Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 26. September 1925, betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, wird verordnet:
§ 1. (1) Zum Zwecke der Ausbildung des Arztes für seine Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird an jeder Medizinischen Fakultät ein eigener zahnärztlicher Lehrgang eingerichtet, dessen Leitung dem Vorstand der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde obliegt.
(2) Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 2. Dieser zahnärztliche Lehrgang ist ausnahmslos für die fachliche Ausbildung von Doktoren der gesamten Heilkunde auf dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestimmt.
§ 3. (1) Die Ausbildung in diesem Lehrgang dauert drei Jahre.
(2) Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung der in § 8 genannten Fächer, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der vorbeugenden (prophylaktischen) Zahnmedizin.
(3) Der Klinikvorstand legt im Einvernehmen mit der Klinikkonferenz den organisatorischen Ablauf des Lehrganges fest.
(4) Über die Aufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Vorschlag des Klinikvorstandes; der Klinikvorstand hat dabei die Klinikkonferenz anzuhören, die zu diesem Zweck ihren Beratungen eine Auskunftsperson der Österreichischen Ärztekammer beizuziehen hat. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz diese Entscheidung dem Klinikvorstand übertragen. Die administrative Durchführung der Aufnahme erfolgt durch die Universitätsdirektion der betreffenden Universität.
(5) Die Lehrgangsteilnehmer sind zur uneingeschränkten Teilnahme an allen Teilen des Lehrganges sowie zur Einhaltung der für die betreffende Universität und die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet.
(6) Auf Antrag des Klinikvorstandes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz einen Lehrgangsteilnehmer vorzeitig von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen, wenn
der Lehrgangsteilnehmer sich für diese Ausbildung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
sich nachträglich herausstellt, daß der Lehrgangsteilnehmer die Aufnahme in den Lehrgang durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den für die Ausbildung geltenden Bestimmungen ausgeschlossen hätten;
der Lehrgangsteilnehmer seine Pflichten im Ausbildungslehrgang wiederholt gröblich verletzt;
der Lehrgangsteilnehmer dem Lehrgang länger als drei Lehrgangstage unentschuldigt fernbleibt.
(7) Zwecks Vertretung der mit der Ausbildung zusammenhängenden Interessen der Lehrgangsteilnehmer sind zwei Lehrgangsteilnehmer berechtigt, als Vertreter der Lehrgangsteilnehmer an den Sitzungen der Klinikkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Vertreter sind von den Lehrgangsteilnehmern aus deren Mitte jeweils auf die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Wahl hat unter der Leitung eines Vertreters der Ärztekammer des betreffenden Universitätsortes und eines rechtskundigen Bediensteten der Universitätsdirektion stattzufinden. Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Gewählt sind jene beiden Lehrgangsteilnehmer, auf die die höchste bzw. zweithöchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist zulässig. Scheidet einer dieser Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Lehrgang aus oder tritt er von seiner Funktion zurück, so ist eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
(8) Die Organe der Personalvertretung für die sonstigen Bediensteten sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 9 Abs. 1 lit. a, e, g, i und m, Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. a bis c sowie der §§ 10 und 14 Abs. 1 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zur Vertretung der Interessen der Lehrgangsteilnehmer berufen.
§ 3. (1) Die Ausbildung in diesem Lehrgang dauert drei Jahre.
(2) Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung der in § 8 genannten Fächer, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der vorbeugenden (prophylaktischen) Zahnmedizin.
(3) Der Klinikvorstand legt im Einvernehmen mit der Klinikkonferenz den organisatorischen Ablauf des Lehrganges fest.
(4) Über die Aufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Vorschlag des Klinikvorstandes; der Klinikvorstand hat dabei die Klinikkonferenz anzuhören, die zu diesem Zweck ihren Beratungen eine Auskunftsperson der Österreichischen Ärztekammer beizuziehen hat. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz diese Entscheidung dem Klinikvorstand übertragen. Die administrative Durchführung der Aufnahme erfolgt durch die Universitätsdirektion der betreffenden Universität.
(4a) Die Neuaufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang ist nicht mehr zulässig.
(5) Die Lehrgangsteilnehmer sind zur uneingeschränkten Teilnahme an allen Teilen des Lehrganges sowie zur Einhaltung der für die betreffende Universität und die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet.
(6) Auf Antrag des Klinikvorstandes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz einen Lehrgangsteilnehmer vorzeitig von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen, wenn
der Lehrgangsteilnehmer sich für diese Ausbildung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
sich nachträglich herausstellt, daß der Lehrgangsteilnehmer die Aufnahme in den Lehrgang durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den für die Ausbildung geltenden Bestimmungen ausgeschlossen hätten;
der Lehrgangsteilnehmer seine Pflichten im Ausbildungslehrgang wiederholt gröblich verletzt;
der Lehrgangsteilnehmer dem Lehrgang länger als drei Lehrgangstage unentschuldigt fernbleibt.
