ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1994 bis 1997
Ratifikationstext
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 59 Abs. 1 mit 1. Februar 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,
geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung und des Sports fortzuführen und zu erweitern,
bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden Vertragsstaaten hervorzuheben,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur'' enthaltenen Ziele und der Schlußdokumente des Madrider und des Wiener Folgetreffens zu fördern,
im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis zwischen den beiden Völkern,
haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen zur Durchführung des am 9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *1) abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974
KAPITEL I
WISSENSCHAFT UND BILDUNGSWESEN
Artikel 1
Die Vertragsparteien begrüßen die vielseitige Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Vertragsstaaten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien ermutigen die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitätslehrkräften sowie die akademische Mobilität ihrer Studenten im Rahmen des Programms für akademischen Austausch zwischen den Ländern aus Mittel- und Osteuropa (CEEPUS), sobald es für die beiden Vertragsparteien in Kraft ist.
Artikel 4
Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer und sonstige Wissenschaftler für die Gesamtdauer von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften aus.
Artikel 5
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß von 18 Monaten zur Durchführung von Studien, Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte an künstlerischen Hochschulen für die Gesamtdauer von zehn Personentagen zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider Vertragsstaaten aus.
Artikel 7
Die Vertragsparteien begrüßen die Bemühungen zur Einrichtung einer „Aktion Österreich-Bulgarien, Forschungs- und Erziehungskooperation'' und empfehlen die Fortführung diesbezüglicher Gespräche.
Artikel 8
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in den Bereichen „Deutsche Sprache und österreichische Literatur'' und „Bulgarische Sprache und Literatur'' zu erweitern durch:
den Unterricht in bulgarischer Sprache und Literatur an den Universitäten in Wien und Salzburg und Unterricht in deutscher Sprache und österreichischer Literatur an der Sofioter Universität H. Kliment Ochridski und der Kyrill- und Method-Universität in Veliko Tarnovo und anderen bulgarischen Universitäten und Hochschulen;
die Einrichtung und den Betrieb von Österreich-Bibliotheken an der Sofioter Universität H. Kliment Ochridski und der Kyrill- und Method-Universität in Veliko Tarnovo als aktive kulturell-wissenschaftliche Begegnungs- und Verwaltungszentren;
die turnusmäßige Veranstaltung von gemeinsamen Symposien für Literatur- und Sprachwissenschaften in beiden Vertragsstaaten und Veröffentlichung gemeinsamer Publikationen.
Artikel 9
Zwecks Förderung des Studiums von Sprache und Literatur des jeweiligen Vertragsstaates tauschen die Vertragsparteien Lektoren aus.
Die österreichische Seite entsendet je einen Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur an die Sofioter Universität H. Kliment Ochridski und die Kyrill- und Method-Universität in Veliko Tarnovo und die bulgarische Seite entsendet je einen Lektor für die bulgarische Sprache und Literatur an die Universitäten Salzburg und Wien.
Artikel 10
Die Vertragsparteien stellen jährlich für Studenten und Akademiker des jeweils anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerseminaren für deutsche Sprache und österreichische Literatur in den Monaten Juli, August und September bzw. an solchen für bulgarische Sprache und Literatur oder für wissenschaftliche Arbeit in Bibliotheken und Archiven zur Verfügung.
Artikel 11
Die Vertragsparteien beabsichtigen, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften zu erweitern und das Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils anderen Vertragsstaat entsprechend zu berücksichtigen.
Die Vertragsparteien unterstützen auch in Zukunft die gemeinsamen österreichisch-bulgarischen archäologischen Ausgrabungen am Tell von Karanovo, ermutigen die wissenschaftliche Nutzung und Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Ausgrabungen und begrüßen die Vereinbarung zwischen der Universität Salzburg und dem Institut für Archäologie der bulgarischen Akademie der Wissenschaften.
Die Vertragsparteien begrüßen die erfolgte Einrichtung eines Grabungshauses am Tell von Karanovo.
