Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems(NR: GP XVIII RV 1497 AB 1539 S. 157. BR: AB 4768 S. 582.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-09
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
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Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) In Krems an der Donau wird das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet.

(2) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ausgenommen.

Aufgabenbereich

§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe der im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihr übertragenen Bereichen (§§ 3 und 19).

Aufgabenbereich

§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe der in den §§ 2 und 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, festgelegten Bildungsziele und Grundsätze die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihm übertragenen Bereichen (§§ 3, 18 und 19).

Studien

§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Kurse und Lehrgänge gemäß § 18 AHStG sowie ordentliche Studien nach Maßgabe des Abs. 2 durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe des § 25 durch Verordnung (Studienordnung) das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) mit der Durchführung folgender Arten von ordentlichen Studien betrauen:

1.

Erweiterungsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. c AHStG);

2.

Aufbaustudien (§ 13 Abs. 1 lit. d AHStG);

3.

Internationale Studienprogramme (§ 13a AHStG) in der Form von Erweiterungsstudien und Aufbaustudien;

4.

Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b AHStG).

(3) Lehrgänge und Kurse des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 AHStG auf Hochschullehrgänge und Hochschulkurse an Universitäten anrechenbar. Lehrgänge für höhere Studien des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 AHStG auf ordentliche Studien an Universitäten anrechenbar.

(4) Die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus den Abs. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

Studien

§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.

(2) Den Absolventen der Universitätslehrgänge ist ein akademischer Grad oder eine Bezeichnung nach Maßgabe des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes zu verleihen.

(3) Positiv beurteilte Prüfungen, die am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgelegt werden, sind für ordentliche Studien oder für Universitätslehrgänge an Universitäten anzuerkennen, soweit sie den in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(4) Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

(5) Studienplanbeschlüsse für Universitätslehrgänge sind vor der Vorlage an den Bundesminister gemäß § 24 des Universitäts-Studiengesetzes dem Kuratorium (§ 29) vorzulegen.

(6) Studienpläne sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren, sofern weder der Bundesminister noch das Kuratorium den Studienplan binnen zwei Monaten nach Einlangen untersagt hat.

Angehörige

§ 4. Die Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind:

1.

wissenschaftliches Personal mit venia docendi im Sinne des § 25 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;

2.

wissenschaftliches Personal ohne venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;

3.

Studierende;

4.

administratives und technisches Personal.

Wirkungsbereich

§ 5. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) hat seine Aufgaben auf Grund der Gesetze und Verordnungen als Selbstverwaltungskörper weisungsfrei zu erfüllen und unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Verfahrensvorschriften

§ 6. (1) Im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden, soweit das AHStG hievon keine Ausnahme vorsieht.

(2) Die Satzung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren.

(3) Kommt ein Organ einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, so hat das jeweils übergeordnete Organ nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die zu erfüllende Aufgabe durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das jeweils übergeordnete Kollegialorgan. Übergeordnetes Organ im Sinne dieser Bestimmung ist für die Abteilungsversammlung das Kollegium, für den Abteilungsleiter der Vorsitzende des Kollegiums und für den Vorsitzenden des Kollegiums das Präsidium.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

§ 6. (1) Im behördlichen Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Die Satzung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen sind im Mitteilungsblatt des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu verlautbaren.

(3) Kommt ein Organ einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, so hat das jeweils übergeordnete Organ nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die zu erfüllende Aufgabe durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das jeweils übergeordnete Kollegialorgan. Übergeordnetes Organ im Sinne dieser Bestimmung ist für die Abteilungsversammlung das Kollegium, für den Abteilungsleiter der Vorsitzende des Kollegiums und für den Vorsitzenden des Kollegiums das (Anm.: richtig: der) Präsident.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Organe

§ 7. (1) Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind:

1.

das Kuratorium;

2.

das Präsidium;

3.

das Kollegium;

4.

der Vorsitzende des Kollegiums;

5.

die Abteilungsversammlungen;

6.

die Abteilungsleiter.