(7) Zwecks Vertretung der mit der Ausbildung zusammenhängenden Interessen der Lehrgangsteilnehmer sind zwei Lehrgangsteilnehmer berechtigt, als Vertreter der Lehrgangsteilnehmer an den Sitzungen der Klinikkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Vertreter sind von den Lehrgangsteilnehmern aus deren Mitte jeweils auf die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Wahl hat unter der Leitung eines Vertreters der Ärztekammer des betreffenden Universitätsortes und eines rechtskundigen Bediensteten der Universitätsdirektion stattzufinden. Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Gewählt sind jene beiden Lehrgangsteilnehmer, auf die die höchste bzw. zweithöchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist zulässig. Scheidet einer dieser Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Lehrgang aus oder tritt er von seiner Funktion zurück, so ist eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
(8) Die Organe der Personalvertretung für die sonstigen Bediensteten sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 9 Abs. 1 lit. a, e, g, i und m, Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. a bis c sowie der §§ 10 und 14 Abs. 1 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zur Vertretung der Interessen der Lehrgangsteilnehmer berufen.
§ 4. (1) Nur Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den obbezeichneten Lehrgang absolviert haben, können sich zur zahnärztlichen Fachprüfung melden.
(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung, die im medizinischen Dekanate zu erfolgen hat, sind folgende Belege beizubringen:
der Nachweis eines in Österreich gültigen Doktorates der gesamten Heilkunde,
der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 3).
(3) Über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist die Berufung an die Prüfungskommission zulässig.
§ 4. (1) Nur Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den obbezeichneten Lehrgang absolviert haben, können sich zur zahnärztlichen Fachprüfung melden.
(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung, die im medizinischen Dekanate zu erfolgen hat, sind folgende Belege beizubringen:
der Nachweis eines in Österreich gültigen Doktorates der gesamten Heilkunde, welches ein Studium abschließt, das vor dem 1. Jänner 1994 begonnen wurde,
der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 3).
(3) Über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist die Berufung an die Prüfungskommission zulässig.
§ 5. (1) Zur Abhaltung der zahnärztlichen Fachprüfungen wird in Wien, Graz und Innsbruck je eine Prüfungskommission vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt.
(2) Die Bestellung erfolgt auf eine Funktionsdauer von drei Jahren, bei Bestellung von Mitgliedern während der Funktionsperiode für die restliche Dauer.
§ 6. Die Ordentlichen, Außerordentlichen und Emeritierten Universitätsprofessoren sowie Honorarprofessoren und Universitätsdozenten für Zahnheilkunde, für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. für Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universität des Prüfungsortes sind kraft ihres Lehramtes Prüfungskommissäre der betreffenden Prüfungskommission.
§ 7. (1) Jede Kommission besteht aus einem ärztlichen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der dem ärztlichen Beamtenstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder des Amtes der zuständigen Landesregierung zu entnehmen ist, der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären und einem Vertreter der Ärzteschaft, der von der zuständigen Ärztekammer vorgeschlagen wird.
(2) Für jede Prüfung setzt der Vorsitzende den Termin fest; ihm obliegt die Einberufung des Vertreters der Ärztekammer und die Verständigung des Klinikvorstandes.
(3) Dem Klinikvorstand obliegt die Einberufung der Prüfungskommissäre und die Aufteilung der Prüfungsfächer im Rahmen des § 8 auf dieselben.
(4) Diese Prüfungsfächer sind von wenigstens vier Prüfungskommissären zu prüfen. Dem Prüfungskommissär, der mehr als ein Prüfungsfach prüft, kommt auch ein mehrfaches Stimmrecht zu.
(5) Der Vertreter der Ärzteschaft hat das Recht, aber nicht die Pflicht zur Fragestellung.
§ 8. (1) Prüfungsfächer sind:
Zahnerhaltung,
Chirurgische Zahnheilkunde,
Oralchirurgie,
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
Prothetische Zahnheilkunde,
Kieferorthopädie,
Parodontologie.
(2) In allen Prüfungsfächern hat der Kandidat die für die Berufsausübung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse, jeweils einschließlich der vorbeugenden (prophylaktischen) Zahnmedizin, nachzuweisen.
§ 9. Die Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten auf dem Gebiete der Zahntechnik und einer praktisch-theoretischen Prüfung aus den im § 8 bezeichneten Gegenständen.
§ 10. Die Klausurarbeiten, die unter Aufsicht durchzuführen sind, werden dem Kandidaten vom Klinikvorstand bestimmt, dem auch die Zuweisung der Klausurarbeiten zur Beurteilung an einen der Prüfungskommissäre obliegt.
