Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG)(NR: GP XX RV 588 AB 638 S. 67. BR: 5396 AB 5406 S. 624.) (CELEX-Nr.: 379L0686)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und
Hochschulen
§ 3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Fremdsprachen
```
Teil
```
Studien
```
Hauptstück
```
Studien an Universitäten und Hochschulen
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. Einteilung des Studienjahres
§ 7. Lehrveranstaltungen
§ 8. Fernstudien
§ 9. Praxis
§ 10. Studien in einer Fremdsprache
```
Abschnitt
```
Diplomstudien
§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien
§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der
Studienpläne für Diplomstudien
§ 13. Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien
§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 15. Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien
§ 17. Individuelles Diplomstudium
```
Abschnitt
```
Doktoratsstudien
§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei
Doktoratsstudien
§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
```
Abschnitt
```
Universitätslehrgänge
§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
```
Hauptstück
```
Lehrgänge universitären Charakters
§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären
Charakters''
§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
```
Teil
```
Studierende an Universitäten und Hochschulen
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 31. Zulassungsfristen
§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 33. Evidenz der Studierenden
```
Hauptstück
```
Ordentliche Studierende
§ 34. Zulassung für ordentliche Studien
§ 35. Allgemeine Universitätsreife
§ 36. Besondere Universitätsreife
§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache
§ 38. Studieneingangsphase
§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 40. Abgangsbescheinigung
```
Hauptstück
```
Außerordentliche Studierende
§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
```
Teil
```
Feststellung des Studienerfolges
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und
Beurteiler
§ 45. Beurteilung des Studienerfolges
§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 47. Zeugnisse
```
Hauptstück
```
Prüfungsarten
§ 48. Ergänzungsprüfungen
§ 49. Abschlußprüfungen
§ 50. Diplomprüfungen
§ 51. Rigorosen
§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
```
Hauptstück
```
Prüfungsverfahren
§ 53. Prüfungstermine
§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 56. Prüfungssenate
§ 57. Durchführung der Prüfungen
§ 58. Wiederholung von Prüfungen
§ 59. Anerkennung von Prüfungen
§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen
```
Hauptstück
```
Wissenschaftliche Arbeiten
§ 61. Diplomarbeiten
§ 62. Dissertationen
§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten
§ 65. Veröffentlichungspflicht
```
Teil
```
Akademische Grade
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 66. Verleihung akademischer Grade
§ 67. Führung akademischer Grade
§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 69. Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienabschlüsse
§ 70. Antrag auf Nostrifizierung
§ 71. Ermittlungsverfahren
§ 72. Nostrifizierungsbescheid
§ 73. Feststellung der Nostrifizierung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlußbestimmungen
```
Hauptstück
```
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 74. Inkrafttreten
§ 75. Außerkrafttreten
```
Hauptstück
```
Übergangsbestimmungen
§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und
Doktoratsstudien
§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 79. Lehrgänge universitären Charakters
§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende
```
Hauptstück
```
Schlußbestimmungen
§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 82. Vollziehung
Anlage 1 Diplomstudien
Anlage 2 Doktoratsstudien
Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten
§ 3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Fremdsprachen
```
Teil
```
Studien
```
Hauptstück
```
Studien an Universitäten
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. Einteilung des Studienjahres
§ 7. Lehrveranstaltungen
§ 8. Fernstudien
§ 9. Praxis
§ 10. Studien in einer Fremdsprache
```
Abschnitt
```
Diplomstudien
§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien
§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der
Studienpläne für Diplomstudien
§ 13. Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien
§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 15. Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien
§ 17. Individuelles Diplomstudium
```
Abschnitt
```
Doktoratsstudien
§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei
Doktoratsstudien
§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
```
Abschnitt
```
Universitätslehrgänge
§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25a. Vorbereitungslehrgänge
§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
```
Hauptstück
```
Lehrgänge universitären Charakters
§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären
Charakters''
§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
```
Teil
```
Studierende an Universitäten
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 31. Zulassungsfristen
§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 33. Evidenz der Studierenden
```
Hauptstück
```
Ordentliche Studierende
§ 34. Zulassung für ordentliche Studien
§ 35. Allgemeine Universitätsreife
§ 36. Besondere Universitätsreife
§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache
§ 38. Studieneingangsphase
§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 40. Abgangsbescheinigung
```
Hauptstück
```
Außerordentliche Studierende
§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
```
Teil
```
Feststellung des Studienerfolges
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und
Beurteiler
§ 45. Beurteilung des Studienerfolges
§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 47. Zeugnisse
```
Hauptstück
```
Prüfungsarten
§ 48. Ergänzungsprüfungen
§ 48a. Zulassungsprüfungen
§ 49. Abschlußprüfungen
§ 50. Diplomprüfungen
§ 51. Rigorosen
§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
```
Hauptstück
```
Prüfungsverfahren
§ 53. Prüfungstermine
§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 56. Prüfungssenate
§ 57. Durchführung der Prüfungen
§ 58. Wiederholung von Prüfungen
§ 59. Anerkennung von Prüfungen
§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen
```
Hauptstück
```
Wissenschaftliche Arbeiten
§ 61. Diplomarbeiten
§ 62. Dissertationen
§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten
§ 65. Veröffentlichungspflicht
4a. Hauptstück
Künstlerische Diplomarbeiten
§ 65a. Thema und Betreuung
§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten
§ 65d. Veröffentlichungspflicht
```
Teil
```
Akademische Grade
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 66. Verleihung akademischer Grade
§ 67. Führung akademischer Grade
§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 69. Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienabschlüsse
