Bundesgesetz über die Rechtsstellung, Errichtung, Organisation und Erhaltung der Bundesmuseen (Bundesmuseen-Gesetz)(NR: GP XX RV 1202 AB 1338 S. 135. BR: AB 5754 S. 643.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-08-15
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

Graphische Sammlung Albertina,

Kunsthistorisches Museum,

Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig,

Naturhistorisches Museum,

Österreichische Galerie,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

Österreichisches Theatermuseum,

Technisches Museum Wien,

Museum für Völkerkunde.

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

1.

Graphische Sammlung Albertina,

2.

Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,

3.

Österreichische Galerie Belvedere,

4.

MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

5.

MUMOK-SLW - Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig,

6.

Naturhistorisches Museum,

7.

Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek.

§ 2. (1) Diese Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit Inkrafttreten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, daß durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.

(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Dem (den) Geschäftsführer(n) der Bundesmuseen obliegt (obliegen) bei seiner (ihrer) Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Er hat (sie haben) dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten jährlich eine Vorschaurechnung sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluß samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparksamkeit zu erstrecken.

(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 3. (1) Die Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

(3) Dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten obliegt die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die einzelnen Anstalten, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.

(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung (§ 6) zu regeln.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Satzung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, daß die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Bundesgebäudeverwaltung; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Anstalten über. Die Anstalt haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anläßlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Anstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu der jeweiligen Anstalt gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.

(4) Der Bund leistet den Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner 2000 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 920 Millionen Schilling. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Anstalten mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertigzustellen.

(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Satzung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, daß die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Bundesgebäudeverwaltung; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Anstalten über. Die Anstalt haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anläßlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Anstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu der jeweiligen Anstalt gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.

(4) Der Bund leistet den Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner 2001 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 946 Millionen Schilling. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Anstalten mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertigzustellen.

(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erläßt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Gliederung in Sammlungen;

2.

Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;

3.

Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:

4.

ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

5.

Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;

6.

Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

7.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);

8.

Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;

9.

Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen.

10.

Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.

(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.

(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.

§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

1.

aus zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitgliedern,

2.

aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

3.

aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,

4.

aus einem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsandten Mitglied,

5.

aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten, auf dem Forschungsgebiet der betreffenden Anstalt tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieser Anstalt sein darf,

6.

aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer der betreffenden Anstalt,

7.

aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

8.

aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, daß das Arbeits- und Budgetprogramm und der Budget- und Finanzplan der Anstalt auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bedürfen.

(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandsersätze) sind von der Anstalt zu veranschlagen und zu tragen.

§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben jährlich für jeweils vier Jahre (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) ein Arbeits- und Budgetprogramm zu erstellen, das insbesondere die von der Anstalt angestrebten Ziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Anstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten hat. Dieses ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die jährliche Vorschaurechnung hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Anstalten und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im voraus zu überweisen.

(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Anstalten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

§ 10. (1) Die Anstalten gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gebunden.

(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat die Anstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Anstalt an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wahr.

(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zur Anstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Anstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.

(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Anstalt bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt die Anstalt mit Inkrafttreten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.

(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, werden von der Anstalt übernommen.

§ 10a. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.

(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Anstalten setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.

(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.

§ 11. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuß und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an.

§ 12. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalt ihren Sitz hat.

(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

kurze Angabe des Anstaltszwecks;

2.

das Datum der Museumsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;

3.

Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s);

4.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;

5.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

3.

hinsichtlich § 5 Abs. 5 sowie hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

4.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;

6.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

7.

hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

8.

im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

§ 16. § 1, § 5 Abs. 4 erster Satz, § 10a sowie die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfaßt sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen.

```

```

Museum KG Nr. Katastralgemeinde EZ Anmerkung

```

```

Graphische Sammlung 01004 Innere Stadt 14 Teile

Albertina: 01004 Innere Stadt 1 747 Teile

Kunsthistorisches 01004 Innere Stadt 10 zur Gänze

Museum: 01004 Innere Stadt 1 Teile

01004 Innere Stadt 5 Teile

81102 Amras 105 Teile

Museum moderner 01006 Landstraße 4 158 zur Gänze

Kunst

Stiftung Ludwig: 01006 Landstraße 4 159 zur Gänze

Naturhistorisches

Museum: 01004 Innere Stadt 9 zur Gänze

Österreichische 01006 Landstraße 1 302 Teile

Galerie: 01657 Leopoldstadt 5 805 zur Gänze

Österreichisches 01004 Innere Stadt 1 268 zur Gänze

Museum für 01006 Landstraße 932 Teile

angewandte Flakturm Arenberg Superädifikat

Kunst: 01510 Pötzleinsdorf 151 zur Gänze

01510 Pötzleinsdorf 327 zur Gänze

Österreichisches

Theatermuseum: 01004 Innere Stadt 1 383 Teile

Technisches Museum: 01210 Penzing 1 846 zur Gänze

Museum für

Völkerkunde: 01004 Innere Stadt 1 Teile

Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

```


```

Museum KG Nr. Kastastralgemeinde EZ Anmerkung

```


```

Graphische Sammlung 01004 Innere Stadt 14 Teile

Albertina

01004 Innere Stadt 1747 Teile

```


```

01004 Innere Stadt 10 Zur Gänze

Kunsthistorisches 01004 Innere Stadt 1 Teile

Museum mit Museum für

Völkerkunde und 01004 Innere Stadt 5 Teile

Österreichischen

Theatermuseum 01004 Innere Stadt 1839 Teile

81102 Amras 105 Teile

```


```

MUMOK-SLW - Museum 01006 Landstraße 4158 Zur Gänze

moderner Kunst

Stiftung Ludwig 01006 Landstraße 4159 Zur Gänze

```


```

Naturhistorisches 01004 Innere Stadt 9 Zur Gänze

Museum

```


```

01006 Landstraße 1302 Teile

Österreichische

Galerie Belvedere 01657 Leopoldstadt 5805 Zur Gänze

```


```

01004 Innere Stadt 1268 Zur Gänze

01006 Landstraße 932 Teile

MAK - Österreichisches Flakturm Arenberg Super-

Museum für angewandte ädifikat

Kunst 01510 Pötzleinsdorf 151 Zur Gänze

01510 Pötzleinsdorf 327 Zur Gänze

```


```

Technisches Museum 01210 Penzing 1846 Zur Gänze

Österreichischer

Mediathek 01009 Mariahilf 1190 Teile

```


```

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