Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status Aufgehoben · 2010-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 280
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SchUG-BKV

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: § 55a. Studierendenkarte)
(Anm.: § 65a. Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen)

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

Abkürzung

SchUG-BKV

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,

2.

unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

3.

unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,

4.

unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,

2.

unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

3.

unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,

4.

unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

Z 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,

2.

unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

3.

unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,

4.

unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen,

5.

unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände.

Abkürzung

SchUG-BKV

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,

2.

unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

3.

unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,

4.

unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen,

5.

unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände,

6.

unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.

Abkürzung

SchUG-BKV

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,

2.

unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

3.

unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,

4.

unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen,

5.

unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände,

6.

unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird,

7.

wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

2.

ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1.

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

2.

die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und

3.

nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.

(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

1.

bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und

2.

bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

2.

ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1.

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

2.

die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und

3.

nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.

(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

1.

bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und

2.

bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

2.

ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1.

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

2.

die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und

3.

nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

1.

bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und

2.

bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

2.

ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1.

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

2.

die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und

3.

nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.

(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

1.

bei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und

2.

bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1.

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und

2.

wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(3) Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

(5) Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1.

die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder

2.

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(4) Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Semester in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulgemeinschaftsausschuß hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulgemeinschaftsausschuß hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Abkürzung

SchUG-BKV

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulgemeinschaftsausschuß hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Abkürzung

SchUG-BKV

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulleiter hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

3.

ABSCHNITT

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Prüfungstermine

§ 8. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

Prüfungsergebnis

§ 10. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).

4.

ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

4.

ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Modulbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

4.

ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Modulbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

4.

ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Modulbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Stundenplan

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Stundenplan, individuelle Modulwahl

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).

(2) Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (§ 11) zu berücksichtigen.

(3) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(4) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie findet Abs. 2 nicht Anwendung.

Stundenplan, individuelle Modulwahl

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).

(2) Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (§ 11) zu berücksichtigen.

(3) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Semester, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 5 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz findet Anwendung.

(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem weiterführenden Semester nicht geführt, so kann der Studierende

1.

einen gegebenenfalls geführten Freigegenstand besuchen oder

2.

Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Semester ablegen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien,

1.

wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

2.

wenn der Studierende

a)

durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, Hochschule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erlangt hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat,

b)

ein Kolloquium (§ 23) über den Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes mit Erfolg ablegt oder

c)

an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt vorbehaltlich der nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.

(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.

(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende

1.

einen gegebenenfalls angebotenen Freigegenstand besuchen oder

2.

Modulprüfungen (§ 23a) oder Externistenprüfungen (§ 42) ablegen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser

1.

aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

2.

durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erreicht hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder

3.

an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

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