Beitritt Österreichs zur Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger samt AnlageErklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger(NR: GP XVIII RV 217 VV S. 45. BR: AB 4138 S. 546.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-05-21
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Annahme der Erklärung wurde am 30. März 1992 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist mit 21. Mai 1992 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Vertragsparteien der am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegten Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger,

und die Regierungen der Republik Österreich und des Königreichs Norwegen,

im folgenden als „Teilnehmer” bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, im folgenden als „Organisation” bezeichnet -

GESTÜTZT auf die am 21. September 1973 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im folgenden als „Ariane-Vereinbarung” bezeichnet, insbesondere auf die Artikel I, III Absatz 1 und V, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine neue Vereinbarung vorsehen;

GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation *1), im folgenden als „Übereinkommen” bezeichnet;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde und am 14. April 1980 in Kraft getreten ist, in Absatz 4.3.b bestimmt: „Die Teilnehmer konsultieren einander mindestens drei Jahre vor Ablauf dieser Frist (Ende 1989) wegen der Bedingungen für die Verlängerung dieser Erklärung”;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation sich in der Entschließung ESA/C/XXXIII/Res. 3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen, und daß der Rat in der Entschließung ESA/C/XXXIX/Res. 8 vom 24. Januar 1980 sich damit einverstanden erklärt hat, daß die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des Übereinkommens die in Kapitel II der oben genannten Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger vorgesehene Aufgabe übernimmt;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik ist;

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec. 1 (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-Weiterentwicklungsprogramm (Ariane 2/3);

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/XLIV/Dec. 1 (Final), rev. vom 10. Dezember 1981 über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten Version des Trägers Ariane (Ariane 4);

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec. 1 (Final), corr. vom 4. Dezember 1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane 5;

GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final) vom 28. Juni 1988 des Rates der Organisation über die Preise der Ariane-Starts, insbesondere ihren Abschnitt II;

GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/C/LXXVI/Res. 1 (Final) vom 15. Dezember 1986 des Rates der Organisation über die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG);

GESTÜTZT auf das am 14. September 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der französischen Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) für den Zeitraum 1987 - 1989;

GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates der Organisation ESA/C/LXXXIX/Res. 1 (Final) vom 14. Dezember 1989 -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I. VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER

1.

Die Teilnehmer beschließen, der nach französischem Recht gegründeten und im „registre du commerce et des societes” von Corbeil Essonnes unter der Nr. B 318516457 eingetragenen Aktiengesellschaft Arianespace, deren Aktienkapital europäisch ist und zu deren Aktionären die an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen gehören, die Durchführung der in den Artikeln I und V der Ariane-Vereinbarung vorgesehenen Produktionsphase des Trägers Ariane zu übertragen.

2.

Die Teilnehmer kommen überein, daß diese Produktionsphase dazu bestimmt ist, den weltweiten Bedarf an Starts zu befriedigen, vorbehaltlich

a)

dessen, daß sie zu den sich aus den Verpflichtungen des Übereinkommens ergebenden friedlichen Zwecken und in Übereinstimmung mit dem am 10. Oktober 1967 in Kraft getretenen Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (im folgenden als „Weltraumvertrag” bezeichnet) durchgeführt wird;

b)

der Bestimmungen des Absatzes III.6.

3.

Die Teilnehmer kommen überein, Arianespace die Fertigung, die Vermarktung und den Start der Träger Ariane 4 und 5 (automatische Flüge) auf der Grundlage der aus den Entwicklungsprogrammen der Organisation stammenden Fertigungsunterlagen zu übertragen.

4.

a) Die Teilnehmer erklären, daß die Verwendung des Trägers Ariane für die Tätigkeiten der Organisation in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 des Übereinkommens erfolgt.

b)

Die Teilnehmer kommen überein, bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme den Träger Ariane zu berücksichtigen und seiner Verwendung den Vorrang zu geben, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.

c)

Die Teilnehmer bemühen sich, die Verwendung des Trägers Ariane im Rahmen der internationalen Programme, an denen sie teilnehmen, zu unterstützen, und stimmen sich zu diesem Zweck ab.