(2) Die Mitglieder der in den in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Kollegialorganen vertretenen Personengruppen sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

(3) Die Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(4) Personen, die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.

(5) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

(6) Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.

(7) Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.

(8) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.

(9) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen.

(10) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.

(11) Das Kollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

Organe

§ 7. (1) Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind:

1.

das Kuratorium;

2.

das (Anm.: richtig: der) Präsident;

3.

das Kollegium;

4.

der Vorsitzende des Kollegiums;

5.

die Abteilungsversammlungen;

6.

die Abteilungsleiter.

(2) Die Mitglieder der in den in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Kollegialorganen vertretenen Personengruppen sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

(3) Die Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(4) Personen, die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.

(5) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

(6) Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.

(7) Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.

(8) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.

(9) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen.

(10) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.

(11) Das Kollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

Wahlen

§ 8. (1) Die Wahlen von Mitgliedern in Kollegialorgane sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Bei nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. In diesem Fall sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend der für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen.

(2) Kommt eine zur Wahl oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Präsident dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(3) Die Wahlen des Vorsitzenden des Kuratoriums, des Präsidenten, des Vorsitzenden des Kollegiums und der Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.

(4) Zur Abberufung der im Abs. 3 genannten Personen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn die betreffende Person ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist ihre Amtspflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig.

(5) Die Vorbereitung und Durchführung der nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen obliegt dem Präsidium.

(6) Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).

Wahlen

§ 8. (1) Die Wahlen von Mitgliedern in Kollegialorgane sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Bei nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. In diesem Fall sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend der für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen.

(2) Kommt eine zur Wahl oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Präsident dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(3) Die Wahlen des Vorsitzenden des Kuratoriums, des Präsidenten, des Vorsitzenden des Kollegiums und der Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.

(4) Zur Abberufung der im Abs. 3 genannten Personen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn die betreffende Person ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist ihre Amtspflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig.

(5) Die Vorbereitung und Durchführung der nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen obliegt dem Präsidenten.

(6) Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).

Kuratorium

§ 9. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt:

1.

drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Niederösterreichischen Landesregierung;

2.

drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz;

3.

drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen jener Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die zur Bedeckung des Aufwandes nachhaltig und in einem wesentlichen Ausmaß im Sinne des § 25 beitragen, und

4.

drei Mitglieder ohne Vorschläge.

(2) Sofern es keine ausreichende Zahl von Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 erfüllen, gibt, erhöht sich die Zahl der gemäß Abs. 1 Z 4 zu bestellenden Mitglieder entsprechend.

§ 10. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters;

2.

Beschlußfassung über die allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne;

3.

Stellungnahme zum jährlichen Budgetvoranschlag;

4.

Stellungnahme zum jährlichen Rechnungsabschluß;

5.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung;

6.

Veranlassung von Kontrollmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und der Effizienz des Mitteleinsatzes;

7.

Stellungnahme zur Satzung;

8.

Veranlassung und Publizierung der Evaluierung von Forschung und Lehre;

9.

Stellungnahme zu Anträgen des Kollegiums auf Erlassung und Abänderung von Studienordnungen;

10.

Aufsicht gemäß § 29.

§ 10. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters;

2.

Beschlußfassung über die allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne;

3.

Stellungnahme zum jährlichen Budgetvoranschlag;

4.

Stellungnahme zum jährlichen Rechnungsabschluß;

5.

Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung;

6.

Veranlassung von Kontrollmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und der Effizienz des Mitteleinsatzes;

7.

Stellungnahme zur Satzung;

8.

Veranlassung und Publizierung der Evaluierung von Forschung und Lehre;

9.

Aufsicht gemäß § 29.

Präsidium

§ 11. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidium geleitet.

(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

1.

dem Präsidenten;

2.

den Vizepräsidenten.

