Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-06
Status Aufgehoben · 2024-03-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 318
Änderungshistorie JSON API
3.

der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.

(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.

(5) Apotheken, die dem Verpachtungszwang unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.

(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.

(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluß des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat der Landeshauptmann die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; er kann auch die Schließung der Apotheke verfügen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.

Abkürzung

ApoG

Verpachtung

§ 17. (1) Öffentliche Apotheken, die gemäß § 15 Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, sind für die Dauer dieses Fortbetriebes an einen leitungsberechtigten Apotheker zu verpachten.

(2) Öffentliche Apotheken sind ferner zu verpachten, wenn der Konzessionsinhaber

1.

durch behördliche Verfügung oder durch Disziplinarerkenntnis von der Leitung einer Apotheke für mehr als drei Jahre entfernt wurde

2.

aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre zur Leitung nicht mehr befähigt ist,

3.

nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt oder

4.

aus einem anderen Grund, der von der Behörde als auch im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wird, von der Leitung der Apotheke zurücktritt.

(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.

der Pächter die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt;

2.

der Vertrag Bestimmungen enthält, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden oder

3.

der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.

(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.

(5) Apotheken, die dem Verpachtungszwang unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.

(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.

(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind auch die Schließung der Apotheke verfügen.

(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.

Abkürzung

ApoG

Verpachtung

§ 17. (1) Öffentliche Apotheken sind zu verpachten, wenn

1.

sie gemäß § 15 Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, für die Dauer des Fortbetriebs, oder

2.

der Konzessionsinhaber für mehr als drei Jahre von der Leitung einer Apotheke abberufen wurde, oder

3.

dem Konzessionsinhaber die Leitung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre nicht möglich ist, oder

4.

der Konzessionsinhaber nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder

5.

der Konzessionsinhaber aus einem anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder

6.

das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 15 Abs. 5 drei Jahre nach dem Tod des Konzessionsinhabers noch nicht beendet wurde.

(1a) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, eingetragene Partner oder Elternteil wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, jedoch die persönliche Eignung gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt und die Apotheke selbst leitet.

(2) Der Konzessionsinhaber darf die öffentliche Apotheke in folgenden Fällen verpachten:

1.

während des Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 15 Abs. 5 vor dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Z 6, oder

2.

wenn er wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandats von der Leitung der Apotheke zurücktritt.

(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.

der Pächter die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 6 nicht erfüllt;

2.

der Vertrag Bestimmungen enthält, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden oder

3.

der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.

(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.

(5) Apotheken, die der Verpachtungspflicht unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.

(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.

(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann – sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind auch die Schließung der Apotheke verfügen.

(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.

Abkürzung

ApoG

Leitung und stellvertretende Leitung

§ 17a. Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.

Abkürzung

ApoG

Leitung und stellvertretende Leitung

§ 17a. Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.

Abkürzung

ApoG

Bestellung eines verantwortlichen Leiters

§ 17a. Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der verantwortliche Leiter die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 6 erfüllt. Ist die öffentliche Apotheke Teil einer unvertretenen Verlassenschaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen verantwortlichen Leiter zu bestellen.

Abkürzung

ApoG

§ 17b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Behörde namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die behördliche Genehmigung des Stellvertreters zu erwirken. Die Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.

(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als Stellvertreter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.

(3) Wenn eine Bestellung nach Abs. 1 unterblieben ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung des Inhabers der Apotheke von Amts wegen einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so hat die Behörde die Schließung der Apotheke bis zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Abkürzung

ApoG

§ 17b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stellvertreters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.

(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als Stellvertreter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.

(3) Wenn eine Bestellung nach Abs. 1 unterblieben ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung des Inhabers der Apotheke von Amts wegen einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so hat die Behörde die Schließung der Apotheke bis zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Abkürzung

ApoG

Bestellung eines stellvertretenden Leiters

§ 17b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten stellvertretenden Leiter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des stellvertretenden Leiters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der stellvertretende Leiter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 und 6 entspricht.

(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als stellvertretender Leiter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 6 nicht entsprechen.

