Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an denUniversitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-02-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 564
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft, der Akademievertretungen und der Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Abs. 1 aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in § 39 Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.

(5) Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzen Verfahrens zu garantieren:

1.

Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem Wahlverhalten möglich sein;

2.

Verifikation der Identiät der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

3.

Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

4.

Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können;

5.

Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe;

6.

Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären Räumlichkeiten aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeeinflussten und persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.

(6) Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufen geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.

(7) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Akademievertretungen und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Abs. 1 aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in § 39 Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.

(5) Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzen Verfahrens zu garantieren:

1.

Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem Wahlverhalten möglich sein;

2.

Verifikation der Identiät der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

3.

Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

4.

Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können;

5.

Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe;

6.

Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären Räumlichkeiten aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeeinflussten und persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.

(6) Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufen geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.

(7) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.

4.

Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1.

Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Pädagogischen Hochschulvertretungen und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Abs. 1 aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in § 39 Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.

(5) Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzen Verfahrens zu garantieren:

1.

Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem Wahlverhalten möglich sein;

2.

Verifikation der Identiät der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

3.

Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

4.

Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können;

5.

Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe;

6.

Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären Räumlichkeiten aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeeinflussten und persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.

(6) Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufen geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.

(7) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft

(vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) Für die Bundesvertretung sind die ordentlichen Studierenden aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG) oder zum Studium an einer Akademie, einem Fachhochschul-Studiengang, der Donau-Universität Krems oder einer Privatuniversität zugelassen sind.

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) Für die Bundesvertretung sind die ordentlichen Studierenden aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) Für die Bundesvertretung sind die ordentlichen Studierenden aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG) oder zum Studium an einer Akademie, der Donau-Universität Krems oder einer Privatuniversität zugelassen sind.

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 Universitätsgesetz 2002).

(5) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 12 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(6) Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 Universitätsgesetz 2002).

(5) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 12 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(6) Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in

die Bundesvertretung

§ 35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Akademie zu wählen.

(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 3 entspricht. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.

(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.

(6) Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von den Ersatzpersonen vertreten lassen.

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.

Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in

die Bundesvertretung

§ 35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Akademie zu wählen.

(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 160/2006)

(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.

(6) Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von den Ersatzpersonen vertreten lassen.

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.

Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in

die Bundesvertretung

§ 35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Akademie zu wählen.

(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 3 entspricht. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft ist berechtigt, einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Vorschlag können nur Personen aufgenommen werden, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist eine Ersatzperson zu wählen. Für die Wahl der Ersatzpersonen gilt dasselbe Wahlverfahren. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchgeführt. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.

(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.

(6) Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von den Ersatzpersonen vertreten lassen.

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.

Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung

§ 35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen.

(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen an Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 3 entspricht. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft ist berechtigt, einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Vorschlag können nur Personen aufgenommen werden, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist eine Ersatzperson zu wählen. Für die Wahl der Ersatzpersonen gilt dasselbe Wahlverfahren. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchgeführt. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.

(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.

(6) Die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von den Ersatzpersonen vertreten lassen.

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.

Wahlausschließungsgründe

§ 36. Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 37. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach Abschluß des Wahlverfahrens einschließlich allfälliger Rechtsmittel endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 38. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(3) Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 38. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 38. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,

8.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses,

10.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(4) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(5) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,

8.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses,

10.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(4) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(5) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.

(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an anderen Bildungseinrichtungen zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen sowie die Festlegung deren örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereiches ist zulässig.

(7) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,

8.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses,

10.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg erfolgt die Verlautbarung zusätzlich im Internet durch die Österreichische Hochschülerschaft. Im Gegensatz zur gedruckten Verlautbarung ist die im Internet bereitgestellte Version nicht authentisch.

(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(4) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(5) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.

(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an allen Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zuständig. Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat hinsichtlich der gemeinsamen Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 festzulegen, wo und von welchen Unterkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft diese durchzuführen sind, wenn eine gemeinsame Durchführung auf Grund der geringen Anzahl der Studierenden oder der räumlichen Nähe mehrerer Bildungseinrichtungen zweckmäßig erscheint. Die Festlegung eines einzigen Wahltages (§ 34 Abs. 2) ist diesfalls zulässig.

(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat die elektronische Wahl abzubrechen, wenn die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der bei der Wahlkommission eingesetzten elektronischen Komponenten während der Wahl beeinträchtigt ist. In diesem Fall hat die Wahlkommission unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz über die Gültigkeit der vor dem Abbruch abgegebenen elektronischen Stimmen zu entscheiden.

(8) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 39. (1) Den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegen:

1.

Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2.

Prüfung der Wahlvorschläge,

3.

Leitung der Wahlhandlung,

4.

Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5.

Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

6.

Feststellung des Wahlergebnisses,

7.

Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,

8.

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

9.

Verlautbarung des Wahlergebnisses,

10.

bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,

11.

Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt:

1.

Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung (§ 35a),

2.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 45.

(3) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg erfolgt die Verlautbarung zusätzlich im Internet durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Im Gegensatz zur gedruckten Verlautbarung ist die im Internet bereitgestellte Version nicht authentisch.

(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(5) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(6) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.

(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat die elektronische Wahl abzubrechen, wenn die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der bei der Wahlkommission eingesetzten elektronischen Komponenten während der Wahl beeinträchtigt ist. In diesem Fall hat die Wahlkommission unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz über die Gültigkeit der vor dem Abbruch abgegebenen elektronischen Stimmen zu entscheiden.

(8) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Abkürzung

HSG 1998

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 40. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:

1.

Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2.

Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

(2) Bei Wahlen der Studienrichtungsvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(3) Gibt es weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten für eine Studienrichtungsvertretung so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu übernehmen.

Abkürzung

HSG 1998

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 40. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:

1.

Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2.

Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

(2) Bei Wahlen der Studienrichtungsvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu übernehmen.

Abkürzung

HSG 1998

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 40. (1) Die Wahlen in die Universitätsvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:

1.

Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2.

Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

(2) Bei Wahlen der Studienvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die

Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

§ 41. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 40 aufzuteilen.

Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen

§ 41. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 40 aufzuteilen.

Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 42. (1) Die Mandate für die Studienrichtungsvertretungen werden an die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.

(2) Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung wahrzunehmen.

(3) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen, wenn sie oder er bei der Wahl mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten hat.

Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen

§ 42. (1) Die Mandate für die Studienvertretungen werden an die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.

(2) Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienvertretung wahrzunehmen.

(3) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen, wenn sie oder er bei der Wahl mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten hat.

Erlöschen von Mandaten

§ 43. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt.

(2) Ein Mandat für die Universitätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an der jeweiligen Universität erlischt.

(3) Ein Mandat für die Fakultätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem an der jeweiligen Fakultät eingerichteten Studium erlischt.

(4) Ein Mandat für die Studienrichtungsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu dem betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudium an dieser Universität erlischt.

(5) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.

Erlöschen von Mandaten

§ 43. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt.

(2) Ein Mandat für die Universitätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an der jeweiligen Universität erlischt.

(3) Ein Mandat für das Organ gemäß § 12 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.

(4) Ein Mandat für die Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.

(5) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

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