(3) Die Funktionen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode öffentlich auszuschreiben.

(4) Der Präsident ist vom Kollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Der Wahlvorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung ist den eingegangenen Bewerbungen zu entnehmen.

(5) Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Kollegium gewählt. Die Funktionsperiode der Vizepräsidenten beginnt mit deren Wahl und endet mit der Wahl der nächstfolgenden Vizepräsidenten. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten endet die Periode der Vizepräsidenten mit der Wahl der Vizepräsidenten auf Vorschlag des neuen Präsidenten. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident antragsberechtigt ist.

(6) Das Kollegium kann den Präsidenten und die Vizepräsidenten aus wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion entheben (§ 8 Abs. 4). In Ausübung seines Aufsichtsrechtes kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Vorsitzenden des Kollegiums zur Einberufung einer Sitzung des Kollegiums mit dem Tagesordnungspunkt Abberufung des Präsidenten auffordern.

(7) Das Präsidium ist ein Kollegialorgan und entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 7 Abs. 5). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Präsident/Präsidentin

§ 11. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidenten geleitet und nach außen vertreten.

(2) Der Präsident wird nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt.

(3) Der Präsident hat einen Abteilungsleiter mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen. Die Betrauung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Mindestens einmal im Monat hat der Präsident seinen Stellvertreter über alle wesentlichen Geschäftsfälle zu informieren und diesem Gelegenheit zur Einsicht in alle Akten und Unterlagen zu gewähren. Dauert die Verhinderung des Präsidenten voraussichtlich länger als drei Monate, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer der Verhinderung des Präsidenten nach Anhörung des Kuratoriums einen interimistischen Präsidenten zu bestellen.

§ 12. (1) Dem Präsidium obliegt im Rahmen der vom Kuratorium vorgegebenen allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind. Insbesondere zählt zu den Aufgaben des Präsidiums:

1.

Verfügung über Personal-, Finanz- und Sachmittel;

2.

Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums;

3.

Erstellung von Vorlagen für den jährlichen Budgetvoranschlag sowie für dessen Überschreitungen und Umgliederungen und für den jährlichen Rechnungsabschluß;

4.

Antragstellung an das Kuratorium und an das Kollegium in allen Angelegenheiten;

5.

Erlassung einer Geschäftsordnung des Präsidiums;

6.

Aufbau und Anwendung eines Controlling-Instrumentariums.

§ 12. (1) Dem Präsidenten obliegt im Rahmen der vom Kuratorium vorgegebenen allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind. Insbesondere zählt zu den Aufgaben des Präsidenten:

1.

Verfügung über Personal-, Finanz- und Sachmittel;

2.

Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums;

3.

Erstellung von Vorlagen für den jährlichen Budgetvoranschlag sowie für dessen Überschreitungen und Umgliederungen und für den jährlichen Rechnungsabschluß;

4.

Antragstellung an das Kuratorium und an das Kollegium in allen Angelegenheiten;

5.

Aufbau und Anwendung eines Controlling-Instrumentariums.

§ 13. (1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Präsidiums, die Vollziehung der Beschlüsse des Präsidiums und die Vertretung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach außen. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten vertreten.

(2) Stehen Beschlüsse des Präsidiums nach Auffassung des Präsidenten

1.

in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,

2.

in Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltsführung, so hat der Präsident in den Fällen der Z 1 den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und in den Fällen der Z 2 das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechtes anzurufen.

§ 13. Erfüllt die Entscheidung eines Organs des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Ansicht des Präsidenten einen Tatbestand des § 28 Abs. 2 oder des § 29 Abs. 1, hat der Präsident den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechts anzurufen.

Kollegium

§ 14. (1) Dem Kollegium gehören an:

1.

die Abteilungsleiter sowie nach Maßgabe der Satzung weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;

2.

Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation;

3.

Vertreter der Studierenden;

4.

zwei Vertreter des administrativen und technischen Personals.