(3) Wird kein stellvertretender Leiter gemäß Abs. 1 bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Nachholung der Verpflichtung die Leitung auf Rechnung des Konzessionsinhabers oder Pächters der Apotheke, des Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6 von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter vorübergehend zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Kann ein verantwortlicher Leiter nicht bestellt werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung der Apotheke bis zur Bestellung eines solchen anzuordnen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Verpachtung im Fall des § 17 Abs. 2 Z 2 unterbleibt.

Abkürzung

ApoG

§ 18.

Zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke.

Der Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke ist durch die Behörde von der Leitung der Apotheke auf eine bestimmte Zeit zu entfernen, wenn er wegen Übertretung der auf den Betrieb von Apotheken bezüglichen Vorschriften von der Verwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Diese Maßnahme ist längstens innerhalb dreier Monate nach dem Tage, an welchem das letzte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, zu verfügen.

Wenn der Konzessionsinhaber von der Leitung der Apotheke im Sinne der vorstehenden Vorschrift auf bestimmte Zeit entfernt wurde, so hat die Behörde den Betrieb der Apotheke während dieser Zeit, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar ist, über Ansuchen des Konzessionsinhabers oder mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung von Amts wegen für Rechnung des Konzessionsinhabers einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter zu übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird. Andernfalls ist der Betrieb der Apotheke während der betreffenden Zeit einzustellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 502/1984)

Abkürzung

ApoG

Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke

§ 18. Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist dieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke abzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.

Abkürzung

ApoG

§ 19.

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke binnen einem Jahre nach Ausfolgung der Konzessionsurkunde nicht in Betrieb gesetzt wird;

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

Abkürzung

ApoG

§ 19.

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

Abkürzung

ApoG

§ 19.

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

Abkürzung

ApoG

Zurücknahme der Konzession

§ 19. (1) Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

Abkürzung

ApoG

§ 19a. (1) Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Behörde unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, so kann die Behörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen. Die Entlohnung des Leiters ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.

Abkürzung

ApoG

Behördliche Schließung der Apotheke

§ 19a. (1) Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu schließen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2) Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum zu betrauen. Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters ist von der Behörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ein Bedarf an einer vorübergehenden Fortführung besteht jedenfalls nicht, wenn in der Ortschaft, in der sich eine solche Apotheke befindet, eine andere öffentliche Apotheke betrieben wird.

Abkürzung

ApoG

Entfernung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.

§ 20. (1) Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

Abkürzung

ApoG

Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters

§ 20. (1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.

(2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn

1.

die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder

2.

er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

Abkürzung

ApoG

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

§ 20a. (1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ApoG

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

§ 20a. (1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ApoG

Dritter Teil

Realapotheken.

§ 21.

Realgerechtsame.

Die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Apotheken (Realapotheken) bleibt unverändert; ebenso bleiben für die Beurteilung der Realeigenschaft einer Apotheke die bisherigen Vorschriften in Geltung.

Neue Realapotheken dürfen nicht gegründet werden.

Der Partei obliegt es, die zur Anerkennung der Realeigenschaft einer Apotheke erforderlichen Nachweise selbst beizubringen.

(4) Für öffentliche Apotheken, deren Betrieb auf einem Realrecht beruht, ist ein Standort in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 erster Satz festzulegen.

Abkürzung

ApoG

Betrieb der Realapotheken.

§ 22. (1) Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach § 3 zu erfüllen.

(2) Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§ 2).

(3) Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.

(4) Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.

(5) Auf Realapotheken sind die §§ 17b, 18, 19 Abs. 2, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ApoG

§ 23. Der § 22 Abs. 4 und 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 61 beruht.

Abkürzung

ApoG

Vierter Titel

Filialapotheken

§ 24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.

(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.

(3) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige vertretungsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 1) erfolgen.

(4) Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.

(5) Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.

(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.

Abkürzung

ApoG

Vierter Titel

Filialapotheken

§ 24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.

(2) Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.

(3) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 1) erfolgen.

(4) Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.

(5) Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

(6) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.

(7) Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.

Abkürzung

ApoG

Vierter Titel

Filialapotheken

§ 24. (1) Der Betrieb einer Filialapotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung zulässig. Eine Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. Es darf der Betrieb von höchstens drei Filialapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung ist dem Konzessionsinhaber oder dem gemäß § 15 Abs. 2 und 6 Fortbetriebsberechtigten zu erteilen, wenn

1.

sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,

2.

die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört, und

3.

dadurch nicht im Hinblick auf eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 2 oder 3 und Abs. 6a erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung kann dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.

