Bundesgesetz über den Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Saatgutgesetz 1937)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1937-08-01
Letzte Aktualisierung 1983-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz finden auf Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme von Blumensämereien und – sofern dies im einzelnen besonders bestimmt wird – auf Kartoffelknollen Anwendung.

(2) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen dürfen im geschäftlichen Verkehr als Saatgut nur bezeichnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Reinheit und Keimfähigkeit müssen mindestens die in den Normen der Bundesanstalt für Pflanzenbau jeweils festgesetzten Grenzwerte erreichen;

b)

es muß sich – außer bei Gemüsesämereien – um Sorten, die im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ (§ 1 Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947) eingetragen sind, oder um Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) handeln, die sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind;

c)

Sämereien von Getreide einschließlich Mais (soweit es sich nicht um Zucker- oder Speisemaissorten handelt) müssen den Voraussetzungen für die Bezeichnung „anerkanntes Saatgut“ (§ 4 Abs. 3) entsprechen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Zuchtbuchkommission (§ 3 Pflanzenzuchtgesetz) ein Verzeichnis der Sorten und Herkünfte (Ökotypen), die gemäß lit. b sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Wenn der Anbauwert einer Sorte oder Herkunft (Ökotyp) nur für bestimmte Teile des Bundesgebietes gegeben ist, so ist auf diese Tatsache im Verzeichnis hinzuweisen.

(3) Werden Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne die Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung „nicht zur Saat geeignet“ oder einer anderen Bezeichnung versehen werden, die unzweifelhaft erkennen läßt, daß die Sämereien nicht als Saatgut in Verkehr gesetzt werden.

(4) Wenn Sämereien, die mit der Bezeichnung „Saatgut“ versehen sind, und andere Sämereien in den gleichen Räumen zum Verkaufe bereitgestellt werden, so sind sie strenge voneinander gesondert aufzustellen.

§ 2. (1) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die unter der Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, müssen – sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – handelsüblich verpackt und mit einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bezeichnung ihrer Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit versehen sein.

(2) Sämereien gleicher Art von Getreide einschließlich Mais, von Hülsenfrüchten und von Ölsaaten dürfen unter der Bezeichnung „Saatgut“ auch in loser Schüttung in Verkehr gesetzt werden.

(3) Von der Bezeichnung der Beschaffenheit darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben (Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist auf der Verpackung solcher als „Saatgut“ bezeichneten Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene Menge enthält, die Art (§ 4 Abs. 1 erster Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) haltbar und sichtbar anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden, daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens die jeweils mit Kundmachung festgesetzten Grenzwerte erreichen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bezeichnung der Sämereien, die als „Saatgut“ oder ohne diese Bezeichnung feilgehalten werden, und über die Angabe von Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit bei gewerbsmäßig feilgehaltenen Sämereien gelten auch für öffentliche Ankündigungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind (Preislisten u. dgl.), sowie für schriftliche, den geschäftlichen Verkehr mit Sämereien betreffende Anbote oder Mitteilungen, die an einzelne Personen gerichtet sind.

§ 3. (1) Alle in diesem Gesetze vorgeschriebenen Bezeichnungen von Saatgut müssen richtig sein und der Wahrheit entsprechen.

(2) Beim Feilhalten von Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sind die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bezeichnungen haltbar und sichtbar an der Verpackung oder an einem mit der Verpackung in feste Verbindung gebrachten Anhängezettel anzubringen. Diese Anhängezettel müssen sich jedoch von den amtlichen Anhängeattesten der Untersuchungsanstalten in ihrer Form, Farbe, Größe und Ausstattung deutlich unterscheiden. Wird die Ware in loser Schüttung oder in offen Säcken feilgehalten, so sind die Bezeichnungen auf Stecktafeln ersichtlich zu machen. Beim Verkauf oder bei sonstiger Inverkehrsetzung sind die Bezeichnungen in einem mit der Ware zu übergebenden Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein u. dgl.) anzuführen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für die im § 2, Absatz 3, angeführten Sämereien, wenn sie nur in den dort angeführten kleinen Mengen feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

§ 4. (1) Die Art des Saatgutes ist durch Angabe seiner deutschen pflanzenkundlichen Benennung zu bezeichnen, der die volkstümliche Benennung zwischen Klammern beigesetzt werden kann. Die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) des Saatgutes ist wahrheitgemäß, bei den im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ oder im Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 eingetragenen Sorten entsprechend dieser Eintragung anzugeben. Wahrheitsgetreue Zusätze zur näheren Bezeichnung der örtlichen Herkunft sind zulässig.