(2) Die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen hat je die Hälfte der Zahl der in Abs. 1 Z 1 genannten Personen zu betragen.

(3) Das Kollegium wählt aus dem Kreis der im Kollegium vertretenen Universitätslehrer mit venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

§ 15. Dem Vorsitzenden des Kollegiums obliegen folgende Angelegenheiten:

1 Aufnahme der Studierenden;

2.

Verleihung von Berufsbezeichnungen und akademischen Graden nach Maßgabe der Studienvorschriften;

3.

Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums.

§ 15. Dem Vorsitzenden des Kollegiums obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

Aufnahme der Studierenden;

2.

Verleihung von akademischen Graden und Bezeichnungen nach Maßgabe der Studienvorschriften;

3.

Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums.

§ 16. Dem Kollegium obliegen unter Beachtung der vom Kuratorium erlassenen allgemeinen Zielvorgaben folgende Angelegenheiten:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;

2.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten;

3.

Erlassung der Satzung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);

4.

Genehmigung der Vorlage des Präsidiums für den jährlichen Budgetvoranschlag sowie Genehmigung der Vorlagen des Präsidiums für Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages nach Anhörung des Kuratoriums;

5.

Genehmigung der Vorlage des Präsidiums für den jährlichen Rechnungsabschluß;

6.

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums;

7.

Entwicklungsplanungen für Forschung und Lehre am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);

8.

Anträge auf Erlassung und Abänderung von Studienordnungen an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Kuratoriums;

9.

Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden des Kollegiums.

§ 16. Dem Kollegium obliegen unter Beachtung der vom Kuratorium erlassenen allgemeinen Zielvorgaben folgende Angelegenheiten:

1.

Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;

2.

Erlassung der Satzung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);

3.

Genehmigung der Vorlage des Präsidenten für den jährlichen Budgetvoranschlag sowie Genehmigung der Vorlagen des Präsidenten für Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages nach Anhörung des Kuratoriums;

4.

Genehmigung der Vorlage des Präsidenten für den jährlichen Rechnungsabschluß;

5.

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten;

6.

Entwicklungsplanungen für Forschung und Lehre am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);

7.

Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden des Kollegiums.

Satzung

§ 17. (1) Das Kollegium hat auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit der Organe und der Universitätsangehörigen selbst zu erlassen. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

1.

Errichtung und Auflassung von Abteilungen;

2.

Errichtung und Auflassung von Dienstleistungseinrichtungen;

3.

Zahl und Aufgabenbereiche der Vizepräsidenten;

4.

Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane;

5.

nähere Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen (Wahlordnung);

6.

Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;

7.

Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);

8.

Festlegung der Taxen für Lehrgänge und Kurse sowie für Ergänzungsstudien gemäß Hochschul-Taxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972.

(2) Vor Beschlußfassung gemäß Abs. 1 sind das Präsidium und das Kuratorium anzuhören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Dienst- und Besoldungsordnung überdies der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen verweigert wird.

Satzung

§ 17. (1) Das Kollegium hat auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit der Organe und der Universitätsangehörigen selbst zu erlassen. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

1.

Errichtung und Auflassung von Abteilungen;

2.

Errichtung und Auflassung von Dienstleistungseinrichtungen;

3.

Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane;

4.

nähere Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen (Wahlordnung);

5.

Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;

6.

Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);

7.

Richtlinien für die Festlegung von Taxen für Universitätslehrgänge.

(2) Vor Beschlußfassung gemäß Abs. 1 sind der Präsident und das Kuratorium anzuhören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Dienst- und Besoldungsordnung überdies der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen verweigert wird.

Gliederung

§ 18. Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) hat ihre Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 zu erfüllen durch:

1.

Abteilungen;

2.

Dienstleistungseinrichtungen.

Gliederung

§ 18. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) hat ihre Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 zu erfüllen durch:

1.

Abteilungen;

2.

Dienstleistungseinrichtungen.