(4) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des Konzessionsinhabers, Pächters oder Leiters der öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde. Der Konzessionsinhaber hat für jede Filialapotheke einen verantwortlichen Apotheker zu bestellen und unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke sowie verantwortliche Apotheker einer anderen Filialapotheke sind von der Bestellung zum verantwortlichen Apotheker ausgeschlossen. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch allgemein berufsberechtigte Apotheker (§ 5) erfolgen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Öffnungszeiten nach Anhörung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen sichergestellt ist und die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreitet. Auf Antrag kann eine Notfallbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten bewilligt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist.

(6) Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen.

(7) Die §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 19a Abs. 2 gelten.

Abkürzung

ApoG

§ 25. Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die Dauer der Bewilligung festzusetzen.

Abkürzung

ApoG

Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke

§ 25. (1) Die Bewilligung einer Filialapotheke ist zurückzunehmen, wenn eine neue öffentliche Apotheke in einer Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern in Betrieb genommen wird.

(2) Die Bewilligung einer Filialapotheke kann zurückgenommen werden, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eröffnet wird.

(3) Wird der Betrieb einer Filialapotheke für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, kann die Bewilligung zurückgenommen werden, wenn der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen wird.

Abkürzung

ApoG

§ 26. (1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.

(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.

Abkürzung

ApoG

§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Abkürzung

ApoG

Zweiter Abschnitt.

Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte undpharmazeutische Notapparate.

§ 28.

Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.

Ärzten ist das Dispensieren von Heilmitteln nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

Abkürzung

ApoG

Zweiter Abschnitt.

Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte undpharmazeutische Notapparate.

Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.

§ 28. (1) Ärzten ist das Dispensieren von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) In Standorten, in denen im Umkreis von vier Straßenkilometern weniger als 5 500 Personen zu versorgen sind, wird die Arzneimittelabgabe durch ärztliche Hausapotheken besorgt, es sei denn, es ist in diesem Gebiet für eine öffentliche Apotheke bereits eine Konzession rechtskräftig erteilt worden oder es sind die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben.

(3) Eine neue Konzession für eine öffentliche Apotheke ist in Standorten im Sinne des Abs. 2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 zu erteilen, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke keine ärztliche Hausapotheke befindet.

(4) In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden, wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.

(5) Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Zweiter Abschnitt.

Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate.

Funktion ärztlicher Hausapotheken

§ 28. (1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.

(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 nicht erteilt werden.

(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf

jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim

Verfassungsgerichtshof zu G 201/04 anhängigen Rechtssache (Antrag

des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu Zl. UVS

90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt (vgl. BGBl. I Nr. 1/2006).

Zweiter Abschnitt.

Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte undpharmazeutische Notapparate.

Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.

§ 28. (1) Ärzten ist das Dispensieren von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2006)

(4) In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden, wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.

(5) Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Zweiter Abschnitt.

Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate.

Funktion ärztlicher Hausapotheken

§ 28. (1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.

(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.

(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem praktischen Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

(2) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines praktischen Arztes mit Hausapothekenbewilligung zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer beträgt.

(3) Verlegt ein praktischer Arzt seinen Berufssitz in eine andere Ortschaft, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke (Abs. 4) ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, daß die Einstellung des Hausapothekenbetriebes mit dem Tag der Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke erfolgt. Gegen einen Bescheid, mit welchem die Hausapothekenbewilligung zurückgenommen wird, ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke (Abs. 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorrate der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.

(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muß, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten Apotheke entsprechen.

(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(9) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem praktischen Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

(2) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines praktischen Arztes mit Hausapothekenbewilligung zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer beträgt.

(3) Verlegt ein praktischer Arzt seinen Berufssitz in eine andere Ortschaft, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5 500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.

(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke (Abs. 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorrate der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.

(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muß, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten Apotheke entsprechen.

(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(9) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

(2) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer beträgt.

(3) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Ortschaft, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5 500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.

(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke (Abs. 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorrate der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.