§ 11. (1) Nach Fertigstellung der Klausurarbeiten werden vom Vorsitzenden Ort und Zeit der praktisch-theoretischen Prüfung bestimmt.
(2) Hiebei sind stets nicht mehr als vier Kandidaten bei einem Prüfungsakt zu prüfen.
§ 12. (1) Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten; doch steht es dem Vorsitzenden frei, den Zutritt auf Ärzte einzuschränken.
(2) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der Pürfung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung der Prüfungskommission.
(3) Die Beschlüsse der Kommission werden mit absoluter Majorität gefaßt; der Vorsitzende, der sich am Prüfungsakte mit einzelnen Fragen beteiligen kann, übt das Stimmrecht ebenso wie die übrigen Kommissionsmitglieder aus.
§ 13. (1) Zunächst hat die Kommission nach Anhörung der Äußerungen der Prüfungskommissäre darüber schlüssig zu werden, ob der Kandidat aus den einzelnen Prüfungsgegenständen entsprochen hat, wobei auch auf die Beantwortung der ihm vom Vorsitzenden (beziehungsweise Stellvertreter) und dem Vertreter der Ärzteschaft gestellten Fragen Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Der auf diese Weise festgestellte Prüfungserfolg in jedem Prüfungsgegenstand ist durch die Noten „sehr gut'', „gut'', „befriedigend'', „genügend'' oder „nicht genügend'' auszudrücken.
(3) Die Prüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn in jedem Prüfungsgegenstand zumindest die Note „genügend'' erteilt wurde; in diesem Fall lautet die Gesamtnote auf „bestanden''. Die Gesamtnote lautet auf „mit Auszeichnung bestanden'', wenn in keinem Prüfungsgegenstand eine schlechtere Note als „gut'' und in mehr als der Hälfte die Note „sehr gut'' erteilt wurde. Hat der Kandidat auch nur in einem Prüfungsgegenstand die Note „nicht genügend'' erhalten, so lautet die Gesamtnote auf „nicht bestanden''.
(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtnote sind in das Prüfungsprotokoll einzutragen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) und den Prüfungskommissären zu unterfertigen.
(5) Gegen die Beschlüsse der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 14. Das Schlußergebnis der Prüfung wird nach Schluß der Beratung in öffentlicher Sitzung kundgemacht und dem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung eingehändigt.
§ 15. (1) Das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung hat den Namen des Kandidaten, die Angabe seines Geburtsortes, seines Bildungsganges (unter Angabe des Datums der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde) und des Prüfungstages sowie den Schlußkalkul zu enthalten.
(2) Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden (beziehungsweise dessen Stellvertreter) und sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.
§ 16. (1) Erhält der Kandidat die Gesamtnote „nicht bestanden'', so hat er die Prüfung in einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist vor derselben Prüfungskommission zu wiederholen.
(2) Diese Frist ist mit drei bis sechs Monaten festzusetzen, wobei es dem Ermessen der Prüfungskommission überlassen bleibt, dem Kandidaten den wiederholten Besuch von Vorlesungen des Lehrganges vorzuschreiben.
(3) Bei weiteren Reprobationen gelten die gleichen Bestimmungen.
(4) Von jeder Reprobation eines Kandidaten sind die übrigen Prüfungskommissionen in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt werden.
§ 17. (1) Für die zahnärztliche Fachprüfung und für jede Wiederholung dieser Prüfung hat der Kandidat bei der Anmeldung eine Taxe von 1 200 S zu erlegen.
(2) Hievon erhalten der Vorsitzende und jedes Kommissionsmitglied für die abgehaltene Prüfung eine Entschädigung in Höhe von je 150 S.
(3) Versäumt der Kandidat den Prüfungstermin ohne triftige Entschuldigung, so verfällt die Taxe.
§ 18. (1) Durch die Teilnahme an dem in § 1 genannten Lehrgang wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme gebührt dem in Ausbildung stehenden Lehrgangsteilnehmer ein Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 65 vH, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr monatlich 93 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Lehrgangsteilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(4) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebühren dem Lehrgangsteilnehmer eine Haushaltszulage und ein Fahrtkostenzuschuß. Der Anspruch auf die Haushaltszulage und den Fahrtkostenzuschuß sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(5) Der Ausbildungsbeitrag, die Haushaltszulage und der Fahrtkostenzuschuß sind jeweils am letzten Arbeitstag für den ablaufenden Monat auf ein vom Lehrgangsteilnehmer anzugebendes Konto unbar auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 28. bzw. 29. Feber, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 31. Mai, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 31. August und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 30. November auszuzahlen.