(2) Lehrgänge, die fachlich keiner Abteilung zugerechnet werden können, sind in direkter Unterordnung unter das Kollegium einzurichten. Diesfalls sind die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 vom Vorsitzenden des Kollegiums und jene gemäß § 21 Abs. 3 Z 3, 5 und 6 vom Kollegium wahrzunehmen. Zu Anträgen des Präsidenten auf Einrichtung solcher Lehrgänge ist vom Kollegium Stellung zu nehmen.

Abteilungen

§ 19. (1) Die Abteilungen sind die organisatorischen Einheiten, in deren Rahmen die wissenschaftliche Lehre und Forschung innerhalb einer Fachrichtung organisiert und durchgeführt werden.

(2) Die Organe einer Abteilung sind:

1.

der Abteilungsleiter;

2.

die Abteilungsversammlung.

§ 20. (1) Zum Abteilungsleiter ist vom Präsidium auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation auf vier Jahre zu bestellen. Das Präsidium hat die Funktion des Abteilungsleiters öffentlich auszuschreiben.

(2) Dem Abteilungsleiter obliegen folgende Angelegenheiten für den Bereich der Abteilung:

1.

Leitung der Abteilung;

2.

Antragstellung bzw. Stellungnahme an das Präsidium zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;

3.

Zuweisung der vom Präsidium zugeteilten finanziellen Mittel an die Projektgruppen;

4.

Erstellung der Vorlage für den jährlichen Budgetantrag (Personal-, Finanz- und Sachaufwand) und für den jährlichen Rechnungsabschluß für die Abteilungsversammlung;

5.

Entscheidung in Studien- und Prüfungsangelegenheiten im Sinne des § 7 Abs. 3 UOG und der §§ 27 Abs. 5 und 43 AHStG;

6.

Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Organen zugeordnet sind.

§ 20. (1) Zum Abteilungsleiter ist vom Präsidenten auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation auf vier Jahre zu bestellen. Der Präsident hat die Funktion des Abteilungsleiters öffentlich auszuschreiben.

(2) Dem Abteilungsleiter obliegen folgende Angelegenheiten für den Bereich der Abteilung:

1.

Leitung der Abteilung;

2.

Antragstellung bzw. Stellungnahme an das (Anm.: richtig: den) Präsidenten zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;

3.

Zuweisung der vom Präsidenten zugeteilten finanziellen Mittel an die Projektgruppen;

4.

Erstellung der Vorlage für den jährlichen Budgetantrag (Personal-, Finanz- und Sachaufwand) und für den jährlichen Rechnungsabschluß für die Abteilungsversammlung;

5.

Entscheidung in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich andere Organe zuständig sind.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/1998)

§ 21. (1) Der Abteilungsversammlung gehören

1.

die Projektgruppenleiter und allenfalls weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation,

2.

Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation und

3.

Vertreter der Studierenden in gleicher Zahl an.

(2) Sind die Studierenden insbesondere aus Gründen einer studienbedingten starken personellen Fluktuation nicht in der Lage, Vertreter in ausreichender Anzahl in die Abteilungsversammlung zu entsenden, so führen die entsendeten Vertreter (der entsendete Vertreter) so viele Stimmen, daß das paritätische Stimmenverhältnis gemäß Abs. 1 erreicht wird.

(3) Der Abteilungsversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Abteilung zur Vorlage an das Präsidium;

2.

Beschlußfassung über den jährlichen Rechnungsabschluß der Abteilung zur Vorlage an das Präsidium;

3.

Stellungnahmen zu Anträgen des Abteilungsleiters an das Präsidium zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;

4.

Erlassung allgemeiner Richtlinien und Kontrolle des Abteilungsleiters im Hinblick auf die Einhaltung dieser allgemeinen Richtlinien;

5.

Erlassung von Studienplänen und Unterrichtsplänen für Kurse und Lehrgänge;

6.

Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Abteilungsleiters in Studienangelegenheiten gemäß § 20 Abs. 2 Z 5;

7.

