Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, mit der dem „Lehrgang für den Unternehmernachwuchs“ am Hernstein International Management Institute und Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin“ und „Akademisch geprüfter Unternehmensleiter“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-06-22
Letzte Aktualisierung 2026-09-24
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5

BGBl. Nr. 407/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4Oa des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:

§ 1. Dem „Lehrgang für den Unternehmernachwuchs“ am Hernstein International Management Institute wird universitärer Charakter gemäß § 4Oa Abs. 1 AHStG verliehen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leitung des „Lehrganges für den Unternehmernachwuchs“ am Hernstein International Management Institute hat Absolventinnen dieses Lehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin“ und Absolventen dieses Lehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Unternehmensleiter“ zu verleihen.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin“/„Akademisch geprüfter Unternehmensleiter“, BGBl. Nr. 159/1993, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1995 außer Kraft.

§ 4. § 1 und § 2 dieser Verordnung treten mit 1. August 1995 in Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.

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