Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 87 Abs. 4 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).

§ 1. Der Senat bzw. das Universitätskollegium ist nach den Bestimmungen des UOG 1993 innerhalb des Studienjahres 1995/96 an den folgenden Universitäten zu konstituieren:

1.

Universität Salzburg;

2.

Wirtschaftsuniversität Wien;

3.

Technische Universität Wien;

4.

Veterinärmedizinische Universität Wien.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).

§ 2. Der Senat ist nach den Bestimmungen des UOG 1993 innerhalb des Studienjahres 1996/97 an den folgenden Universitäten zu konstituieren:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 120/2002).

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

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