Artikel 12
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen in Sofia und den österreichischen Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem Gebiet der Ausbildung von Bibliothekaren.
Artikel 13
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse'' vom 14. Mai 1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich'' vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.
Artikel 14
Die österreichische Seite informiert über die bestehende Absicht, eine Außenstelle des Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Instituts in Sofia zu errichten. Die bulgarische Seite begrüßt diese Absicht und ersucht um weitere Informationen zwecks Aufnahme von diesbezüglichen Gesprächen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen.
Die österreichische Seite unterstützt durch die Entsendung von österreichischen Fachleuten die in Bulgarien durchzuführenden Seminare zur Weiter- und Fortbildung bulgarischer Lehrer und bietet im Rahmen der in Österreich stattfindenden Lehrerfortbildungsseminare zur Landeskunde für Deutsch als Fremdsprache eine bestimmte Anzahl von Stipendienplätzen an. Die konkrete Teilnehmerzahl und Teilnahmebedingungen werden jährlich präzisiert.
Die österreichische Seite unterstützt das Erlernen der deutschen Sprache, der österreichischen Literatur und Landeskunde an den spezialisierten Fremdsprachengymnasien und Schulen mit Fremdsprachenunterricht in Bulgarien mittels Bereitstellung von Literatur, Lehrbüchern und Lehrmitteln nach Maßgabe der Möglichkeiten.
Die österreichische Seite unterstützt durch die Entsendung eines österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation nach Sofia Maßnahmen im Bereich der Lehrerweiter- und Fortbildung. Die bulgarische Seite stellt die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur Anwendung der Erfahrungen der österreichischen wirtschaftlichen Oberschulbildung auf der Basis des Gymnasiums für Wirtschaft und Finanzen Sofia durch:
- Durchführung von Seminaren zur Qualifikation von Lehrkräften des Gymnasiums;
- Vorbereitung gemeinsamer Lehrunterlagen für die neuen Lehrfächer;
- Bereitstellung von Stipendien zur Qualifikation bulgarischer Lehrkräfte in Österreich;
- Entsendung von österreichischen Experten zu Fortbildungsveranstaltungen am Gymnasium für Wirtschaft und Finanzen Sofia;
- Organisation von dreimonatigen Studienaufenthalten für Lehrer/innen des Ökonomischen Technikums, die über gute Sprachkenntnisse verfügen, zur (fach-)sprachlichen Weiterbildung an österreichischen kaufmännischen Schulen;
- beratende Unterstützung bei der Einrichtung einer Übungsfirma am Ökonomischen Technikum;
- Hilfestellung bei der Curriculumsentwicklung.
Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu sechs Fachleute
Artikel 16
Die Vertragsparteien fördern die Aufnahme direkter Beziehungen zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen sowie den Austausch von Schülergruppen und Lehrern und ganz allgemein die Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen österreichischen und bulgarischen Schulen.
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Hl. Konstantin Philosoph'' und dem Akademischen Gymnasium in Wien und anderen Schulen.
Artikel 17
Die Vertragsparteien fördern die Aufnahme von Kontakten zwischen den Verlegern von Lehrbüchern und Lehrmitteln sowie zwischen den entsprechend spezialisierten Verlagen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen Informationen im Bereich der Erwachsenenbildung aus.
Für die Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens tauschen sie Experten im Bereich der Erwachsenenbildung für die Zeit von jährlich maximal 15 Personentagen aus.
Artikel 19
Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf dem Gebiete des Sports aus.
Die österreichische Seite lädt jeweils maximal zwei bulgarische Skilehrer zur Beteiligung an den alle zwei Jahre durchgeführten Koordinationslehrgängen für Skilehrer ein. Die Kosten für den Lehrgang und den Aufenthalt werden von der österreichischen Seite übernommen.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten zum Zwecke der Förderung des Jugendaustausches.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von wissenschaftlichen Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten und Museen.
