des Praktikums sind nach der vollständigen Ablegung der zweiten Diplomprüfung zu absolvieren.
(4) Das Praktikum ist bei folgenden Einrichtungen zu absolvieren:
zwei Monate in der Lebensmittelüberwachung, davon ein Monat in einem Schlachthof;
zwei bis vier Monate in Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder ähnlichen Einrichtungen nach Wahl der Studierenden;
höchstens zwei Monate in theoretischen Instituten der Veterinärmedizinischen Universität Wien nach Wahl der Studierenden.
(5) Die Teilnahme an den im Studienplan näher festzulegenden Teilen des Praktikums ist mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.
(6) Die Pflichten der Praktikanten sind in der Studienordnung so festzulegen, daß eine ausreichende praktische Fähigkeit erworben wird.
(7) Den Praktikanten gebührt für sechs Monate eine Ausbildungsbeihilfe des Bundes im Ausmaß von monatlich 54,29 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Die sich bei der Berechnung ergebenden Restbeträge von 50 g und mehr sind auf volle Schillingbeträge aufzurunden, die Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Ziel und Dauer
§ 14. (1) Das Doktoratsstudium hat den Zweck, über die Inhalte des Diplomstudiums hinaus die Befähigung des Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiete der Veterinärmedizin weiterzuentwickeln.
(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung
§ 15. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist entweder
der Abschluß des Diplomstudiums auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
die erfolgreiche Ablegung der dritten Diplomprüfung auf Grund des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, oder
die erfolgreiche Ablegung der dritten Staatsprüfung nach der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung, BGBl. Nr. 73/1946, oder
der erfolgreiche Abschluß eines nach Dauer, Gliederung und Anforderungen gleichwertigen Studiums im Ausland.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiengang
§ 16. (1) Voraussetzungen für die Erwerbung des Doktorates sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums, die Anfertigung und Approbation einer Dissertation sowie die Ablegung eines Rigorosums.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Prüfungsfächer des Diplomstudiums zu entnehmen. Mit Zustimmung des zuständigen Organs der Universität kann das Thema auch einem verwandten Fach entnommen werden, sofern dieses an einer anderen Universität durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist. Diesfalls hat das zuständige Organ der Universität einen der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum zweiten Begutachter zu bestellen.
(3) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 24 Wochenstunden insbesondere aus folgenden Fächern vorzusehen:
Wissenschaftstheorie;
Biometrie, Statistik und wissenschaftliche Dokumentation;
Geschichte der Veterinärmedizin;
Dissertationsfach.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 17. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat in mündlicher Form abzulegen ist.
(2) Die Zulassung zum Rigorosum darf erst am Ende des vierten einrechenbaren Semesters erfolgen und setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und die Approbation der Dissertation voraus.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist und
ein Fach, das nach Anhörung des Kandidaten vom Präses der zuständigen Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ABSCHNITT
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Abkürzung
VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 19. (1) Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, tritt mit dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, außer Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Diplomstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen und die erste Diplomprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes bereits absolviert haben, sind berechtigt, das Diplomstudium bis zum Ablauf des Studienjahres 1997/98 nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer, die ihr Diplomstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen und die erste Diplomprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes noch nicht absolviert haben, sind berechtigt, den ersten Studienabschnitt bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 nach den bisher geltenden Studienvorschriften zu beenden. Die Fortsetzung des Diplomstudiums nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung ist auch vor Ablauf des Studienjahres 1996/97 nur nach den neuen Studienvorschriften zulässig.
(4) Ordentliche Hörer, die ihr Doktoratsstudium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium bis zum Ablauf des Studienjahres 1995/96 nach den bisher geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden.
(5) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2, 3 und 4 haben jedoch das Recht, sich jeweils während der Inskriptionsfrist durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.
(6) Im Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.
(7) Absolventen, die das Recht zur Führung des akademischen Grades „Tierarzt“ erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades den Grad „Diplom-Tierarzt“, lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae“, Absolventinnen jedoch den akademischen Grad „Diplom-Tierärztin“, lateinische Bezeichnung „Magistra medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.“, zu führen.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form gemäß § 2 führen.
(9) Absolventinnen gemäß Abs. 2 und 4 ist der akademische Grad ab dem 1. Oktober 1993 in der weiblichen Form gemäß § 2 zu verleihen.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 20. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, im Fall späterer Änderungen von dem der Kundmachung dieser Änderungen folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.
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VetMed-StG 1993
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
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