(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muß, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten Apotheke entsprechen.

(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(9) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,

2.

sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und

3.

der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.

(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn

1.

die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und

2.

sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.

(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.

(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.

(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf

jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim

Verfassungsgerichtshof zu G 201/04 anhängigen Rechtssache (Antrag

des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu Zl. UVS

90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt (vgl. BGBl. I Nr. 1/2006).

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

(2) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer beträgt.

(3) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Ortschaft, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

(4) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn die Wegstrecke zwischen Berufssitz des Arztes und Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.

(6) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke (Abs. 4) ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 5 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorrate der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.

(7) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muß, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfange der neu errichteten Apotheke entsprechen.

(8) Wird über den Übernahmspreis eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(9) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,

2.

sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und

3.

der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.

(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.

(1b) Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.

(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn

1.

die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und

2.

sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.

(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.

(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.

(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.

(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Abkürzung

ApoG

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

§ 30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.

(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.

(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

Abkürzung

ApoG

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

§ 30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.

(1a) Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 5 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.

(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.

(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

Abkürzung

ApoG

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

§ 30. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.

(1a) Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 4 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.

(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.

(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

Abkürzung

ApoG

§ 31.

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate, sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer inländischen öffentlichen Apotheke beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Abkürzung

ApoG

§ 31.

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Abkürzung

ApoG

§ 31.

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, 6a und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Abkürzung

ApoG

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken

§ 31. (1) Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

(2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

(4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.

Abkürzung

ApoG

§ 32.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 28, BGBl. Nr. 502/1984.)

Abkürzung

ApoG

§ 33.

Pharmazeutische Notapparate.

Ärzte, die ihren Wohnsitz in einer Ortschaft haben, in der sich keine öffentliche Apotheke befindet, sind, soferne sie nicht mit behördlicher Bewilligung eine Hausapotheke führen, zur Haltung eines pharmazeutischen Notapparates, welcher die für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Heilmittel enthält, verpflichtet.

Für die vom Staate, den Ländern, Bezirken oder Gemeinden bestellten Amtsärzte sind hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Haltung von solchen Notapparaten die betreffenden Dienstvorschriften maßgebend.

Im übrigen kann den Ärzten, welche in einer Ortschaft, in der sich eine öffentliche Apotheke befindet, ihren Wohnsitz haben, von der Behörde die Bewilligung zur Haltung eines pharmazeutischen Notapparates erteilt werden, wenn dieselben in Ausübung ihres Berufes Kranke in Orten besuchen, in denen sich keine öffentlichen Apotheken befinden und die rechtzeitige Herbeischaffung der zur ersten Hilfeleistung in dringenden Fällen erforderlichen Heilmittel aus einer solchen Apotheke durch die Verkehrsverhältnisse erschwert ist.

Die Vorschriften über die Einrichtung und Verwendung der pharmazeutischen Notapparate werden im Verordnungswege erlassen.

Die Ärzte sind verpflichtet, die Arzneimittel des Notapparates aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen.

Im Verordnungswege kann bestimmt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Haltung von Notapparaten auch in anderen als den in den ersten drei Absätzen bezeichneten Fällen notwendig oder zulässig ist.

Abkürzung

ApoG

§ 34.

Tierärztliche Hausapotheken.

Die diplomierten Tierärzte und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.

Die Bestimmungen des § 7, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Abkürzung

ApoG

§ 34.

Tierärztliche Hausapotheken.

Die diplomierten Tierärzte sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.

Die Bestimmungen des § 7, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Abkürzung

ApoG

Tierärztliche Hausapotheken

§ 34. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021 (TÄG), sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß § 18 TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.

(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung,

Abkürzung

ApoG

Dritter Abschnitt.

Anstaltsapotheken.

Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken.

§ 35. (1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.

Abkürzung

ApoG

Dritter Abschnitt.

Anstaltsapotheken.

Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken.

§ 35. (1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.

(1a) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.

(3) § 6 gilt.

Abkürzung

ApoG

Befugnis

§ 36. (1) In Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an die in Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen abgegeben werden.

(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

(3) Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel an andere Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, für deren Arzneimittelvorrat (§ 20 des Krankenanstaltengesetzes) abgeben.