KAPITEL II
KUNST UND KULTUR
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des Museumswesens für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen aus.
Artikel 23
Die Vertragsparteien begrüßen die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Direktbeziehungen zwischen dem österreichischen Naturhistorischen Museum und entsprechenden bulgarischen wissenschaftlichen Institutionen und stellen für die Fortführung dieser Arbeiten je 30 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zur Verfügung.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern den Informationsaustausch zwischen den nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Erbes für insgesamt 30 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zwecke Informationen und Spielpläne aus.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf dem Gebiet des Theaters für eine Gesamtdauer von zehn Personentagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an internationalen Festspielen des Musik- und Theaterwesens im jeweils anderen Vertragsstaat.
Artikel 26
Die Vertragsparteien fördern die direkten Beziehungen zwischen ihren jeweiligen Verlagsanstalten und den entsprechenden Einrichtungen im Bereich von Literatur und Verlagswesen und tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Schriftsteller, Übersetzer und Verleger für eine Gesamtdauer von 20 Personentagen aus. Sie ermutigen ferner zum Austausch von Informationen über Buchproduktionen im jeweils anderen Vertragsstaat im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen und Büchereditionen.
Artikel 27
Die Vertragsparteien begrüßen die direkten Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen den Austausch von Informationen über das Verlagswesen allgemein und über den gesetzlichen Rahmen auf dem Gebiet der Urheberrechte zwecks Übersetzung und Herausgabe von Autoren des jeweils anderen Vertragsstaates.
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken zum regelmäßigen Austausch von bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des Bibliothekswesens für insgesamt 15 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Staatsarchiven zum Zwecke des Austausches von spezialisierten Publikationen und Mikrofilmen von Archivdokumenten. Sie gewähren Wissenschaftlern und Spezialisten im Rahmen der im jeweiligen Vertragsstaat geltenden Gesetze und Bestimmungen den Zugang zu Archiven zum Zwecke der Bearbeitung von darin aufbewahrten Dokumenten.
Artikel 30
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten, Dirigenten und künstlerischen Ensembles auf kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder durch direkte Kontakte.
Artikel 31
Die Vertragsparteien begrüßen die Veranstaltung von Kulturtagen des jeweils anderen Landes im eigenen Lande.
Artikel 32
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Experten auf dem Gebiet der Musik zwecks gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch internationaler Festspiele im jeweils anderen Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von 20 Personentagen aus.
Die Vertragsparteien unterrichten einander rechtzeitig über die in ihrem Land veranstalteten internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe und entsenden Künstler und Jurymitglieder zur Teilnahme daran, dies nach Maßgabe des entsprechenden eigenen Reglements.
Die Vertragsparteien laden nach Maßgabe des entsprechenden Reglements Teilnehmer zu internationalen Sommerseminaren für Musik in den eigenen Vertragsstaat ein.
Artikel 33
Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung von Laienkunstgruppen an internationalen Wettbewerben und Festspielen der Laienkunst im jeweils anderen Vertragsstaat.
Artikel 34
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für die Inszenierung und Aufführung von Theater- und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen Vertragspartei.
Artikel 35
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Maler, Graphiker und Experten auf dem Gebiet der bildenden Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der modernen bildenden Kunst sowie der Kunstsammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von zehn Personentagen aus.
Artikel 36
Die Vertragsparteien fördern die Veranstaltung moderner Kunst- und Fotoausstellungen sowie die Kontakte zwischen den entsprechenden Organisationen.
Die Vertragsparteien nehmen für die Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch je einer Kunstausstellung in Aussicht. Die Einzelheiten für den Austausch der Ausstellungen werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme eigener Vertreter an internationalen Kunstausstellungen im jeweils anderen Vertragsstaat.
Die bulgarische Seite äußert den Wunsch, an der Landesausstellung in Oberösterreich „Die Donau'' im Zeitraum 7. August bis 28. August 1994 mit der Ausstellung „Ikonen aus dem Museum in Lom'' (oder „Moderne bulgarische Kunst aus der Kunstgalerie Vidin'') teilzunehmen.