5.

a) Die Teilnehmer nehmen die Bestimmungen der Entschließung ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final) vom 28. Juni 1988 des Rates der Organisation über die Preise der Ariane-Starts für Startverträge zur Kenntnis, die vom 1. Juli 1988 an geschlossen werden und sich auf Starts beziehen, die (bei der Unterzeichnung des Vertrags) für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1994 vorgesehen sind; diese Entschließung ist als Anlage beigefügt.

b)

Die Teilnehmer kommen überein, durch mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer im Rat der Organisation angenommene Entschließungen für die auf die in Buchstabe a genannten Zeiträume folgenden Produktionszeiträume die Preise zu beschließen, die für die Bereitstellung von Startdiensten für die Organisation gelten und für alle Nutzer als Grundlage dienen sollen. Diese Entschließungen stützen sich auf das Ergebnis der Verhandlungen, welche die Organisation im Namen und im Auftrag der Teilnehmer mit Arianespace führt.

c)

Die in den genannten Entschließungen angegebenen Preise stellen für Arianespace Richtpreise für die nicht unter die Absätze I.4.a und b fallenden Starts dar. Selbst wenn die in Rechnung gestellten Preise von den Richtpreisen abweichen, trägt Arianespace allein die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen.

6.

Bei Verkäufen an Nichtmitgliedstaaten oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates der Organisation unterstehen,

a)

kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuß einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz I.2.a unvereinbar ist.

b)

Jeder Teilnehmer kann unbeschadet der ihm aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen erklären, daß er sich aus Gründen, die nur ihn betreffen, einem bestimmten Start nicht anschließt.

c)

Ist ein Teilnehmer der Ansicht, daß der Verkauf eines Starts nicht mit seinem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muß er nach möglicherweise von ihm für notwendig erachteten Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten.

7.

Die Teilnehmer verpflichten sich, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, folgendes zur Verfügung zu stellen:

8.

Die Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Arianespace die

9.

Die Teilnehmer verpflichten sich ihrerseits, sich nach zwischen

10.

Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Teilnehmer einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der Beteiligung an der Produktion entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.

11.

Die Teilnehmer kommen überein, einander über geeignete

1.

Unbeschadet der dem Ariane-Programmrat nach Absatz II.9

2.

Die Teilnehmer ersuchen den Rat der Organisation, dem der Organisation mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen und sich damit einverstanden zu erklären, daß die Organisation die mit der Ariane-Produktionsphase verbundene Betriebstätigkeit nach Artikel V Absatz 2 des Übereinkommens ausführt.

3.

Die Teilnehmer stellen fest, daß die Organisation als die für

4.

Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace, soweit

5.

Die Teilnehmer fordern die Organisation auf,

a)

Arianespace bei der Förderung der Ausfuhr des Trägers Ariane und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstützen;

b)

sich nach besten Kräften zu bemühen, Arianespace die erforderliche Unterstützung in bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

6.

Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace zu

7.

Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor zu ermächtigen, so bald wie möglich mit Arianespace eine Erneuerung der am 15. Mai 1981 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace auszuhandeln und sie dem Rat der Organisation zur Genehmigung vorzulegen.

8.

Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Absatz IV.2 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

9.

Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, sich damit

a)

er prüft und empfiehlt den im Rat versammelten Teilnehmern die für die Bereitstellung von Startdiensten nach Absatz I.5.b geltenden Preise, die nach ihrer Annahme dieser Erklärung als Anlage beigefügt werden;

b)

er prüft und empfiehlt den Teilnehmern die in Absatz 1.9 genannten Regelungen für die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana;

c)

er erhält regelmäßig Berichte über den Weltmarkt für Startdienste, damit er seinen Auftrag in voller Sachkenntnis ausüben und gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben kann;

d)

er prüft die geographische Verteilung der Produktionsarbeiten unter den Teilnehmern und wird bei Einwänden eines Teilnehmers gegen von Arianespace nach Absatz III.2 vorgenommene Änderungen dieser Verteilung konsultiert, damit er eine Empfehlung abgeben kann. Es obliegt dem betreffenden Teilnehmer, den Ariane-Programmrat mit der Angelegenheit zu befassen;

e)

er nimmt einen ausführlichen Jahresbericht des Präsidenten von Arianespace über die Tätigkeiten der Gesellschaft entgegen und prüft ihn. Er kann bei dieser Gelegenheit jede Empfehlung an Arianespace richten, die er für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig hält. Er kann Arianespace auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen, die Arianespace, gegebenenfalls vorbehaltlich ihres streng vertraulichen Charakters, vorlegt;

f)

er wird vom Generaldirektor der Organisation in jeder Sitzung über die Tätigkeiten von Arianespace auf dem laufenden gehalten;

g)

er erhält einen Jahresbericht des Vorsitzenden des Ausschusses, der den Auftrag hat zu prüfen, ob ein geplanter Verkauf eines Starts eine Nutzung betrifft, die mit Absatz I.2.a unvereinbar ist.