§ 70. Antrag auf Nostrifizierung
§ 71. Ermittlungsverfahren
§ 72. Nostrifizierungsbescheid
§ 73. Feststellung der Nostrifizierung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlußbestimmungen
```
Hauptstück
```
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 74. Inkrafttreten
§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten
```
Hauptstück
```
Übergangsbestimmungen
§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und
Doktoratsstudien
§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 79. Lehrgänge universitären Charakters
§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende
```
Hauptstück
```
Schlußbestimmungen
§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 82. Vollziehung
Anlage 1 Diplomstudien
Anlage 2 Doktoratsstudien
Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten
§ 3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Fremdsprachen
```
Teil
```
Studien
```
Hauptstück
```
Studien an Universitäten
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. Einteilung des Studienjahres
§ 7. Lehrveranstaltungen
§ 8. Fernstudien
§ 9. Praxis
§ 10. Studien in einer Fremdsprache
```
Abschnitt
```
Diplomstudien
§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien
§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der
Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien
§ 13. Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 15. Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-
und Diplomstudien
§ 17. Individuelles Diplomstudium
```
Abschnitt
```
Doktoratsstudien
§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei
Doktoratsstudien
§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
```
Abschnitt
```
Universitätslehrgänge
§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25a. Vorbereitungslehrgänge
§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
```
Hauptstück
```
Lehrgänge universitären Charakters
§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären
Charakters”
§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
```
Teil
```
Studierende an Universitäten
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 31. Zulassungsfristen
§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 33. Evidenz der Studierenden
```
Hauptstück
```
Ordentliche Studierende
§ 34. Zulassung für ordentliche Studien
§ 35. Allgemeine Universitätsreife
§ 36. Besondere Universitätsreife
§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache
§ 38. Studieneingangsphase
§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 40. Abgangsbescheinigung
```
Hauptstück
```
Außerordentliche Studierende
§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
```
Teil
```
Feststellung des Studienerfolges
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und
Beurteiler
§ 45. Beurteilung des Studienerfolges
§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 47. Zeugnisse
```
Hauptstück
```
Prüfungsarten
§ 48. Ergänzungsprüfungen
§ 48a. Zulassungsprüfungen
§ 49. Abschlußprüfungen
§ 50. Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen
§ 51. Rigorosen
§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
```
Hauptstück
```
Prüfungsverfahren
§ 53. Prüfungstermine
§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 56. Prüfungssenate
§ 57. Durchführung der Prüfungen
§ 58. Wiederholung von Prüfungen
§ 59. Anerkennung von Prüfungen
§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen
```
Hauptstück
```
Wissenschaftliche Arbeiten
§ 61. Diplomarbeiten
§ 61a. Magisterarbeiten
§ 62. Dissertationen
§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten
§ 65. Veröffentlichungspflicht
4a. Hauptstück
Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten
§ 65a. Thema und Betreuung
§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten
§ 65d. Veröffentlichungspflicht
§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten
```
Teil
```
Akademische Grade
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 66. Verleihung akademischer Grade
§ 67. Führung akademischer Grade
§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 69. Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienabschlüsse
§ 70. Antrag auf Nostrifizierung
§ 71. Ermittlungsverfahren
§ 72. Nostrifizierungsbescheid
§ 73. Feststellung der Nostrifizierung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlußbestimmungen
```
Hauptstück
```
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 74. Inkrafttreten
§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten
```
Hauptstück
```
Übergangsbestimmungen
§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und
Doktoratsstudien
§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 79. Lehrgänge universitären Charakters
§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende
```
Hauptstück
```
Schlußbestimmungen
§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 82. Vollziehung
Anlage 1 Diplomstudien
Anlage 2 Doktoratsstudien
Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten
§ 3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Fremdsprachen
```
Teil
```
Studien
```
Hauptstück
```
Studien an Universitäten
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. Einteilung des Studienjahres
§ 7. Lehrveranstaltungen
§ 8. Fernstudien
§ 9. Praxis
§ 10. Studien in einer Fremdsprache
```
Abschnitt
```
Diplomstudien
§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien
§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der
Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien
§ 13. Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 15. Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-
und Diplomstudien
§ 17. Individuelles Diplomstudium
```
Abschnitt
```
Doktoratsstudien
§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei
Doktoratsstudien
§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
```
Abschnitt
```
Universitätslehrgänge
§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25a. Vorbereitungslehrgänge
§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
```
Hauptstück
```
Lehrgänge universitären Charakters
§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären
Charakters”
§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
```
Teil
```
Studierende an Universitäten
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 31. Zulassungsfristen
§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 33. Evidenz der Studierenden
```
Hauptstück
```
Ordentliche Studierende
§ 34. Zulassung für ordentliche Studien
§ 35. Allgemeine Universitätsreife
§ 36. Besondere Universitätsreife
§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache
§ 38. Studieneingangsphase
§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 40. Abgangsbescheinigung
```
Hauptstück
```
Außerordentliche Studierende
§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
```
Teil
```
Feststellung des Studienerfolges
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und
Beurteiler
§ 45. Beurteilung des Studienerfolges
§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 47. Zeugnisse
```
Hauptstück
```
Prüfungsarten
§ 48. Ergänzungsprüfungen