Das Österreichische Museum für Volkskunde/Ethnographisches Museum Schloß Kittsee bekundet sein Interesse an einer bulgarischen volkskundlichen Ausstellung.
Die österreichische Seite teilt mit, daß das NÖ Donaufestival in der Zeit vom 18. Juni bis 2. Juli 1994 im Rahmen seiner Veranstaltungen den inhaltlichen Schwerpunkt „Mythos Donauraum Bulgarien'' mit Musik-, Tanz- und Literaturveranstaltungen sowie Ausstellungen in Krems präsentiert. Die Vertragsparteien ermutigen zur größtmöglichen Unterstützung dieses Projekts in ideeller, publizistischer und finanzieller Form.
Artikel 37
Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden und zukünftigen direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten und bildenden Künstlern und den entsprechenden Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.
Artikel 38
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen Architekten beider Vertragsstaaten und den Austausch von Architekturausstellungen.
Artikel 39
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Institut für Formgebung und dem Nationalen Zentrum für industrielle Ästhetik in Sofia.
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen und -organisationen bei der Produktion von Spiel- und Dokumentarfilmen und Koproduktionen sowie den Austausch und Kauf von Filmen.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten aus dem Bereich der Filmkunst bis zu zehn Personentagen aus.
Artikel 41
Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen dem nationalen Filmzentrum der Republik Bulgarien und den entsprechenden österreichischen Einrichtungen.
Artikel 42
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten zur Durchführung mindestens je einer Filmwoche im jeweils anderen Vertragsstaat.
Artikel 43
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Filmarchiv und der Bulgarischen Nationalen Filmothek.
Artikel 44
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat entsprechend dem Reglement des betreffenden Festivals.
Artikel 45
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Rundfunk einerseits und dem Bulgarischen Nationalen Fernsehen und dem Bulgarischen Nationalen Rundfunk andererseits und regen eine Erneuerung der am 15. Februar 1979 und am 3. Dezember 1981 zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen an. Ebenso begrüßen sie die Zusammenarbeit zwischen privaten Fernseh- und Radioanstalten beider Vertragsstaaten.
Artikel 46
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten zum Zwecke des Kennenlernens der staatlichen Kulturförderung und staatlicher Maßnahmen in diesem Bereich einschließlich des Stipendienangebotes im jeweils anderen Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von sieben Personentagen aus. Die Vertragsparteien tauschen alle verfügbaren Informationen in diesem Bereich aus.
Artikel 47
Die Vertragsparteien begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit der verschiedenen Freundschaftsgesellschaften beider Vertragsstaaten.
KAPITEL III
ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 48
Bezüglich der Durchführung des Austausches von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende allgemeine Grundsätze:
Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten der Reise in den Empfangsstaat und zurück.
Die empfangende Vertragspartei trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
Erforderlichenfalls stellt die empfangende Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch bei.
Die entsendende Vertragspartei liefert bei Universitäts- und Hochschulprofessoren und sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten vollständige Unterlagen über deren fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und Lehrerfahrung, sowie über das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor dem beabsichtigten Besuchstermin.
Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des nominierten Kandidaten bekannt.
Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.
Artikel 49
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 6 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld in Höhe von 250 Lewa.
Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren ein Taggeld von 1 100 S und den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten ein Taggeld von 1 000 S.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der oben genannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten bzw. an die Inflationsrate herbeizuführen. Die Anpassungen werden raschestmöglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Artikel 50
Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren gemäß Artikel 9 ein monatliches Gehalt und allfällige Zuschüsse und Vergünstigungen nach den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen Lektoren kostenlose Unterkunft.
Artikel 51
Die Finanzierung des Austausches von Experten gemäß Artikel 15, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 32, 35, 40 und 46 erfolgt in folgender Weise:
Die österreichische Vertragspartei gewährt den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von 400 S.