Abkürzung

ApoG

Befugnis

§ 36. (1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an

1.

Krankenanstalten,

2.

Anstaltsapotheken und

3.

die in der Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen

abgegeben werden.

(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2002)

Abkürzung

ApoG

Befugnis

§ 36. (1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an

1.

Krankenanstalten,

1a. Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,

2.

Anstaltsapotheken und

3.

Personen,

a)

die sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der Anstalt wohnhaft sind oder

b)

deren Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind,

abgegeben werden.

(2) Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.

(3) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

Abkürzung

ApoG

Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung

§ 36a. Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

1.

Austausch eines verordneten Arzneimittels;

2.

Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;

3.

Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie.

Abkürzung

ApoG

§ 37.

Verantwortlicher Leiter.

Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.

Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

Abkürzung

ApoG

Verantwortlicher Leiter

§ 37. (1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.

(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

Abkürzung

ApoG

Sonstige Vorschriften

§ 38. Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1, § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.

Abkürzung

ApoG

Sonstige Vorschriften

§ 38. (1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.

(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Abkürzung

ApoG

§ 39.

Betriebseinstellung.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Abkürzung

ApoG

§ 39.

Betriebseinstellung.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder im Falle der Verhinderung desselben kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Abkürzung

ApoG

Betriebseinstellung

§ 39. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder im Falle der Verhinderung desselben kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Abkürzung

ApoG

§ 40.

Zurücknahme der Bewilligung.

Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.

Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19, Z 1 und 2, erwähnten Fälle eintritt.

Abkürzung

ApoG

Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs

§ 40. (1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.

(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.

(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,

1.

wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder

2.

bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.

Abkürzung

ApoG

Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

§ 40a. (1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.

(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.

Abkürzung

ApoG

Vierter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Strafen.

§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

Abkürzung

ApoG

Vierter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Strafen.

§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

Abkürzung

ApoG

Vierter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Wer

1.

eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder

2.

den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

Abkürzung

ApoG

§ 42.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 32, BGBl. Nr. 502/1984.)

Abkürzung

ApoG

§ 43.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 32, BGBl. Nr. 502/1984.)

Abkürzung

ApoG

Fünfter Abschnitt.

Behörden und Verfahren.

§ 44.

Kompetenz der politischen Behörde erster Instanz.

Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Kommunalämter der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden), in deren Bezirke die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist.

Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die zuständige politische Behörde erster Instanz zu verstehen.

Abkürzung

ApoG

Fünfter Abschnitt.

Behörden und Verfahren.

§ 44.

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist.

Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.

Abkürzung

ApoG

Fünfter Abschnitt.

Behörden und Verfahren.

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 44. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

ApoG

Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz

§ 44a. (1) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.

(2) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

Abkürzung

ApoG

§ 45.

Rechtszug.

Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den politischen Behörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

Soweit jedoch nach diesem Gesetz die politischen Bezirksbehörden in erster Instanz zu entscheiden oder zu verfügen haben, endet der Rechtszug beim Landeshauptmann.

Abkürzung

ApoG

§ 45.

Berufung

Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den politischen Behörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erhoben werden.

Abkürzung

ApoG

§ 45.

Berufung

Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erhoben werden.

Abkürzung

ApoG

§ 45.

Berufung

(1) Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß §§ 3b, 3c und 3d kann Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und gegen sonstige Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erhoben werden.

Abkürzung

ApoG

§ 45.

Beschwerde

(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß §§ 3b, 3c und 3d kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.

Abkürzung

ApoG

§ 45.

Beschwerde

(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 2001, BGBl. I Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abkürzung

ApoG

Beschwerde

§ 45. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abkürzung

ApoG

Befreiung von Gebühren

§ 45a. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Bescheide, Schriftsätze und veranlassten Amtshandlungen sind von den Gebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, soweit sie in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer fallen.

Abkürzung

ApoG

Gesuch um die Konzession zum Betriebe eineröffentlichen Apotheke.

§ 46. (1) Ein Antrag auf die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht genommen ist, einzubringen.

(2) Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.

(3) Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.

(4) Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.

(5) Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.

Abkürzung

ApoG

Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke.

§ 46. (1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.

(2) Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.

(3) Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.

(4) Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.

(5) Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.

Abkürzung

ApoG

Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke

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