10.

Die Vertreter der Teilnehmer können sich anläßlich einer Ratstagung über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Erklärung abstimmen.

Die Teilnehmer ersuchen Arianespace, als Gegenleistung für die von ihnen mit dieser Erklärung übernommenen Verpflichtungen die nachstehenden Verpflichtungen zu übernehmen, die in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt werden.

1.

Die Arianespace übertragene Tätigkeit muß zu den sich aus den Verpflichtungen des Übereinkommens ergebenden friedlichen Zwecken und in Übereinstimmung mit dem Weltraumvertrag durchgeführt werden. Arianespace hat sich nach den Beschlüssen des nach Absatz 1.6 eingesetzten Ausschusses zu richten.

2.

Arianespace beachtet die Verteilung der Industriearbeiten, die

3.

Arianespace übernimmt die technische und finanzielle

4.

Arianespace beschränkt die Nutzung der ihr nach den Absätzen I.7

5.

Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation für die Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) für jeden Verkauf ein Entgelt zu zahlen, das nach Maßgabe der beigefügten Anlage berechnet wird; dieses Entgelt wird zur Verringerung der Beiträge der Teilnehmer zur Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) verwendet.

6.

Arianespace hat der Organisation und den Teilnehmern mit Vorrang

7.

Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation die von

8.

Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Vermarktung des Trägers hat sich Arianespace zu verpflichten, in ihren Beziehungen mit Außenstehenden, mit ihren Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers Ariane hervorzuheben, indem sie insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf hinweist, daß die Ariane-Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden sind, und indem sie auf die Rolle der Teilnehmer dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht.

9.

Machen durch Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so hat

10.

Arianespace hat ihre Preispolitik nach Absatz I.5 auszurichten.

11.

Die Teilnehmer stellen fest, daß Arianespace in Wahrnehmung

12.

Die Teilnehmer fordern den Aufsichtsrat von Arianespace auf,

a)

diese Erklärung zur Kenntnis zunehmen;

b)

seinen Vorsitzenden zu ermächtigen, die in Absatz II.2 genannte Vereinbarung mit der Organisation auszuhandeln und zu schließen;

c)

im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle Maßnahmen zu ergreifen, um den europäischen Charakter der Gesellschaft zu verstärken und insbesondere zu untersuchen und mit Hilfe geeigneter Mittel aktiv danach zu trachten, die Gesellschaft in eine Gesellschaft des europäischen Rechts umzuwandeln, sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; soweit irgend möglich dafür zu sorgen, daß ihre Struktur, ihre innere Organisation und ihre Aktienbeteiligungen den gegenwärtigen und künftigen Beteiligungen der Regierungen an den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane und an den sich daraus ergebenden wiederkehrenden Arbeiten entsprechen.

1.

Machen durch von Arianespace durchgeführte Ariane-Starts

2.

a) Wirksamwerden

b)

Beitritt und Inkrafttreten

c)

Dauer

d)

Überprüfung während der Anwendung

e)

Änderungen

3.

Beilegung von Streitigkeiten

Geschehen zu Paris am 4. Oktober 1990 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern beglaubigte Abschriften.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987

Entschließung

ÜBER DIE PREISPOLITIK FÜR ARIANE-STARTS

(ab 1. Juli 1988)

(angenommen am 28. Juni 1988)

Der Rat -

IN DER ERWÄGUNG, daß nach der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger (ESA/C(80)8, rev. *1) eine Preispolitik für Startverträge, die ab 1. Juli 1983 geschlossen werden und nach dem 30. Juni 1986 auszuführende Starts vorsehen, festgelegt werden soll, die dem internationalen Wettbewerb Rechnung trägt;

GESTÜTZT auf die Ratsentschließung ESA/C/LXII/Res. 5 (Final), in der die Ariane-Preise für ab 1. Januar 1984 geschlossene Startverträge, die in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1989 auszuführende Starts vorsehen, festgelegt sind;

