Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, wird verordnet:
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. (1) Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der
bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. (1) Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen anzugehören.
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, anzugehören.
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis zwanzig Mitgliedern und so vielen Ersatzmitgliedern, wie die jeweilige Kommission Mitglieder hat.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Im Bereich der Volksschule ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Deutsch, Lesen, Schreiben und Deutsch, Lesen sowie Deutsch als Zweitsprache und Muttersprachlicher Unterricht;
Mathematik;
Sachunterricht, Verkehrserziehung, alle Bereiche der Vorschulstufe;
Musikerziehung.
(3) Im Bereich der Sonderschule ist eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, zu bilden.
(4) Im Bereich der Hauptschule, der Volksschuloberstufe und des Polytechnischen Lehrganges ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Schulspiel;
Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Muttersprachlicher Unterricht;
Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen;
Geschichte und Sozialkunde, Sozialkunde und Wirtschaftskunde;
Geographie und Wirtschaftskunde, Fremdenverkehrskunde, Wirtschaftskundliches Seminar;
Naturkundlich-technisches Seminar, Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft, Physik und Chemie, Verkehrserziehung;
Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Landwirtschaftskundliches Seminar;
Berufskunde und praktische Berufsorientierung, Berufskundliche Information, Lebenskunde, Sozial- und lebenskundliches Seminar.
(5) Im Bereich der Berufsschulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich der sprachlichen Unterrichtsgegenstände (auch im Bereich des Fachunterrichts), Textverarbeitung;
Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Metall;
Fachunterricht der Bereiche Bekleidung und lederverarbeitendes Gewerbe, Gärtnerei und Landwirtschaft, Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, Glasbearbeitung und Keramik, der Lehrberufe graphischer Richtung, Handel und Verkehr, Metallveredelung und Schmuckherstellung, Musikinstrumentenerzeugung, Optik und Photographie, Schönheitspflege, Textilerzeugung, Zahn- und Orthopädietechnik;
Fachunterricht der Bereiche Bau- und Baunebengewerbe, Lehrberufe chemischer Richtung, Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, Maler- und Tapezierergewerbe, Papiererzeugung und Papierverarbeitung.
(6) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Bühnenspiel, Darstellendes Spiel, Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Freie Rede, Literatur, Literaturpflege, Medienkunde, Schulspiel;
lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht;
Darstellende Geometrie, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach;
Geschichte und Sozialkunde, Landeskunde, Politische Bildung, Rechtskunde;
Geographie und Wirtschaftskunde;
Chemie, Physik, Verkehrserziehung;
Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Sportkunde.
(7) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Latein, Griechisch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und Latein im Bereich der Handelsakademien;
Psychologie und Philosophie.
(8) Im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Deutsch, Rhetorik und Kommunikationstechniken;
Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache;
lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache);
Geschichte und Sozialkunde;
Geographie und Wirtschaftskunde, Raumordnung und Umweltschutz;
Darstellende Geometrie, Mathematik, Mathematik und Angewandte Mathematik;
Angewandte Physik, Physik;
Angewandte Chemie, Chemie;
die Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenkunde, sozialberufliche Unterrichtsgegenstände;
betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik;
Politische Bildung, rechtskundliche Fächer, Volkswirtschaftslehre;
Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung;
Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik, Maschinenbau und verwandte Bereiche, Chemie, Kunsthandwerk (Metall), Textiltechnik, Wirtschaftsingenieurwesen;
Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, Informatik;
Fachunterricht der Bereiche Bau, Holz, Kunsthandwerk (mit Ausnahme des unter Z 13 angeführten Bereiches), Schaufenstergestaltung;
land- und forstwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände.
(9) Im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine Gutachterkommission für Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis sowie spezielle berufskundliche Bereiche zu bilden.