§ 48a. Zulassungsprüfungen
§ 49. Abschlußprüfungen
§ 50. Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen
§ 51. Rigorosen
§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
```
Hauptstück
```
Prüfungsverfahren
§ 53. Prüfungstermine
§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 56. Prüfungssenate
§ 57. Durchführung der Prüfungen
§ 58. Wiederholung von Prüfungen
§ 59. Anerkennung von Prüfungen
§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen
```
Hauptstück
```
Wissenschaftliche Arbeiten
§ 61. Diplomarbeiten
§ 61a. Magisterarbeiten
§ 62. Dissertationen
§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten
§ 65. Veröffentlichungspflicht
4a. Hauptstück
Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten
§ 65a. Thema und Betreuung
§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten
§ 65d. Veröffentlichungspflicht
§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten
```
Teil
```
Akademische Grade
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 66. Verleihung akademischer Grade
§ 67. Führung akademischer Grade
§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 69. Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienabschlüsse
§ 70. Antrag auf Nostrifizierung
§ 71. Ermittlungsverfahren
§ 72. Nostrifizierungsbescheid
§ 73. Feststellung der Nostrifizierung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlußbestimmungen
```
Hauptstück
```
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 74. Inkrafttreten
§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten
```
Hauptstück
```
Übergangsbestimmungen
§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und
Doktoratsstudien
§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 79. Lehrgänge universitären Charakters
§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80b. Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der
Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats- und
Magisterstudien
```
Hauptstück
```
Schlußbestimmungen
§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 82. Vollziehung
Anlage 1 Diplomstudien
Anlage 2 Doktoratsstudien
Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Teil
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten
§ 3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Fremdsprachen
```
Teil
```
Studien
```
Hauptstück
```
Studien an Universitäten
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. Einteilung des Studienjahres
§ 7. Lehrveranstaltungen
§ 8. Fernstudien
§ 9. Praxis
§ 10. Studien in einer Fremdsprache
```
Abschnitt
```
Diplomstudien
§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien
§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der
Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien
§ 13. Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 15. Untersagung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomstudien
§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-
und Diplomstudien
§ 17. Individuelles Diplomstudium
```
Abschnitt
```
Doktoratsstudien
§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei
Doktoratsstudien
§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
```
Abschnitt
```
Universitätslehrgänge
§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25a. Vorbereitungslehrgänge
§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
```
Hauptstück
```
Lehrgänge universitären Charakters
§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären
Charakters”
§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
```
Teil
```
Studierende an Universitäten
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 31. Zulassungsfristen
§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 33. Evidenz der Studierenden
```
Hauptstück
```
Ordentliche Studierende
§ 34. Zulassung für ordentliche Studien
§ 35. Allgemeine Universitätsreife
§ 36. Besondere Universitätsreife
§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache
§ 38. Studieneingangsphase
§ 38a. Beurlaubung
§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 40. Abgangsbescheinigung
```
Hauptstück
```
Außerordentliche Studierende
§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
```
Teil
```
Feststellung des Studienerfolges
```
Hauptstück
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und
Beurteiler
§ 45. Beurteilung des Studienerfolges
§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 47. Zeugnisse
```
Hauptstück
```
Prüfungsarten
§ 48. Ergänzungsprüfungen
§ 48a. Zulassungsprüfungen
§ 49. Abschlußprüfungen
§ 50. Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen
§ 51. Rigorosen
§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
```
Hauptstück
```
Prüfungsverfahren
§ 53. Prüfungstermine
§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 56. Prüfungssenate
§ 57. Durchführung der Prüfungen
§ 58. Wiederholung von Prüfungen
§ 59. Anerkennung von Prüfungen
§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen
```
Hauptstück
```
Wissenschaftliche Arbeiten
§ 61. Diplomarbeiten
§ 61a. Magisterarbeiten
§ 62. Dissertationen
§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten
§ 65. Veröffentlichungspflicht
4a. Hauptstück
Künstlerische Magister- und Diplomarbeiten
§ 65a. Thema und Betreuung
§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten
§ 65d. Veröffentlichungspflicht
§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten
```
Teil
```
Akademische Grade
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 66. Verleihung akademischer Grade
§ 67. Führung akademischer Grade
§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 69. Strafbestimmungen
```
Hauptstück
```
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienabschlüsse
§ 70. Antrag auf Nostrifizierung
§ 71. Ermittlungsverfahren
§ 72. Nostrifizierungsbescheid
§ 73. Feststellung der Nostrifizierung
```
Teil
```
Übergangs- und Schlußbestimmungen
```
Hauptstück
```
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 74. Inkrafttreten
§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten
```
Hauptstück
```
Übergangsbestimmungen
§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und
Doktoratsstudien
§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 79. Lehrgänge universitären Charakters
§ 79a. Master of Advanced Studies (MAS)
§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80b. Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der
Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats- und
Magisterstudien
```
Hauptstück
```
Schlußbestimmungen
§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 82. Vollziehung
Anlage 1 Diplomstudien
Anlage 2 Doktoratsstudien
Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Es regelt überdies die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als „Hochschulen'' bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind.
(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.
(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.
(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.
Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen
§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.
(2) Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch
