7. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14.Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1994 bis 1996
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Polnisch
Ratifikationstext
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 59 mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bemühungen der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten sowie in Anlehnung an das Dokument des Krakauer Symposiums über das Kulturerbe der KSZE Teilnehmerstaaten,
in der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) in Zukunft im Bereich der Universitätsstudien auf multilateraler Ebene noch enger zusammenzuarbeiten,
im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder begrüßen die guten Kontakte zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Unterricht und Kunst und dem Ministerium für Kultur und Kunst sowie dem Ministerium für nationale Bildung in Polen, insbesondere die in der Vergangenheit erzielten Erfolge im Bereich des allgemeinbildenden Schulwesens, so die positive Entwicklung von Schulpartnerschaften und die intensive Tätigkeit der Österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer Deutschlehrer,
begrüßen die enge Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und dem polnischen Ministerium für nationale Bildung bei der Bewältigung der sich aus der politischen Umstellung ergebenden Probleme im postsekundären Bildungswesen, wobei insbesondere die Gewährung von Sonderstipendien für Studenten und junge Akademiker sowohl während des Studienjahres, als auch zum Besuch von Summerschools begrüßt und die seit 1990 erfolgte Entsendung Österreichischer Lehrkräfte für die polnischen Fremdsprachenlehrerkollegien als besonders wirkungsvoll bezeichnet wird
und haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *) dieses 7. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen diesen beiden Institutionen abgeschlossenen Vereinbarung.
Artikel 2
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen und Informationen sowie die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen Tagungen.
Artikel 3
Beide Seiten befürworten die Abhaltung von Treffen polnischer Hochschulrektoren mit der Österreichischen Rektorenkonferenz abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.
Artikel 4
Beide Seiten unterstützen die Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Vertragsstaaten.
Artikel 5
Beide Seiten laden jährlich Universitätsprofessoren oder -dozenten zur Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt je 40 Personentagen ein. Die Einladungen werden auf diplomatischem Wege übermittelt.
Artikel 6
Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Institut für Internationale Politik in Laxenburg und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen, Sektion für Strategische Studien – Polnisches Institut für Internationale Angelegenheiten in Warschau sowie an einer Bereicherung dieser Zusammenarbeit um gemeinsam durchzuführende Initiativen und Forschungsprojekte.
Artikel 7
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute im Bereich der Germanistik und Polonistik. Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 8
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates je drei (3) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Beide Seiten erklären sich bereit, alle Anträge der anderen Seite auf Anstellung zusätzlicher Lektoren wohlwollend zu prüfen.
Artikel 9
Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 10
Beide Seiten werden gemeinsame Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse der Studenten ab 1994 in Polen veranstalten. Die Österreichische Seite wird die Aufenthaltskosten für die polnischen Studenten, für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung übernehmen.
Artikel 11
Jede Seite gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Seite jährlich 30 Stipendienmonate. Alle diese Stipendienmonate können über Vorschlag einer Seite in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.
Artikel 12
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.
Artikel 13
Beide Seiten übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial über das Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 14
Beide Seiten begrüßen den Notenaustausch über die Befreiung der in Österreich studierenden polnischen Staatsbürger und der in Polen studierenden Österreichischen Staatsbürger von den Hochschulstudiengebühren.
Artikel 15
Beide Seiten werden die Expertengespräche mit dem Ziel fortsetzen, ein Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich abzuschließen.
Artikel 16
Angesichts der wachsenden Dimension der wissenschaftlichen und technischen Forschung haben beide Seiten dem Wunsch nach einer verstärkten und besser strukturierten Kooperation Ausdruck gegeben. Beide Seiten werden daher Maßnahmen setzen, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen. Beide Seiten sind übereingekommen, eine Arbeitsgruppe für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wird ihre Geschäftsordnung selbst festlegen. Mit der Koordinierung und Durchführung ist auf Österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und auf polnischer Seite das Komitee für Wissenschaftliche Forschung betraut.
II. SCHULISCHES UND AUSSERSCHULISCHES BILDUNGSWESEN
Artikel 17
Sollte die polnische Seite an Österreich mit dem Wunsch herantreten, Österreichische Lehrkräfte an polnische Schulen ab Mittelschulniveau zu entsenden, wird die Österreichische Seite diesen Wunsch prüfen.
Artikel 18
Beide Seiten setzen die Arbeit zur Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte und Geographie systematisch fort. Es werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Vertragsstaaten, Sitzungen der Gemeinsamen Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf Experten für fünf Tage) abgehalten.
Beide Seiten sprechen sich für eine Verwirklichung der in den Protokollen von Expertentreffen enthaltenen Empfehlungen aus.
Artikel 19
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Pädagogen und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens vertraut zu machen.
Zusätzlich werden, wie bereits im Zeitraum 1990 bis 1993 praktiziert, auch in den nächsten Jahren Bildungskooperationsmaßnahmen zwischen Österreich und Polen aus den Mitteln des Ostbudgets des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst realisiert (Lehreraus- und -weiterbildung, Fremdsprachendidaktik, Multiplikatorenschulung).