(2) Die Beschaffenheit des Saatgutes ist durch Angabe der Reinheit (gewichtsmäßiger Hundertsatz an reinen Samen in der Ware) und Keimfähigkeit (zahlenmäßiger Hundertsatz an gesunden gekeimten Samen, bei Rübensaatgut zahlenmäßiger Hundertsatz an keimfähigen Knäueln in der reinen Ware) ersichtlich zu machen. Ferner ist der Name und der Sitz der Untersuchungsstelle, auf deren Untersuchungsergebnis die Angaben der Beschaffenheit beruhen, anzugeben.

(3) Als „anerkanntes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, wenn die Angaben über seine Beschaffenheit (Absatz 2) auf einer auch den einwandfreien Gesundheitszustand und die Brauchbarkeit des Saatgutes feststellenden Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle beruhen. Im Ausland aufgewachsenes Saatgut darf jedoch als „anerkanntes Saatgut“ bezeichnet werden, wenn eine Bescheinigung einer gemäß § 9 Abs. 1 zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle vorliegt, aus der hervorgeht, daß dieses Saatgut einem Verfahren unterzogen wurde, welches sicherstellt, daß es in Österreich anerkanntem Saatgut gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsbescheinigung).

(4) Die Zulässigkeit von Bezeichnungen, die auf eine züchterische Bearbeitung des Saatgutes hinweisen, ist nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zu beurteilen.

§ 5. (1) Wer eine fertig in Vorrat gehaltene Mischung von Samen verschiedener Art als „Saatgut“ gewerbsmäßig feilhalten, verkaufen oder sonst in Verkehr setzen will, hat vorher der zuständigen zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9, Absatz 1) eine wahrheitsgetreue Mischungsanweisung vorzulegen. Diese hat zu enthalten:

1.

den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Herstellers der Mischung,

2.

das Mengenverhältnis der in der Samenmischung enthaltenen Arten, Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) in Gewichtshundertsätzen,

3.

die im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben über die Reinheit und Keimfähigkeit der einzelnen Mischungsbestandteile,

4.

den Nutzungszweck der Samenmischung (Dauerwiese, Wechselwiese, Weide, Kleegras, Parkrasen, Gemengfutter, Gründüngung u. dgl.) und

5.

die voraussichtliche Menge der herzustellenden Mischung.

(2) Die Untersuchungsanstalten und -stellen haben die eingesandten Mischungsanweisungen auf ihre Brauchbarkeit und die Dauer der Verwendbarkeit für den angegebenen Nutzungszweck zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Brauchbarkeit der Mischung für den angegebenen Nutzungszweck, so ist die Mischungsanweisung in ein besonderes Register einzutragen und dies dem Hersteller der Mischung binnen einer Woche nach Einlangen der Mischungsanweisung unter Mitteilung der Eintragungsnummer und der Dauer der Eintragung zu bestätigen. Entspricht die Mischungsanweisung den angegebenen Nutzungszwecken nicht, so hat die Untersuchungsanstalt die Eintragung der Mischung abzulehnen. Hievon ist der Hersteller der Mischung innerhalb der angegebenen Frist zu verständigen. In diesem Falle kann der Hersteller der Mischung binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen.

(3) Eine fertig in Vorrat gehaltene Samenmischung darf erst nach der Eintragung in das Register (Absatz 2) gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Sie muß ausdrücklich als „Samenmischung“ bezeichnet werden; außerdem hat die Bezeichnung den Nutzungszweck (Absatz 1, Z 4), den Namen der Anstalt oder Stelle, bei der die Mischungsanweisung eingetragen ist, und die Eintragungsnummer (Absatz 2) zu enthalten.

(4) Personen, die gewerbsmäßig Sämereien verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, dürfen Samenmischungen nach Angabe des Bestellers herstellen und nur an diesen für den unmittelbaren Verbrauch abgeben. Bei Abgabe solcher Samenmischungen ist dem Besteller ein Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein usw.) auszufolgen, das die Bezeichnung „Samenmischung auf Bestellung“, die Angabe der Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit (§ 4 Abs. 1 und 2) aller in der Mischung enthaltenen Sämereien, das Gewicht jedes Bestandteiles und den vom Besteller angegebenen Nutzungszweck zu enthalten hat.

(5) Derartige „Samenmischungen auf Bestellung“ dürfen vom Bezieher nur im eigenen Wirtschaftsbetrieb als Saatgut verwendet werden.