(6) Einem Lehrgangsteilnehmer, der
nach Monatsbeginn in den Lehrgang eintritt,
den Präsenz- oder Zivildienst leistet,
vor dem Monatsende aus dem Lehrgang ausscheidet oder
dem Lehrgang fernbleibt,
(7) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach Eintritt in den Lehrgang durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Eintritt in den Lehrgang durch Krankheit an der Lehrgangsteilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von 42 Kalendertagen in voller Höhe und für weitere 42 Kalendertage in halber Höhe. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Teilnahme am Lehrgang abermals eine Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme.
(8) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach wenigstens einmonatiger Teilnahme am Lehrgang durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Teilnahme am Lehrgang verhindert, so behält er den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag abweichend von Abs. 6 Z 4 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(9) Die in den Abs. 7 und 8 vorgesehenen Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ausscheiden aus dem Lehrgang.
(10) Der Lehrgangsteilnehmer, der an der Teilnahme am Lehrgang verhindert ist, hat den Hinderungsgrund dem Lehrgangsleiter unverzüglich mitzuteilen.
(11) Der Lehrgangsteilnehmer hat in jedem Ausbildungsjahr zu Erholungszwecken Anspruch auf Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang im Ausmaß von 25 Lehrgangstagen. Die datumsmäßige Festlegung der Freistellung erfolgt durch den Leiter des Lehrganges. Bei dieser Festlegung ist auf die berechtigten Interessen des Lehrgangsteilnehmers sowie auf die Erfordernisse und den organisatorischen Ablauf des Lehrganges Bedacht zu nehmen. Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.
(12) Der Lehrgangsleiter kann in begründeten Fällen dem Lehrgangsteilnehmer über das im Abs. 11 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang gewähren. Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.
(13) Die §§ 3 bis 9 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für Lehrgangsteilnehmerinnen sinngemäß.
(14) Lehrgangsteilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am Lehrgang nicht teilnehmen dürfen, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
§ 18. (1) Durch die Teilnahme an dem in § 1 genannten Lehrgang wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme gebührt dem in Ausbildung stehenden Lehrgangsteilnehmer ein Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 65 vH, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr monatlich 93 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Lehrgangsteilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(4) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebühren dem Lehrgangsteilnehmer eine Haushaltszulage und ein Fahrtkostenzuschuß. Der Anspruch auf die Haushaltszulage und den Fahrtkostenzuschuß sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(5) Der Ausbildungsbeitrag, die Haushaltszulage und der Fahrtkostenzuschuß sind jeweils am letzten Arbeitstag für den ablaufenden Monat auf ein vom Lehrgangsteilnehmer anzugebendes Konto unbar auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 28. bzw. 29. Feber, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 31. Mai, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 31. August und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 30. November auszuzahlen.
(6) Einem Lehrgangsteilnehmer, der
nach Monatsbeginn in den Lehrgang eintritt,
den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leistet,
vor dem Monatsende aus dem Lehrgang ausscheidet oder
dem Lehrgang fernbleibt,
(7) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach Eintritt in den Lehrgang durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Eintritt in den Lehrgang durch Krankheit an der Lehrgangsteilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von 42 Kalendertagen in voller Höhe und für weitere 42 Kalendertage in halber Höhe. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Teilnahme am Lehrgang abermals eine Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme.
(8) Ist der Lehrgangsteilnehmer nach wenigstens einmonatiger Teilnahme am Lehrgang durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Teilnahme am Lehrgang verhindert, so behält er den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag abweichend von Abs. 6 Z 4 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(9) Die in den Abs. 7 und 8 vorgesehenen Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ausscheiden aus dem Lehrgang.
(10) Der Lehrgangsteilnehmer, der an der Teilnahme am Lehrgang verhindert ist, hat den Hinderungsgrund dem Lehrgangsleiter unverzüglich mitzuteilen.
(11) Der Lehrgangsteilnehmer hat in jedem Ausbildungsjahr zu Erholungszwecken Anspruch auf Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang im Ausmaß von 25 Lehrgangstagen. Die datumsmäßige Festlegung der Freistellung erfolgt durch den Leiter des Lehrganges. Bei dieser Festlegung ist auf die berechtigten Interessen des Lehrgangsteilnehmers sowie auf die Erfordernisse und den organisatorischen Ablauf des Lehrganges Bedacht zu nehmen. Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.
(12) Der Lehrgangsleiter kann in begründeten Fällen dem Lehrgangsteilnehmer über das im Abs. 11 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang gewähren. Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von Abs. 6 Z 4 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.
(13) Die §§ 3 bis 9 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für Lehrgangsteilnehmerinnen sinngemäß.
(14) Lehrgangsteilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am Lehrgang nicht teilnehmen dürfen, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
§ 19. § 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 8, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995 treten mit 1. März 1996 in Kraft.
§ 19a. § 18 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 20. Für Lehrgangsteilnehmer, die den zahnärztlichen Lehrgang vor dem 1. März 1996 begonnen haben, ist dieses Bundesgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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