Artikel 20
Beide Seiten begrüßen die Einsetzung eines Österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation an einem polnischen Wojewodschaftsinstitut für Methodik zur Fort- und Weiterbildung polnischer Deutschlehrer und zur Verbreitung von Wissen über Österreichische Landeskunde.
Artikel 21
Beide Seiten begrüßen den Vorschlag, daß in Hinkunft verstärkt Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer an berufsbildenden Schulen in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Instituten durchgeführt werden sollen. Es besteht die Möglichkeit, polnische Lehrkräfte im Rahmen der Österreichischen Lehrerfortbildung als Gäste zu Seminaren einzuladen, als auch die Bereitschaft, im Bedarfsfall Seminare ausschließlich für polnische Lehrkräfte an den Österreichischen Pädagogischen Instituten zu organisieren.
Artikel 22
Beide Seiten befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika. Beide Seiten befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an Veranstaltungen, die von der anderen Seite organisiert werden.
Artikel 23
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Experten, Sprachlehrkräften, Vortragenden und Organisatoren von Einrichtungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und außerschulischen Erziehung, insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der Polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.
Beide Seiten ermutigen den Verband der Österreichischen Volkshochschulen und die Polnische Gesellschaft für Allgemeinbildung zur gemeinsamen Organisation von wissenschaftlichen und methodischen Konferenzen im Bereich des Fremdsprachenunterrichts, der Berufsausbildung für Erwachsene und verschiedener Formen der Erwachsenenbildung.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 24
Beide Seiten ermutigen ihre zuständigen Institutionen, Werke von Autoren und Komponisten des anderen Vertragsstaates in deren Spielpläne aufzunehmen.
Artikel 25
Beide Seiten ermutigen die direkte Zusammenarbeit zwischen Österreichischen und polnischen Theatern.
Die polnische Seite begrüßt die Teilnahme Österreichischer Theatergruppen am Internationalen Theaterfestival „Kontakt“ in Torun und am Warschauer Theatertreffen.
Artikel 26
Beide Seiten begrüßen die Teilnahme von Künstlern und Kritikern des eigenen Vertragsstaates an Festspielen von internationaler Bedeutung und internationalen Musikwettbewerben im anderen Vertragsstaat.
Die polnische Seite ist besonders daran interessiert, auf Kosten der Organisatoren je eine Person als Beobachter zu folgenden Festspielen zu entsenden: Wiener Festwochen, Bregenzer Festspiele, Carinthischer Sommer.
Die polnische Seite wird auf ihre Kosten je einen Beobachter einladen: zum Internationalen Festival Zeitgenössischer Musik „Warschauer Herbst“, zum Internationalen Festival der Oratorien- und Kantatenmusik „Wratislavia Cantans“, zum Internationalen Klavierwettbewerb „Frederic Chopin“ in Warschau (1995), zum II. Internationalen Gesangswettbewerb „St. Moniuszko“ in Warschau (1995) und zum Internationalen Dirigentenwettbewerb „G. Fittelberg“ in Kattowitz (1995).
Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils von der empfangenden Seite getragen.
Artikel 27
Beide Seiten ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.
Insbesondere werden beide Seiten bestrebt sein, die Teilnahme ihrer Solisten und Ensembles an den bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie Wratislavia Cantans, Ballettreffen in Lodz, Warschauer Herbst, Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele und Steirischer Herbst zu ermöglichen.
Artikel 28
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit im Bereich der Volkskunst und des Kunsthandwerks durch den Austausch von Ausstellungen, Publikationen und den Erfahrungsaustausch von Kunstschaffenden und Fachleuten sowie durch die Teilnahme von Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen im jeweils anderen Vertragsstaat.
Artikel 29
Beide Seiten unterstützen die enge und direkte Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen. Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten der Gesellschaften.
Artikel 30
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Museen und Galerien sowie den Austausch von Informationsmaterialien, Katalogen und Ausstellungen zwischen den Museen und Galerien beider Vertragsstaaten.
Die polnische Seite bekundet ihr Interesse, eine repräsentative Ausstellung zeitgenössischer polnischer Kunst im Museum für Moderne Kunst in Wien zu präsentieren. Die Österreichische Seite wird diesen Vorschlag prüfen.
Das Nationalmuseum Warschau bekundet sein Interesse an einer Ausstellung von Zeichnungen Witkacys in der Graphischen Sammlung Albertina. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit könnte es eine von der Graphischen Sammlung Albertina vorgeschlagene Ausstellung übernehmen.
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des Muzeum Etnograficzne in Krakau und des Ethnographischen Museums Schloß Kittsee mit dem Ziel einer gemeinsamen volkskundlichen Ausstellung über Südpolen in Kittsee.
Die Österreichische Seite bekundet ihr Interesse an der Durchführung einer Ausstellung Österreichischer zeitgenössicher Kunst in Polen. Die polnische Seite wird diesen Vorschlag prüfen.