Stellungnahme vor Einrichtung bzw. Einsetzung von Projektgruppen und Vorschlag an das Präsidium für die Bestellung von Projektgruppenleitern.

(4) Unterrichtspläne für Kurse und Lehrgänge sind dem Kuratorium vor Verlautbarung im Mitteilungsblatt im Wege des Präsidiums vorzulegen. Die Verlautbarung hat auch die gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 festgesetzten Taxen zu enthalten. Die Verlautbarung kann erfolgen, wenn der Unterrichtsplan vom Kuratorium aus den in § 29 genannten Gründen nicht untersagt wurde.

§ 21. (1) Der Abteilungsversammlung gehören

1.

die Projektgruppenleiter und allenfalls weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation,

2.

Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation und

3.

Vertreter der Studierenden in gleicher Zahl an.

(2) Sind die Studierenden insbesondere aus Gründen einer studienbedingten starken personellen Fluktuation nicht in der Lage, Vertreter in ausreichender Anzahl in die Abteilungsversammlung zu entsenden, so führen die entsendeten Vertreter (der entsendete Vertreter) so viele Stimmen, daß das paritätische Stimmenverhältnis gemäß Abs. 1 erreicht wird.

(3) Der Abteilungsversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Abteilung zur Vorlage an den Präsidenten;

2.

Beschlußfassung über den jährlichen Rechnungsabschluß der Abteilung zur Vorlage an den Präsidenten

3.

Stellungnahmen zu Anträgen des Abteilungsleiters an das Präsidium zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;

4.

Erlassung allgemeiner Richtlinien und Kontrolle des Abteilungsleiters im Hinblick auf die Einhaltung dieser allgemeinen Richtlinien;

5.

Erlassung von Studienplänen und Festlegung der Taxen für Universitätslehrgänge;

6.

Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Abteilungsleiters in Studienangelegenheiten gemäß § 20 Abs. 2 Z 5;

7.

Stellungnahme vor Einrichtung bzw. Einsetzung von Projektgruppen und Vorschlag an den Präsidenten für die Bestellung von Projektgruppenleitern.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/1998)

Projektgruppen

§ 22. (1) An einer Abteilung können nach Maßgabe der Satzung für die Vorbereitung und Betreuung von Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sowie zur Durchführung von diesbezüglichen Forschungsaufgaben Projektgruppen auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden.

(2) Als Projektgruppenleiter ist vom Präsidium auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation zu bestellen.

Projektgruppen

§ 22. (1) An einer Abteilung können nach Maßgabe der Satzung für die Vorbereitung und Betreuung von Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sowie zur Durchführung von diesbezüglichen Forschungsaufgaben Projektgruppen auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden.

(2) Als Projektgruppenleiter ist vom Präsidenten auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation zu bestellen.

Dienstleistungseinrichtungen

§ 23. (1) Die Dienstleistungseinrichtungen sind organisatorische Einheiten zur Unterstützung der Organe und der Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bei Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu zählt insbesondere die Bibliothek.

(2) Die Leitung der Dienstleistungseinrichtungen obliegt dem Präsidium.

(3) Nach Maßgabe der Satzung können Dienstleistungseinrichtungen jeweils einem Mitglied des Präsidiums unterstellt werden.

Dienstleistungseinrichtungen

§ 23. (1) Die Dienstleistungseinrichtungen sind organisatorische Einheiten zur Unterstützung der Organe und der Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bei Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu zählt insbesondere die Bibliothek.

(2) Die Leitung der Dienstleistungseinrichtungen obliegt dem Präsidenten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/1998)

Personal

§ 24. (1) Das gesamte Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht je nach Funktion in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Auf Dienstverhältnisse ist das Angestelltengesetz 1921, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Die Dienst- und Werkverträge sind unter Beachtung der Dienst- und Besoldungsordnung (§ 17) zu gestalten.