GESTÜTZT auf die am 15. Mai 1981 geschlossene Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace, insbesondere auf deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 14;

GESTÜTZT auf die am 17. Oktober 1986 geschlossene Zusatzvereinbarung Nr. 4 zur Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace, insbesondere auf deren Artikel 5;

IM HINBLICK auf den der Exekutive erteilten Auftrag (ESA/PB-ARIANE(82)33);

GESTÜTZT auf die Empfehlung des Ariane-Programmrats -

I. VEREINBART die nachstehenden Preise und zugehörigen Bedingungen für Startdienste für die Organisation bei Startverträgen, die ab 1. Juli 1988 geschlossen werden und sich auf Starts beziehen, die (zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags) in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1994 vorgesehen sind, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß diese Preise unter Berücksichtigung der internationalen Konkurrenz als Grundlage für alle Nutzer gelten.

a)

Startpreise *1)

i)

Bei Mehrfachstarts in die Standard-Übergangsbahn zur geostationären Umlaufbahn (GTO) von Nutzlasten mit einer Masse zwischen 1 140 kg und 2 100 kg schwankt der Preis entsprechend der in die Übergangsbahn einzubringenden Einzelmasse linear zwischen 320 Mio F und 509,4 Mio F (46,18 Mio RE und 73,52 Mio RE) nach folgender Formel:

ii) Bei Mehrfachstarts in die Standard-GTO von Nutzlasten mit einer Masse zwischen 2 101 kg und 2 400 kg schwankt der Preis entsprechend der in die Übergangsbahn einzubringenden Einzelmasse linear zwischen 553,5 Mio F und 612,5 Mio F (79,88 Mio RE und 88,40 Mio RE) nach folgender Formel:

iv) Bei reservierten Einzelstarts und Starts in die GTO von Satelliten mit einer Masse von mehr als 2 400 kg (Satellit ohne Adapter) gelten folgende Pauschalsätze:

AR 40 : 580,6 Mio F = 83,796 Mio RE

AR 42 P : 612,5 Mio F = 88,400 Mio RE

AR 44 P : 642,9 Mio F = 92,787 Mio RE

AR 42 L : 655,9 Mio F = 94,664 Mio RE

AR 44 LP: 687,4 Mio F = 99,210 Mio RE

AR 44 L : 729,6 Mio F = 105,300 Mio RE

Bei reservierten Mehrfachstarts erhöhen sich diese

Pauschalsätze um die Kosten der von Arianespace für

Mehrfachstarts erbrachten Sonderleistungen (insbesondere

die Bereitstellung von SPELDA, SYLDA oder eines

zusätzlichen Adapters).

v)

Diese Preise werden nach den in der Organisation geltenden Verfahren und unter Berücksichtigung der Verteilung der Arbeiten nach Währungen der Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsbedingungen angepaßt. Die Organisation nimmt diese Anpassung vor und setzt Arianespace und den Ariane-Programmrat davon in Kenntnis.

b)

Leistungen

i)

Für die Starts gelten die in dem von Arianespace herausgegebenen Ariane-Nutzerhandbuch allgemein festgelegten technischen Bedingungen.

ii) Die obengenannten Sätze decken den Startdienst einschließlich der unbedingt erforderlichen zugehörigen Leistungen ab. Die Standardleistungen sind in den den Startverträgen beigefügten Dokumenten „The standard items to be supplied and services to be performed by Arianespace” und „Documentation to be issued by Arianespace” festgelegt.

c)

Zugehörige Bedingungen

i)

Es wird davon ausgegangen, daß die Startverträge 36 Monate vor dem Starttermin unterzeichnet werden. Die für vor oder nach diesem Zeitpunkt unterzeichneten Verträge geltenden Bedingungen werden fallweise ausgehandelt.

ii) Die Zahlungen sind über den 36 Monate vor dem Start beginnenden Zeitraum wie folgt zu leisten:

iv) Im Falle eines auf den Träger zurückzuführenden Fehlschlags des Starts hat die Organisation bei Zahlung einer „Startrisikogarantie” Anspruch auf den Start eines gleichartigen Ersatzsatelliten innerhalb einer in der Vereinbarung mit Arianespace vom 15. Mai 1981 vorgesehenen Frist.


*1) Alle Beträge zum Preisstand von Mitte 1987 und zu den 1988 geltenden Umrechnungskursen.

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