Artikel 31
Beide Seiten ermutigen die Teilnahme von Laienensembles an Festspielen und Veranstaltungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
Artikel 32
Beide Seiten gewähren einander für den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Museumswesens jeweils 15 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Artikel 33
Beide Seiten ermutigen die bildenden Künstler des eigenen Vertragsstaates zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat.
Artikel 34
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.
Artikel 35
Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider Vertragsstaaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen Anthologien sowie die Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart:
Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung und Einladung je einen literarischen Übersetzer der Österreichischen und der polnischen Literatur für die Dauer von je einem Monat austauschen. Die polnische Seite erklärt sich bereit, auf Ansuchen der Österreichischen Seite, zusätzlich einen weiteren Österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für die Dauer eines Monats zu empfangen, zu prüfen.
Artikel 36
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit sowie den Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Vertragsstaaten.
Beide Seiten sind an der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und der Vereinigung Polnischer Bibliothekare interessiert.
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens BibliothekarInnen für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen aus.
Artikel 37
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere vor:
die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen Filmfestwochen, die im anderen Vertragsstaat veranstaltet werden;
die Unterstützung direkter Kontakte zwischen Filmschaffenden, Filmgesellschaften und einschlägigen Institutionen beider Vertragsstaaten im Bereich des Filmwesens;
die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit bei der Filmproduktion auf dem Gebiet des Dokumentarfilms sowie der Kooperation im Rahmen des Europäischen Koproduktionsfonds „Eurimages“;
die Durchführung Österreichischer bzw. polnischer Filmtage im jeweils anderen Vertragsstaat;
die Ermutigung zur Durchführung von bilateralen Filmproduktionen auf der Basis des „Europäischen Übereinkommens des Europarates über Filmkoproduktion“ nach dessen Ratifizierung durch den jeweiligen Vertragsstaat.
Artikel 38
Beide Seiten unterstützen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern und Kulturzentren im Bereich der künstlerischen Erziehung und der kulturellen Animation.
Beide Seiten tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten für einen Zeitraum von insgesamt 14 Personentagen aus.
Artikel 39
Beide Seiten begrüßen direkte Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Vertragsstaaten.
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Kunstschaffenden auf Grundlage der zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen.
Artikel 40
Beide Seiten tauschen auf Grundlage von Entsendungen und Einladungen Experten des Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen Lebens im anderen Vertragsstaat aus.
Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat beträgt bis zu 45 Personentagen.
Artikel 41
Beide Seiten bekunden ihr Interesse an einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch eine Zusammenarbeit der Österreichischen Bundesländer mit den polnischen Wojewodschaften und mit regionalen Kulturorganisationen.
Artikel 42
Beide Seiten befürworten eine Zusammenarbeit im Bereich des Kulturgüterschutzes.
Artikel 43
Beide Seiten werden innerhalb ihrer Möglichkeiten Initiativen und kulturelle Projekte der Zentraleuropäischen Initiative (C.E.I.) unterstützen.
IV. KULTURINSTITUTE
Artikel 44
In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der Österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden beide Seiten beiden Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.
V. MASSENMEDIEN
Artikel 45
Beide Seiten begrüßen direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.
Artikel 46
Beide Seiten unterstützen die weitere Entwicklung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Radio- und Fernsehanstalten beider Vertragsstaaten.
Artikel 47
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Berufsvereinigung Österreichischer Journalisten und entsprechenden Verbänden der Journalisten in der Republik Polen.
VI. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 48
Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Republik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Experten, Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 49
Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten. Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Österreichischen Architektenorganisationen und dem Verband Polnischer Architekten (SARP).
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Verbänden.
Artikel 50
Beide Seiten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sportes.
Artikel 51
Beide Seiten begrüßen, in der Überzeugung, daß die Gestaltung der Beziehungen zwischen beiden Vertragsstaaten in Zukunft von der gegenseitigen Verständigung und der aktiven Teilnahme der jungen Generation abhängen wird, den Jugendaustausch zwischen beiden Vertragsstaaten.
VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 52
Beide Seiten ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden Einladungen.
Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.
Artikel 53
Beide Seiten geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 54
Die entsendende Seite gibt spätestens drei Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienund/oder Forschungsvorhaben und seine Fremdsprachenkenntisse auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 55
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
Die entsendende Seite kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise zum und vom ersten Bestimmungsort auf;
Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt kostenlose medizinische Versorgung (ausgenommen die Anfertigung von Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen).
Artikel 56
Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Aktualisierung der Stipendiensätze sowie anderer finanzieller Leistungen.
Die finanziellen und organisatorischen Bedingungen für den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Austausch von Personen richten sich nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften.
Beide Seiten stimmen darin überein, Änderungen der finanziellen Bedingungen der anderen Seite raschestmöglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 57
Beide Seiten gewähren den Lektoren gemäß Artikel 8 ein monatliches Gehalt und allfällige Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden Bestimmungen.
Artikel 58
Die Bedingungen für den Ausstellungsaustausch gemäß Artikel 30 werden jeweils auf diplomatischem Wege festgelegt.
Artikel 59
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde, und bleibt bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 1999.
Artikel 60
Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.
Artikel 61
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, das am 6. November 1989 in Wien unterzeichnet wurde, außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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