(10) In den in Abs. 2, 4 und 6 bis 9 genannten Bereichen ist weiters je eine Gutachterkommission zu bilden für
den Bereich der Werkerziehung, Bildnerische Erziehung;
Hauswirtschaft im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Fachunterricht der Bereiche Fremdenverkehr, bekleidungsberuflicher Fachunterricht im Bereich der berufsbildenden Schulen;
Instrumentalunterricht, Spielmusik im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände;
Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Musikerziehung im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden Schulen;
Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Leibesübungen, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar; Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen; Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Leibesübungen; Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Leibesübungen; Leibesübungen, Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Hauptschule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik; Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie; Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken; Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro- und Elektrotechnik im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit, der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau; Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Textilverarbeitung und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung; Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule, der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde; Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation; Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde; sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung; Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar; Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen; Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Bewegung und Sport; Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Bewegung und Sport; Leibesübungen, Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik; Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie; Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken; Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro- und Elektrotechnik im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit, der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau; Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Textilverarbeitung und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung; Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule, der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde; Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation; Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde; sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung; Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar; Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen; Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Bewegung und Sport; Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Bewegung und Sport; Leibesübungen, Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Neuen Mittelschule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik; Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie; Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken; Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro- und Elektrotechnik im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit, der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau; Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Technisches und textiles Werken; Textilverarbeitung und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung; Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule, der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde; Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation; Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde; sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung; Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar; Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen; Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Bewegung und Sport; Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Bewegung und Sport; Leibesübungen, Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Mittelschule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik; Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie; Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken; Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro- und Elektrotechnik im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit, der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau; Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Technisches und textiles Werken; Textilverarbeitung und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung; Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule, der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde; Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation; Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde; sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung; Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände (ausgenommen Bewegung und Sport; Bildnerische Erziehung (Kunst und Gestaltung); Kroatisch; Musikerziehung (Musik); Romanes; Slowenisch; Technisches und textiles Werken (Technik und Design) und Ungarisch) im Bereich der Volksschule (ausgenommen Volksschuloberstufe) sowie für alle Bereiche der Vorschulstufe.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschulen, die nicht nach den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen geführt werden.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache); Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Deutsch im Deutschförderkurs; Deutsch in der Deutschförderklasse; Deutsch und Kommunikation; Kommunikation; Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung; Kommunikationspraxis und Gruppendynamik; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten; Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz; Persönlichkeitsentwicklung; Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation; Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikation und Psychologie; Präsentation; Praxisorientiertes Kommunikationstraining; Soziale und personale Kompetenz; Sprachliche Bildung und Lesen; Unterstützendes Sprachtraining Deutsch sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufen, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Lebende Fremdsprache (auch im Bereich des Fachunterrichts); Muttersprachlicher Unterricht (Erstsprachenunterricht) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Griechisch; Latein im Bereich der Mittelschulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, der Handelsakademien, der höheren technischen Lehranstalten und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Unterrichtsmittel; Ungarisch und ungarischsprachige Unterrichtsmittel; Romanes und romanessprachige Unterrichtsmittel für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für Slowenisch und slowenischsprachige Unterrichtsmittel für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Mathematik; CAD und Darstellende Geometrie; Darstellende Geometrie; Geometrisches Zeichnen; Mathematik; Mathematik und angewandte Mathematik; Mathematik und Grundlagen der Mathematik; Schach; Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde (Biologie und