§ 6. (1) Sämereien von Alexandrinerklee, Bokharaklee, Hopfenklee, gewöhnlichem Hornklee, Sumpfhornklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischem Klee, Rotklee, Schwedenklee, Weißklee, Wundklee, Futterrüben und Timothegras dürfen als Saatgut nur in Verpackungen, die mit einer gültigen Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen sind, gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Die Plombe gilt vom Tage der Plombierung bis zu dem diesem Tage nächstfolgenden 31. Oktober. Wurde die Plombierung in den Monaten Juli, August oder September vorgenommen, so erlischt die Gültigkeit der Plombe am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres. Bei Futterrüben kann die Gültigkeit der Plombe von der Anstalt oder Stelle, welche die Plombierung vorgenommen hat, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung um ein Jahr verlängert werden.

(2) Der Plombierung bedürfen nicht Mengen der im Absatz 1 genannten Sämereien mit Ausnahme der Futterrübensamen unter 90 kg und Mengen von Futterrübensamen unter 40 kg, wenn sie einem Posten entnommen wurden, der nachweislich mit der Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle verschlossen war. In diesem Falle sind auf der Verpackung das Datum und die Zeugnisnummer der Plombe der Ursprungspackung anzugeben.

(3) Im übrigen gelten für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Sämereien die Vorschriften der §§ 1 bis 4 mit der Einschränkung, daß bei Bezeichnung der Beschaffenheit die Angabe der durch Kundmachung festgelegten Qualitätsstufe und der Plombierungsnummer genügt.

(4) Es ist verboten, Mischungen der im Absatz 1 genannten Sämereien der gleichen Art, aber verschiedener Herkunft gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu setzen.

§ 7. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten – unbeschadet der Bestimmungen der Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der Verwendung von seidehältigen Sämereien – nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die sich weder mit der Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel befassen, insofern sie lediglich Samen eigener Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde abgeben.

§ 8. (1) Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide einschließlich Mais, von den im § 6 Abs. 1 genannten Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben in Mengen von mehr als 50 kg, die auf der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein, Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als „Saatgut“ (§ 1 Abs. 2) und mit einem Hinweis auf den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind, ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen ist.

(2) Sämereien, deren Ausfuhr gemäß Absatz 1 verboten ist, dürfen weder bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftverkehrs- oder Kraftwagenunternehmung noch bei irgendeinem anderen Verfrächter oder einem Spediteur zur Beförderung in das Ausland aufgegeben werden.

§ 8a. (1) Kartoffelknollen dürfen im geschäftlichen Verkehr als „Saatgut“ oder mit einer anderen auf die mögliche Verwendung als Saatgut hinweisenden Bezeichnung, wie zum Beispiel „Pflanzgut“, „Pflanzkartofffel“ u. dgl., nur bezeichnet oder mit den genannten Bezeichnungen als „Österreichische Ware“ ausgeführt werden, wenn diese Angaben durch eine Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle gedeckt sind.

(2) Wenn es zur Erkenntlichmachung des Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen Verkehr bei Kartoffelsaatgut das Herkunftsland anzugeben ist.

(3) Für Kartoffelknollen finden im übrigen die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz lit. b und zweiter Untersatz sowie Abs. 4, des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 und des § 8 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

§ 9. (1) Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien (§ 6, Absatz 1, und § 8, Absatz 1) sind die Bundesanstalt für Pflanzenbau und andere vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigte Anstalten und Stellen berufen. Diese sind von Zeit zu Zeit im Bundesgesetzblatte kundzumachen. In der gleichen Weise sind die Normen und Grenzwerte der Bundesanstalt für Pflanzenbau hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien und die von dieser Anstalt aufgestellten Plombierungsvorschriften kundzumachen.

(2) Dem Ansuchen um Plombierung sind Belege über die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) der Ware beizulegen. Dem Ansuchen um Plombierung einer Samenmischung ist lediglich die Mischungsanweisung (§ 5, Absatz 1) beizulegen.

(3) Sämereien dürfen von der Bundesanstalt für Pflanzenbau und den anderen hiezu ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) nur dann plombiert werden, wenn die vorgeschriebenen Bezeichnungen als richtig und die aus der Ware gezogenen Muster hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit den Normen oder zumindest den Grenzwerten der Bundesanstalt für Pflanzenbau (Absatz 1) entsprechend befunden wurden und die Verpackung der Ware ohne Verletzung der Plombe nicht geöffnet werden kann. Bei Klee- und Timothegrassamen muß gleichzeitig das aus der Ware gezogene Muster als seidefrei befunden worden sein. Seidefrei sind Sämereien dann, wenn sie keinerlei Arten von Klee- oder Leinseide enthalten.

