Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-13
Letzte Aktualisierung 2023-03-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UBVO 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des § 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

```

d)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Molekulare Medizin, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus Biologie und Umweltkunde bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d)

aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 3a. (1) In der Studienrichtung Industrial Design ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Angewandter Geometrie zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung Raumplanung und Raumordnung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe Erdölwesen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung Raumplanung und Raumordnung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe Erdölwesen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe Erdölwesen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik (mit

Ausnahme des

Bakkalaureatsstudiums

Katholische

Religionspädagogik)

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Ur- und Frühgeschichte Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Ägyptologie Klassische Archäologie Sprachwissenschaft - Studienzweig Indogermanistik
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Ur- und Frühgeschichte Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik Industrial Design

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Metallurgie Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik Kunststofftechnik Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaft Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Industrielogistik Industrielle Energietechnik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Abkürzung

UBVO 1998

Abs. 1 lit. c idF Z 1 und 3 findet ab dem Studienjahr 2022/23 Anwendung (vgl. BGBl. II Nr. 63/2023).

§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

a)

aus Latein:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch;
b)

aus Griechisch:

Höhere Schule Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
c)

aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Energietechnik Materialwissenschaft und Werkstofftechnologie Metallurgie und Metallkreisläufe Rohstoffingenieurwesen Umwelt- und Klimaschutztechnik Industrielogistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 5. (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Evangelische Fachtheologie

Griechisch Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden.

(3) Ab dem zugelassenen dritten bzw. fünften Semester ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) nur zulässig, wenn die entsprechende Zusatzprüfung (Ergänzungsprüfung) abgelegt wurde.

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.

(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.

(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung zu erbringen.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.

(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.

(3) Sofern gemäß § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.

(4) In den Curricula der in § 4 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 7. Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.

Abkürzung

UBVO 1998

§ 8. (1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.

(2) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

(3) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

Übergangsregelung

§ 9. (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.

(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 zu erfüllen.

(3) Auf Personen, die unter der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. Nr. 510/1988) ihr Studium begonnen haben, ist § 6 Abs. 3 erst ab Sommersemester 1999 anzuwenden.

Abkürzung

UBVO 1998

Übergangsregelung

§ 9. (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.

(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/1999)

Abkürzung

UBVO 1998

Übergangsregelung

§ 9. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

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