Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-01
Letzte Aktualisierung 2020-10-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen nur zur Nachmittagsbetreuung (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. September 2007 in Kraft, Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. Oktober 2007 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 4).

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die

1.

in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und

2.

in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.

(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Beiträge

§ 2. Die Beiträge bestehen aus

1.

dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie

2.

dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Beiträge

§ 2. Die Beiträge bestehen aus:

1.

dem Betreuungsbeitrag (§ 5) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,

2.

dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (§ 7a) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und

3.

dem Verpflegungsbeitrag (§ 8).

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Bekanntmachung der Beiträge

§ 3. Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule (Schülerheim) bekannt zu machen.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Entrichtung der Beiträge

§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.

(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.

(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.

(5) Im Falle einer Abmeldung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Entrichtung der Beiträge

§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.

(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.

(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.

(5) Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

Entrichtung der Beiträge

§ 4. (1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats (Anm. 1) zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.

(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.

(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.

(5) Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

(____

Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 451/2020 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“)

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt monatlich 1 000 S.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

```

```

bei einem jährlichen Einkommen Betreuungsbeitrag

gemäß § 6 Abs. 2 monatlich

S S

```

```

bis 119 999 0

von 120 000 bis 134 999 100

von 135 000 bis 148 499 200

von 148 500 bis 160 499 300

von 160 500 bis 170 999 400

von 171 000 bis 180 499 500

von 180 500 bis 188 999 600

von 189 000 bis 196 499 700

von 196 500 bis 202 999 800

von 203 000 bis 208 499 900

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 80 Euro.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

```


```

bei einem jährlichen Einkommen Betreuungsbeitrag monatlich

gemäß § 6 Abs. 2 Ermäßigung in

Euro  %

```


```

bis 10 202,99 100

von 10 203 bis 11 478,99 90

von 11 479 bis 12 626,99 80

von 12 627 bis 13 646,99 70

von 13 647 bis 14 539,99 60

von 14 540 bis 15 346,99 50

von 15 347 bis 16 069,99 40

von 16 070 bis 16 707,99 30

von 16 708 bis 17 260,99 20

von 17 261 bis 17 728,00 10

2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 88 Euro.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in %
bis 11 222,99 100
von 11 223 bis 12 626,99 90
von 12 627 bis 13 889,99 80
von 13 890 bis 15 011,99 70
von 15 012 bis 15 993,99 60
von 15 994 bis 16 881,99 50
von 16 882 bis 17 676,99 40
von 17 677 bis 18 378,99 30
von 18 379 bis 18 986,99 20
von 18 987 bis 19 500 10
2.

ABSCHNITT

Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

§ 5. (1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 88 Euro.

(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:

bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in %
bis 11 222,99 100
von 11 223 bis 12 626,99 90
von 12 627 bis 13 889,99 80
von 13 890 bis 15 011,99 70
von 15 012 bis 15 993,99 60
von 15 994 bis 16 881,99 50
von 16 882 bis 17 676,99 40
von 17 677 bis 18 378,99 30
von 18 379 bis 18 986,99 20
von 18 987 bis 19 500 10

(3) Für die in einem Praxiskindergarten oder einem Praxishort des Bundes aufgenommenen Kinder sind als Elternbeiträge die für öffentliche Kindergärten bzw. Horte ortsüblichen Beiträge einzuheben, wobei auch ortsübliche Ermäßigungen gewährt werden können. Diese Elternbeiträge sollen, im Falle dass im Einzugsgebiet der Praxisstätte Beiträge für Kindergärten oder Horte eingehoben werden, nicht niedriger sein als monatlich € 65,--.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages

§ 6. (1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.

(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 20 000 S übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.

(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.

(4) Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß § 12 Abs. 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages

§ 6. (1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.

(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 454 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.

(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.

(4) Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß § 12 Abs. 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages

§ 6. (1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.

(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.

(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.

(4) Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß § 12 Abs. 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages

§ 6. (1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.

(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.

(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.

(4) Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß § 12 Abs. 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Betreuungsbeitrag bei tageweisem Besuch

§ 7. Sofern sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993, oder zur Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß § 5 in folgender Höhe zu entrichten:

```

```

Ausmaß des

Bei einer Anmeldung für Betreuungsbeitrages gemäß § 5

```

```

1 oder 2 Tage 40 vH

3 Tage 60 vH

4 Tage 80 vH

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Betreuungsbeitrag bei tageweisem Besuch

§ 7. Sofern sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der derzeit geltenden Fassung, oder zur Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß § 5 in folgender Höhe zu entrichten:

Bei einer Anmeldung für Ausmaß des Betreuungsbeitrages gemäß § 5
1 Tag 30vH
2 Tage 40vH
3 Tage 60vH
4 Tage 80vH“

2a. ABSCHNITT

Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag

Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

§ 7a. (1) Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß § 2 Z 2 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 882 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1 080 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 455 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 184 Euro.

(2) Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

2a. ABSCHNITT

Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag

Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

§ 7a. (1) Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß § 2 Z 2 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 970 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1 188 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 501 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 202 Euro.

(2) Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

2a. ABSCHNITT

Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag

Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

§ 7a. (1) Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß § 2 Z 2 beträgt:

1.

im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 970 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

2.

im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1 188 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,

3.

in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 501 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und

4.

im Übrigen monatlich 202 Euro.

(2) Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

§ 7b. Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 sowie unter Anwendung des § 5 Abs. 2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

3.

ABSCHNITT

Verpflegungsbeitrag

§ 8. (1) Der Verpflegungsbeitrag ist bei ganztägigen Schulformen vom Leiter der Schule, in den übrigen Schulen von der Schulbehörde erster Instanz festzusetzen.

(2) Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

3.

ABSCHNITT

Verpflegungsbeitrag

Höhe des Verpflegungsbeitrages

§ 8. Der Verpflegungsbeitrag gemäß § 2 Z 3 hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.

Übergangsbestimmungen

§ 8a. (1) Sofern die Beiträge gemäß § 5 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 Z 4 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.

(2) Sofern die Beiträge gemäß § 7a Abs. 1 Z 1 bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.

Übergangsbestimmungen

§ 8a. (1) Sofern die Beiträge gemäß § 5 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 Z 4 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.

(2) Sofern die Beiträge gemäß § 7a Abs. 1 Z 1 bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch nehmen konnten, sind ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten.

Übergangsbestimmungen

§ 8a. (1) Sofern die Beiträge gemäß § 5 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 Z 4 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.

(2) Sofern die Beiträge gemäß § 7a Abs. 1 Z 1 bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, überwiegend nicht in Anspruch genommen haben, sind für die Beitragsmonate April 2020 und Mai 2020 keine Beiträge zu entrichten. Der Berechnung der Beiträge für den Monat Juni 2020 sind jene Tage zugrunde zu legen, an welchen eine Schülerin oder ein Schüler bis 29. Mai 2020 zur Inanspruchnahme von Leistungen für den Monat Juni angemeldet ist. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.

4.

ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2007 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2007 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2007 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) § 8a Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2007 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) § 8a Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 8a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

4.

ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,

3.

hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,

4.

hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2007 in Kraft,

2.

§ 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) § 8a Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 8a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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