Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor oder die Rektorin der Universität Innsbruck hat an Absolventen und Absolventinnen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1996 in Kraft.
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