Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998)
Abkürzung
UBVO 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des § 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und
Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische
Philologie-Latein
Ägyptologie
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Latein
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Griechisch
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im
Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende
Geometrie
```
aus Biologie und Umweltkunde:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften
Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie
Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den
mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie
und Umweltkunde sowie
Biologie und Warenlehre
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und
Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische
Philologie-Latein
Ägyptologie
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Latein
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Griechisch
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im
Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende
Geometrie
```
aus Biologie und Umweltkunde:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften
Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie
Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den
mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie
und Umweltkunde sowie
Biologie und Warenlehre
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und
Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische
Philologie-Latein
Ägyptologie
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Latein
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Griechisch
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im
Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende
Geometrie
```
aus Biologie und Umweltkunde:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften
Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie
Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den
mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie
und Umweltkunde sowie
Biologie und Warenlehre
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Biomedizin und Biotechnologie
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
aus Biologie und Umweltkunde:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen | Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
aus Biologie und Umweltkunde:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen | Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Molekulare Medizin, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus Biologie und Umweltkunde bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
aus Biologie und Umweltkunde:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen | Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung, eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 3a. (1) In der Studienrichtung Industrial Design ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Angewandter Geometrie zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische
Latein Studienrichtungen
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie Bauwesen
Höhere Lehranstalt Architektur
textilkaufmännischer Richtung Raumplanung und Raumordnung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau
und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen
Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen
Berufe Erdölwesen
Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen
Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für Recycling
Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische
Latein Studienrichtungen
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie Bauwesen
Höhere Lehranstalt Architektur
textilkaufmännischer Richtung Raumplanung und Raumordnung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau
und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen
Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen
Berufe Erdölwesen
Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen
Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für Recycling
Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische
Latein Studienrichtungen
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie Bauwesen
Höhere Lehranstalt Architektur
textilkaufmännischer Richtung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau
und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe) Vermessungswesen
Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen
Berufe Erdölwesen
Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für Hüttenwesen
Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für Recycling
Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische
Latein Studienrichtungen
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie Bauwesen
Höhere Lehranstalt Architektur
textilkaufmännischer Richtung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau
und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation
Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen
Berufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie
Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für Recycling
Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische
Latein Studienrichtungen (mit
Ausnahme des
Bakkalaureatsstudiums
Katholische
Religionspädagogik)
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik (mit
Ausnahme des
Bakkalaureatsstudiums
Katholische
Religionspädagogik)
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie Bauwesen
Höhere Lehranstalt Architektur
textilkaufmännischer Richtung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau
und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation
Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen
Berufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie
Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für Recycling
Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische
Latein Studienrichtungen (mit
Ausnahme des
Bakkalaureatsstudiums
Katholische
Religionspädagogik)
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik (mit
Ausnahme des
Bakkalaureatsstudiums
Katholische
Religionspädagogik)
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie Bauwesen
Höhere Lehranstalt Architektur
textilkaufmännischer Richtung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau
und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation
Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen
Berufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie
Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für Recycling
Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Ur- und Frühgeschichte Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Ägyptologie Klassische Archäologie Sprachwissenschaft - Studienzweig Indogermanistik |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik | Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Ur- und Frühgeschichte Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik | Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen- Bauwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Gesteinshüttenwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Markscheidewesen Montanmaschinenwesen Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Metallurgie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling Kunststofftechnik Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaften Mechatronik Industrial Design |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Bergwesen Metallurgie Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik Kunststofftechnik Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Werkstoffwissenschaft Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Industrielogistik Industrielle Energietechnik |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Abkürzung
UBVO 1998
Abs. 1 lit. c idF Z 1 und 3 findet ab dem Studienjahr 2022/23 Anwendung (vgl. BGBl. II Nr. 63/2023).
§ 4. (1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
aus Latein:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
aus Griechisch:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Byzantinistik und Neogräzistik Evangelische Fachtheologie Katholische Fachtheologie Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik) Alte Geschichte und Altertumskunde Altertumswissenschaften Klassische Archäologie, Archäologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
aus Darstellender Geometrie:
| Höhere Schule | Studienrichtung |
|---|---|
| Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) Handelsakademie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | Bauingenieurwesen Architektur Maschinenbau Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau Verfahrenstechnik Vermessung und Geoinformation Angewandte Geowissenschaften Montanmaschinenbau Petroleum Engineering Mechatronik Industrial Design Recyclingtechnik Energietechnik Materialwissenschaft und Werkstofftechnologie Metallurgie und Metallkreisläufe Rohstoffingenieurwesen Umwelt- und Klimaschutztechnik Industrielogistik |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 5. (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Evangelische Fachtheologie
Griechisch Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden.
(3) Ab dem zugelassenen dritten bzw. fünften Semester ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) nur zulässig, wenn die entsprechende Zusatzprüfung (Ergänzungsprüfung) abgelegt wurde.
§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.
(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.
§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.
(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung zu erbringen.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.
(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.
(3) Sofern gemäß § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.
(4) In den Curricula der in § 4 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 7. Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.
Abkürzung
UBVO 1998
§ 8. (1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.
(2) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
(3) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
Übergangsregelung
§ 9. (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.
(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 zu erfüllen.
(3) Auf Personen, die unter der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. Nr. 510/1988) ihr Studium begonnen haben, ist § 6 Abs. 3 erst ab Sommersemester 1999 anzuwenden.
Abkürzung
UBVO 1998
Übergangsregelung
§ 9. (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.
(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/1999)
Abkürzung
UBVO 1998
Übergangsregelung
§ 9. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
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