(4) Die ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) können die Plombierung schriftlich ohne Angabe von Gründen verweigern. In diesem Falle kann der Einschreiter binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen. Die Anstalt oder Stelle, von der die Plombierung abgelehnt wurde, ist an diese Entscheidung gebunden. Bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und, wenn die Verweigerung bestätigt wurde, auch nach der Entscheidung darf die Plombierung auch von den übrigen ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1), welche von der Verweigerung zu verständigen sind, nicht vorgenommen werden.

§ 10. (1) Die zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen (§ 9 Abs. 1) können sich zur Entnahme der Proben und zum Anlegen der Plomben besonderer fachlich ausgebildeter Organe (Probenehmer) bedienen. Personen, die in Betrieben tätig sind, die Sämereien in Verkehr setzen oder sich mit der Züchtung und Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken befassen, sind hievon ausgeschlossen. Den Probenehmern ist auf Ansuchen der Bundesanstalt für Pflanzenbau, die ihre fachliche Ausbildung zu bestätigen hat, von der nach dem Wohnsitz des Probenehmers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, insofern sie im Bundes- oder Landesdienste stehen, von ihrer Dienstbehörde eine Ausweisungsurkunde auszustellen.

(2) Ein Probenehmer darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Vor der Ausstellung seiner Ausweisurkunde hat er – sofern er nicht im Bundes- oder Landesdienst steht – vor der Bezirksverwaltungsbehörde die getreue Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

§ 11. (1) Für die Plombierung ist an die Anstalt oder Stelle, welche die Amtshandlung vornimmt, eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe jeweils in geeigneter Weise kundgemacht wird.

(2) Die Kosten der Plombierung sowie der zu diesem Zwecke vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen werden nach den für die landwirtschaftlichen Versuchsanstalten des Bundes geltenden Gebührenvorschriften bemessen und sind von der Partei zu tragen. Diese Kosten werden im Verwaltungswege hereingebracht.

§ 12. Die Zollämter und die im § 9, Absatz 1, bezeichneten Anstalten und Stellen und ihre zur Entnahme von Proben befugten Organe haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und – wenn sich der Verdacht einer Zuwiderhandlung ergibt – der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.

(2) Die Zollämter haben der Bundesanstalt für Pflanzenbau die eingeführten Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Art unter Angabe von Art und Menge, Name und Adresse des Absenders und Empfängers sowie unter Anschluß einer amtlich gezogenen Probe die Anzeige zu erstatten.

(3) Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Arten, die aus dem Auslande eingeführt wurden, sind vom Empfänger spätestens 30 Tage nach erfolgter zollämtlicher Eingangsabfertigung (Schlußabfertigung) bei der zuständigen Untersuchungsstelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Frist für die Durchführung der Untersuchung und Plombierung aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. In diesem Falle sind die Sämereien vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen.

§ 13. (1) Die Probenehmer sind befugt, in den Betriebs- und Lagerräumen der Personen, die gewerbsmäßig Sämereien oder Kartoffelknollen auf eigene oder fremde Rechnung feilhalten, verkaufen oder sonst in Verkehr setzen, sowie in Lagerhäusern aller Art, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, Nachschau zu halten und von den dort vorgefundenen Sämereien oder Kartoffelknollen Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

(2) Jede Probe ist in zwei Hälften zu teilen, deren jede, mit dem amtlichen und auf Verlangen der Partei auch mit ihrem Siegel versehen, in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Teil der Probe, amtlich versiegelt, zurückzulassen. Die eine Hälfte der Probe dient als Material für die technische Untersuchung, die andere Hälfte ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um nötigenfalls eine Überprüfung des Ergebnisses der Untersuchung der ersten Hälfte und die Feststellung des Ursprunges der Probe zu ermöglichen.

(3) Die Inhaber von Betrieben, die sich mit der Zucht oder Vermehrung von Samen oder Kartoffelknollen zu Verkaufszwecken oder mit dem Samenhandel befassen, und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen auf Verlangen die zur Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher und in die über die Züchtung und Vermehrung geführten Aufzeichnungen zu gestatten. Ferner sind sie verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane bezüglich der Aufstellung der zu kontrollierenden Ware Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen.

(4) Bestehen begründete Zweifel, ob die Ware den gesetzlichen Anforderungen als Saatgut entspricht, so kann der Probenehmer die Ware vorläufig vom weiteren Verkauf ausschließen. Zur Sicherstellung der Identität kann die Ware vom Probenehmer unter amtlichen Verschluß genommen werden. Die gezogenen Proben sind unverzüglich der zuständigen Untersuchungsanstalt oder -stelle einzusenden.

(5) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, so sind – abgesehen von etwaigen Straffolgen (§ 14) – sämtliche Kosten der Nachschau, der Probeentnahmen und der Untersuchungen von der Partei zu tragen.