Die bulgarische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und ein Taggeld in Höhe von 250 Lewa.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der oben genannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten bzw. an die Inflationsrate herbeizuführen. Die Anpassungen werden raschestmöglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Artikel 52
Für den Austausch von Stipendien gelten folgende allgemeine Grundsätze:
Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind.
Die entsendende Vertragspartei liefert bis jeweils 1. April die Personaldaten jedes Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des Bewerbers bekannt.
Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.
Artikel 53
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 5 gilt:
Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun Monate.
Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
Die österreichische Vertragspartei erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:
ein monatliches Stipendium von 6 800 S für Studenten, von 7 500 S für graduierte Akademiker und 9 000 S für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;
eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
eine einmalige Zulage von 2 500 S für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
die österreichische Seite trägt die Kosten der für Stipendiaten in Österreich vorgesehenen Kranken- und Unfallversicherung;
Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;
wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von 3 000 S.
Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:
ein Monatsstipendium in der Höhe von 1 640 Lewa für Studierende und 2 110 Lewa für graduierte Akademiker;
Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenwohnheim gegen einen minimalen Beitrag;
Befreiung von Studiengebühren;
unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten;
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;
über Antrag der zuständigen akademischen Instanzen: die Vergütung der Kosten von Reisen im Gastland, die im Zuge des Arbeitsprogrammes erforderlich sind.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der oben genannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten bzw. an die Inflationsrate herbeizuführen. Die Anpassungen werden raschestmöglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Artikel 54
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 10 gilt:
Die Stipendiendauer beträgt drei bzw. vier Wochen.
Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen:
ein Stipendium im Ausmaß von 8 000 S für einen dreiwöchigen Aufenthalt, von 10 000 S für einen vierwöchigen Aufenthalt für Unterkunft und Verpflegung.;
Bezahlung der Kurskosten bis zu 7 000 S;
die österreichische Seite trägt die Kosten der für Stipendiaten in Österreich vorgesehenen Kranken- und Unfallversicherung;
Die bulgarische Vertragspartei erbringt den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen:
volle Aufenthaltskosten;
freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;
Handgeld;
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen;
Artikel 55
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel 4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die österreichische Vertragspartei gewährt folgende Sätze:
Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung):
für Studienaufenthalte ab einem Monat, pro Monat:
Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen Wissenschaftern
für kurzfristige Aufenthalte (bis zu einem Monat) je Aufenthaltstag freie Hotelunterkunft (Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld in Höhe von 250 Lewa;
für Aufenthalte ab einem Monat, pro Monat 2 100 Lewa.
In besonderen Fällen können die Vertragsparteien sieben der unter Artikel 4 dieses Übereinkommens angebotenen Forschungsmonate auf Ersuchen der entsendenden Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte umwandeln, wobei folgender Umrechnungsschlüssel gilt: Ein Stipendienmonat = 10 Aufenthaltstage.
Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine Anpassung der oben genannten Sätze an die geänderten Lebenshaltungskosten bzw. an die Inflationsrate herbeizuführen. Die Anpassungen werden raschestmöglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Artikel 56
Die Bedingungen für den Austausch von Ausstellungen werden von Fall zu Fall auf diplomatischem Wege festgelegt. Nötigenfalls wird eine besondere Vereinbarung zwischen den betroffenen Institutionen über diese Bedingungen getroffen.
Artikel 57
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.
Artikel 58
Die Vertragsparteien unterstützen die am Austausch im Rahmen dieses Übereinkommens beteiligten Personen bei der Beschaffung der für den Aufenthalt im Gastland notwendigen Sichtvermerke, Ausweise und sonstigen verwaltungsmäßigen Veranlassungen nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, an dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist, in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.
Soferne dieses Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich und auf diplomatischem Wege gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.
Artikel 60
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.
Geschehen zu Sofia, am 25. November 1994,
in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.