die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,
die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien und
die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.
Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten
§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.
(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch
die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,
die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien,
die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und
die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.
Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten
§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.
(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch
die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien,
die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien,
die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und
die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.
Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind im Sinne des § 1 UOG 1993 insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),
die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre),
die Lernfreiheit,
die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,
die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,
das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,
die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.
Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),
die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst,
die Lernfreiheit,
die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,
die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,
die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,
das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,
die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,
die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.
Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra ...'' beziehungsweise „Magister ...'' oder „Diplom- ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.
Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.
Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin ...'' beziehungsweise „Doktor ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität und Hochschule zugelassen zu werden.
Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der künstlerischen Eignung oder der körperlich-motorischen Eignung.
Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung.
Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.
Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.
Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.
Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind.
Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.
Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.
Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.
Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.
Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.
Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.
Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.
Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.
Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
5a. Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.
Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra ...'' beziehungsweise „Magister ...'' oder „Diplom- ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.
Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.
Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin ...'' beziehungsweise „Doktor ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) dienen.
Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist zulässig.
Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.
Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.
Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.
Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.
Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.
Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.
Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.
Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.
Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.
Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.
Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.
Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.
Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG,
3a. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).
3b. Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der Bakkalaureatsstudien dienen.
Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bakkalaureats- oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
5a. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.
Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.
6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium abgeschlossen.
Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra ...'' beziehungsweise „Magister ...'' oder „Diplom- ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
7a. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureatsstudien verliehen werden. Sie lauten „Bakkalaurea .'' beziehungsweise „Bakkalaureus .'', abgekürzt jeweils „Bakk. .'', mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.
7b. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra .'' beziehungsweise „Magister .'', abgekürzt jeweils „Mag. .'', mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der Diplomgrad „Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise „Diplom-Ingenieur'' festgelegt ist, lauten auch die Magistergrade „Diplom-Ingenieurin'' beziehungsweise „Diplom-Ingenieur''.
Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.
Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.
Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin ...'' beziehungsweise „Doktor ...'' mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) dienen.
Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist zulässig.
Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.
Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.
Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.
Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.
Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.
Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.
26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.
Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.
Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.
Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.
Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.
Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.
Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.
Verfassungsbestimmung
Fremdsprachen
§ 5. (Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.
Teil
Studien
Hauptstück
Studien an Universitäten und Hochschulen
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Einteilung des Studienjahres
§ 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.
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