(6) Ergibt die Untersuchung eines aus einer plombierten Ware gezogenen Musters, daß sie nicht mehr plombierungsfähig ist, so hat die zur Untersuchung berufene Anstalt oder Stelle die Abnahme der Plombe durch einen Probenehmer zu verfügen. In diesem Falle kann der Besitzer der Ware binnen zwei Wochen nach Abnahme der Plombe die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen.

(7) Wurde die Beschaffenheit (§ 4, Absatz 2) auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung durch eine zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigte Anstalt oder Stelle (§ 9, Absatz 1) angegeben, so ist, falls bei einer Nachuntersuchung Abweichungen von diesen Angaben festgestellt werden, das Ergebnis der Nachuntersuchung jener Anstalt oder Stelle maßgebend, auf die sich die Angabe der Beschaffenheit beruft.

(8) Alle von auf Grund dieses Gesetzes zur Untersuchung und Plombierung ermächtigten Anstalten oder Stellen (§ 9, Absatz 1) vorzunehmenden Untersuchungen und Nachuntersuchungen sind nach den jeweils geltenden, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau durchzuführen.

§ 14. Wer den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 4 oder des § 5 Abs. 1, 3, 4 oder 5, der §§ 6, 8, 8a oder des § 12 Abs. 3 oder des § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür – unbeschadet der allfälligen strafrechtlichen Verfolgung – mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Wird die Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen diese Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.

(Anm. Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 501/1974)

§ 15. (1) Im Falle der Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen eine Bezeichnungs- oder Verpackungsvorschrift dieses Gesetzes ist hinsichtlich der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände je nach der Sachlage auf Beseitigung der den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechenden Bezeichnungen und erforderlichenfalls der sie tragenden Verpackungen oder auf zwangsweise Verpackung und Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnungen auf den Verpackungen der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Sämereien zu erkennen.

(2) Sämereien, die entgegen den Vorschriften der §§ 6 und 8 nicht in einer mit der dort vorgeschriebenen Plombe verschlossenen Verpackung feilgehalten oder ausgeführt oder entgegen der Vorschrift des § 12, Absatz 3, nicht binnen der vorgeschriebenen Frist zur Untersuchung und Plombierung vorgestellt werden, sind für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Untersuchungsanstalt oder -stelle, welche die Anzeige erstattet hat, sowie der zuständigen Landwirtschaftskammer und Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie. Wer für verfallen erklärte Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Arten erstanden hat, hat diese binnen 30 Tagen, vom Tage der Erwerbung gerechnet, der zuständigen Anstalt oder Stelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift finden die Strafbestimmungen des § 14, Absatz 1, Anwendung; auch kann der Verfall der Sämereien ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung dieser Maßnahmen, die auf Kosten des Bestraften zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme (§ 39 V. St. G.) der Sämereien, durch die die Übertretung der Anordnungen des Gesetzes begangen wurde, verfügen.

(4) Ist die Verfolgung oder Bestrafung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den vorstehenden Absätzen zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Sämereien selbständig getroffen werden. Gegen die bezüglichen Bescheide, die allen Beteiligten bekanntzugeben sind, steht jedem Beteiligten binnen zwei Wochen die Berufung ohne aufschiebende Wirkung zu.

(5) Von einer Verfügung nach § 14 oder § 15 ist die Untersuchungsanstalt oder -stelle, welche die Anzeige erstattet hat, zu verständigen.

§ 16. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz oder 3, des § 2 Abs. 1, 3 oder 4, der §§ 3 oder 4 Abs. 1 bis 3, des § 5, Abs. 3 oder 4, oder des § 6 oder des § 8a zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20, bis 26 des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 531/1923 gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1937 in Kraft. Mit diesem Tage tritt das Bundesgesetz über den Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Saatgutgesetz), B. G. Bl. II, Nr. 261/1934, außer Wirksamkeit.

(2) Plomben, die auf Grund des Bundesgesetzes B. G. Bl. II, Nr. 261/1934 angebracht wurden, behalten ihre Gültigkeit. Ihre Geltungsdauer richtet sich nach den Bestimmungen des § 6, Absatz 1, des vorliegenden Gesetzes.

(3) Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien (§ 6, Absatz 1, und § 8, Absatz 1) sind bis auf weiteres außer der Bundesanstalt für Pflanzenbau die in den Kundmachungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft B. G. Bl. Nr. 54/1935 und B. G. Bl. Nr. 167/1935 bekanntgegebenen Anstalten und Stellen ermächtigt.

§ 18. Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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