Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Business Administration (MBA)“ (2. MBA-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. Die IMADEC International Business School Ges. m. b. H. in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „IMADEC Executive MBA Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „IMADEC Executive MBA Program“ hat an die Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2002 außer Kraft.
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