(2) Der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen hat nach öffentlicher Ausschreibung der Funktionen durch das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Abteilungsleiters zu erfolgen.

Personal

§ 24. (1) Das gesamte Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht je nach Funktion in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Auf Dienstverhältnisse ist das Angestelltengesetz 1921, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Die Dienst- und Werkverträge sind unter Beachtung der Dienst- und Besoldungsordnung (§ 17) zu gestalten.

(2) Der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen hat nach öffentlicher Ausschreibung der Funktionen durch den Präsidenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Abteilungsleiters zu erfolgen.

Finanzierung

§ 25. (1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

1.

Beiträge des Bundes nach Maßgabe der in Abs. 2 angeführten Vereinbarung;

2.

Beiträge des Landes Niederösterreich nach Maßgabe der in Abs. 2 angeführten Vereinbarung;

3.

Taxen gemäß Hochschul-Taxengesetz;

4.

Erträge aus Veranstaltungen;

5.

Erträge eines allfälligen Vermögens;

6.

Erträge von Stiftungen, die zugunsten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet werden;

7.

sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln.

(2) Der Bund ist gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Der Umfang der Erhaltungspflichten des Bundes und des Landes Niederösterreich richtet sich nach einer Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich.

(3) Lehrgänge und Kurse sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Kursen und Lehrgängen am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Kurs oder Lehrgang anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

Finanzierung

§ 25. (1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

1.

Beiträge des Bundes nach Maßgabe der in Abs. 2 angeführten Vereinbarung;

2.

Beiträge des Landes Niederösterreich nach Maßgabe der in Abs. 2 angeführten Vereinbarung;

3.

Taxen gemäß Hochschul-Taxengesetz;

4.

Erträge aus Veranstaltungen;

5.

Erträge eines allfälligen Vermögens;

6.

Erträge von Stiftungen, die zugunsten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet werden;

7.

sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln.

(2) Der Bund ist gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Der Umfang der Erhaltungspflichten des Bundes und des Landes Niederösterreich richtet sich nach einer Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich.

(3) Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

Haushaltsführung

§ 26. Der Gebarung ist der Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der Kontrollierbarkeit zu gestalten.

Rechnungshofkontrolle

§ 27. Die Gebarung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Aufsicht

§ 28. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) zu informieren. Die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat Entscheidungen von Organen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

3.

in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

§ 29. Das Kuratorium hat Entscheidungen von Organen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, die

1.

in Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltsführung stehen;

2.

in Widerspruch zu den allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungsplänen des Kuratoriums stehen;

3.

in Widerspruch zu Entwicklungsplanungen für Forschung und Lehre des Kollegiums stehen.

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 30. (1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen und zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In weiterer Folge sind nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Präsident und zwei Vizepräsidenten für die erste Funktionsperiode des Präsidiums zu bestellen.

(2) Bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Studienjahres übt das Präsidium auch die Funktionen des Kollegiums aus. Es hat insbesondere eine provisorische Satzung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1.

Errichtung von Abteilungen (§ 17 Abs. 1 Z 1);

2.

Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane (§ 17 Abs. 1 Z 4);

3.

Dienst- und Besoldungsordnung (§ 17 Abs. 1 Z 7).

(3) Bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Studienjahres ist das Kollegium zu konstituieren. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Anzahl von Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) beschäftigt, so werden die ergänzend notwendigen Personen dieser Gruppe durch die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals entsendet. Die Vertreter der Studierenden werden von der Österreichischen Hochschülerschaft entsendet. Die entsendeten Studierenden müssen zumindest den ersten Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums abgeschlossen haben.

(4) In der Folge sind alle anderen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen oder zu bestellen.

(5) Ein Studium im Sinne des § 3 darf erst angeboten werden, wenn alle Organe konstituiert bzw. gewählt oder bestellt sind.

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 30. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt bis zum Ende ihrer vierjährigen Funktionsperiode aus.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 17 Abs. 2 im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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