Umweltbildung); Chemie; Naturwissenschaftliche Grundlagen und Übungen; Physik; Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie; Umweltbildung; Verkehrserziehung (Verkehrs- und Mobilitätsbildung) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen und der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Biologie und Ökologie; Angewandte Naturwissenschaften; Angewandte Naturwissenschaften und Warenlehre; Angewandte Physik und Angewandte Chemie; Biologie und Ökologie (Biologie und Umweltbildung); Biologie und Ökologie (einschließlich Physiologische Grundlagen, Gesundheit und Ernährung); Chemie; Naturwissenschaften; Naturwissenschaften und Lebensmitteltechnologie; Physik; Technologie, Ökologie und Warenlehre sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik; Angewandtes Informationsmanagement; Computerunterstützte Textverarbeitung; Digitale Grundbildung; Einführung in die Informatik; Grundlagen der Informatik und Medien; Informatik; Informatik und Medien; Informations- und Kommunikationstechnologie; Informatische Bildung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Medienbildung; Officemanagement; Officemanagement und angewandte Informatik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung (Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung); Berufs- und Lebenswelt; Entrepreneurship Education; Geografie und Wirtschaftskunde (Geographie und wirtschaftliche Bildung); Geografie (Wirtschaftsgeografie); Geografie (Wirtschafts- und Kulturräume); Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft; Internationale Wirtschafts- und Kulturräume; Kultur- und Tourismusland Österreich; Tourismusgeografie; Tourismusgeografie und Reisebüro; Wirtschaftsgeografie; Wirtschaftsgeografie und globale Entwicklung, Volkswirtschaft; Wirtschaftsgeografie und Volkwirtschaft; Wirtschafts- und Verbraucher/innenbildung; Volkwirtschaft und Wirtschaftsgeografie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte und Politische Bildung; Geschichte und Politische Bildung, Recht; Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (Geschichte und Politische Bildung); Interkulturelle Bildung; Politische Bildung; Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie; Politische Bildung und Zeitgeschichte; Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung; im Bereich Geschichte und der politischen Bildung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliche Grundlagen; Buchführen und Wirtschaftsrechnen; Produktgestaltung und Betriebsorganisation; die Bereiche der Volkswirtschaft und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Polytechnischen Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufskunde und Berufsethik; Ethik; Didaktik; Didaktik der Horterziehung; Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik); Hortpraxis; Humanwissenschaftliche Grundbildung; Inklusive Pädagogik; Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie); Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie); Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie); Pädagogik Hort; Praxis der Sozialpädagogik; Psychologie; Psychologie und Pädagogik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebsorganisation (mit Übungen); Food and Beverage; Küchen- und Restaurantmanagement; Küchenorganisation, Kochen und Ernährung; Küchenorganisation und Kochen; Reisewirtschaft; Rezeptions- und Hotelmanagement; Serviceorganisation, Servieren und Getränke; Tourismusmanagement; Tourismusmarketing; Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement; Tourismusmarketing und Kundenmanagement; Veranstaltungs- und Kongressmanagement; Wahlpflichtfachbereich: Spezialisierung; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik; Elektro- und Elektrotechnik; Metall und Maschinenbau sowie alle anderen Fachbereiche im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: Bewegung und Sport; Pflege, Hygiene und Erste Hilfe; Ernährung; Ernährung mit praktischen Übungen; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt; Ernährung und Lebensmitteltechnologie; Gesundheitsförderung; Gesundheit und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushalt und Organisation; Pharmakologie; Haushalts- und Sicherheitsmanagement; Somatologie und Pathologie; Soziale Handlungsfelder; Sexualpädagogik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung (Kunst und Gestaltung); Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten; Bildnerisches Gestalten; Digitale Bildbearbeitung und Fotografie; Kunst und Kultur; Kunst- und Kulturgeschichte; Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung; Seminar BE; WE, TG; Technisches und textiles Werken (Technik und Design); Technisches Werken, Textiles Werken; Technisches Werken; Textiles Gestalten; Werkerziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang; Gesang; Instrumentalunterricht; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung (Musik); Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen und Musizieren; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;
mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;
mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Grundsatz der digitalen Tätigkeit der Gutachterkommissionen
§ 3. (1) Die Tätigkeiten der Gutachterkommissionen erfolgen grundsätzlich unter Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie. Nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Begutachtung der Unterrichtsmittel aufgrund deren Beschaffenheit digital nicht abschließend beurteilt werden kann, kann die Begutachtung durch physische Anwesenheit erfolgen.
(2) Eine Beratung einer Kommission mit physischer Anwesenheit ist vom den Vorsitz führenden Mitgliedern beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Anschluss einer Begründung zu beantragen.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Einberufung vorzunehmen.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Unterricht und Kunst nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen beim Bundesminister für Unterricht und Kunst beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an den Bundesminister für Unterricht und Kunst zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat die Bundesministerin für Bildung die Einberufung vorzunehmen.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Die Bundesministerin für Bildung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung der Bundesministerin für Bildung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn die Bundesministerin für Bildung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine von der Bundesministerin für Bildung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei der Bundesministerin für Bildung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an die Bundesministerin für Bildung zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einberufung vorzunehmen.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an die Bundesministerin für Bildung zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuladen ist, ein den Vorsitz führendes Mitglied mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet das den Vorsitz führende Mitglied aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen den Vorsitz führenden Mitgliedes in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist das den Vorsitz führende Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung eine Stellvertretung zu wählen. Die Leitung der Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
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